Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 30.3.1993[1]

Anspruchsberechtigung

In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter

Zweck

Berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildung in staatlich anerkannten und offen zugänglichen Veranstaltungen (also z. B. nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder). Die Veranstaltungen dürfen nicht der Erholung, Unterhaltung oder der Freizeitgestaltung dienen.

Dauer

10 Arbeitstage in 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren (Beginn jeweils am 1.1. im ungeraden Kalenderjahr), bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen entsprechend weniger oder mehr. Zur Berufsausbildung Beschäftigte haben Anspruch auf 5 Arbeitstage im Ausbildungsjahr für gesellschaftspolitische Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

Obergrenze für Arbeitgeber

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden. Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen,

  1. sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die in dem Kalenderjahr für die Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat oder
  2. wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen; zuvor ist der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen.

Der Anspruch gilt dann als auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen. Die Ablehnung ist schriftlich frühestmöglich, spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.

Wartezeit

6 Monate nach Beginn des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisses

Verschiebungsgründe

Bei Ablehnung der Freistellung (s. o.) gilt der Anspruch als auf das nächste Jahr verschoben.

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, in der Regel mindestens 6 Wochen vor Beginn, schriftlich unter Beifügung des Anerkennungsnachweises.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Auf Antrag für Klein- und Mittelbetriebe (weniger als 50 Beschäftigte) pauschale Erstattung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen kalenderjährlichen Arbeitsentgelts in Rheinland-Pfalz. Der Antrag ist vor der Freistellung zu stellen.

[1] GVBl S. 157.

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