Leitsatz

Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der ersten noch offenen Bilanz erfordert, dass das Wirtschaftsgut noch vorhanden ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine KG, deren eine Gesellschafterin selbst getragene Rechtsberatungskosten als Sonderbetriebsausgaben geltend machte, die sie in den Jahren 2008 und 2009 gezahlt hatte. Allerdings waren diese im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen beider Jahre noch nicht erklärt worden. Demgemäß ergingen Steuerbescheide ohne Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben. Gegen die Bescheide 2009 legte die Klägerin Einspruch ein, hinsichtlich des Jahres 2008 erklärte sie, die Sonderbetriebsausgaben seien im Wege der Bilanzberichtigung in 2009 zu berücksichtigen. Das Finanzamt wies das Ansinnen einer Bilanzberichtigung zurück. Im Klageverfahren erkannte es die Sonderbetriebsausgaben 2009 an, nicht jedoch die für 2008.

 

Entscheidung

Die Klage hatte hinsichtlich der für 2008 geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs seien hier nicht erfüllt. Zwar sei die Bilanz falsch, da hier Einlagen nicht zutreffend erfasst worden seien, so dass sich eine Gewinnänderung ergebe. Es sei nämlich der Bilanzposten Eigenkapital falsch ermittelt worden. Allerdings sei hier unstreitig eine Bestandskraft der Steuerfestsetzung 2008 gegeben, so dass nur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs eine Änderung in der ersten noch offenen Steuerfestsetzung in Betracht komme. Dies erfordere indes, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag, hier 2009, weiterhin vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Bilanzierungsfehler, nämlich die Zusammensetzung des Eigenkapitals, im Fehlerjahr 2008 verbleibe.

 

Hinweis

Die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben ist ein leidiges Thema in der Praxis. Oftmals liegen diese Ausgaben zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärungen der Mitunternehmerschaft nicht vor. Erlässt dann das Finanzamt einen Bescheid ohne einen Vorbehalt der Nachprüfung, was leider immer häufiger vorkommt, ist eine nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nur schwer möglich. Zwar liegt eine neue Tatsache vor, doch begründet das Finanzamt eine Zurückweisung der Berücksichtigung oftmals mit einen Verschulden des Steuerpflichtigen. Hier bietet das Finanzgericht Köln zumindest in einem Teil der Fälle eine Lösung an. Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen zum formellen Bilanzzusammenhang ist ein Bilanzierungsfehler im ersten Jahr zu korrigieren, in dem dies noch möglich ist. Dies soll auch für die Sonderbilanzen eines Gesellschafters gelten. Allerdings setzt dies - so das Finanzgericht Köln - voraus, dass das falsch bilanzierte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Bilanzänderung noch vorhanden ist. Welches Auswirkungen und Möglichkeiten sich hieraus für betroffene Steuerpflichtige im Einzelnen ergeben können, ist noch unklar. Der Bundesfinanzhof wird dies sicherlich im Revisionsverfahren (Az. IV R 19/16) klären. Betroffene Steuerpflichtige sollten in jedem Fall versuchen, Bescheid offen zu halten, so dieses möglich ist. Sinnvoller wäre es allerdings, wenn der Gesetzgeber endlich eine angemessene Möglichkeit schafft, dass Sonderbetriebsausgaben auch bei nachträglicher Meldung noch Berücksichtigung finden können.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 01.03.2016, 15 K 317/12

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