Rz. 83

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG darf der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Bilanz) nach den dargestellten Voraussetzungen auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern. Zwar lässt der Wortlaut ("auch nach ihrer Einreichung") vermuten, dass die Norm auch für frühere Zeitpunkte anwendbar sein könnte; nach dem Telos der Norm soll der Steuerpflichtige jedoch erst mit der Einreichung der Bilanz den Restriktionen der Vorschrift unterliegen.[1] Vor ihrer Einreichung beim Finanzamt ist es dem Steuerpflichtigen jederzeit möglich, die Bilanz zu ändern.[2] Hat der Steuerpflichtige vor Bilanzeinreichung Bilanzierungs- und/oder Bewertungsfehler erkannt, hat er diese ohne Einschränkung zu berichtigen. Er darf dem Finanzamt nur die richtige Bilanz einreichen (vgl. auch § 150 Abs. 2 AO). Bilanzierungsfehler, die zu einer Steuerverkürzung führen, muss der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigen (§ 153 AO).[3] Anzumerken bleibt an dieser Stelle noch, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Anwendung findet, wenn eine für ein Einzelunternehmen aufgestellte und eingereichte Bilanz durch eine Bilanz für eine (ggf. bis dahin nicht als solche erkannte) Mitunternehmerschaft ersetzt werden soll, da die Bilanz der Mitunternehmerschaft mit der Bilanz des Einzelunternehmers nicht übereinstimmt.[4]

[1] Vgl. Drüen, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz. 974, 1025, Stand: 03/2021; Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG Rz. C 33, Stand: 04/2021. Mit der Einreichung der Bilanz beim Finanzamt erfolgt die Äußerung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, mit der auch die bestehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte ausgeübt werden, sodass sich auch dann erst die Frage stellt, ob und inwiefern der Steuerpflichtige daran gebunden ist; vgl. Knobbe, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, Einkommensteuergesetz, 2020, § 4 EStG, Rz. 1157; Schiffers, GmbH-StB 2020, S. 393 f.
[2] Vgl. Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG Rz. C 33, Stand: 04/2021; Stapperfend, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rz. 424, Stand: 04/2021.
[3] Vgl. Loschelder, in Schmidt EStG, 40. Aufl. 2021, § 4 EStG Rz. 284.
[4] Vgl. BFH, Urteil v. 18.8.2005, IV R 37/04, BStBl 2006 II S. 165; Stapperfend, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rz. 424, Stand: 04/2021.

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