Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachversteuerungsbetrag im Sinne des § 10 a Abs. 2 EStG beeinflußt die Höhe des Verlustabzuges nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG. Eine Verrechnung des Nachversteuerungsbetrages mit den im Verlustjahr erwachsenen Sonderausgaben ist nicht zulässig.

EStG 1950 (1953) § 10 a Abs. 1 und 2; EStG 1951 § 51 Abs. 1 Ziff. 2 a; EStDV 1953 § 58 b; EStG § 2

 

Normenkette

EStG § 10a/1, § 10a/2, § 51/1/2/a; EStDV § 58b; EStG § 2 Abs. 1, § 2/2, § 10 Abs. 1 Ziff. 4, § 10d

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Nachversteuerungsbetrag im Sinne des § 10 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Höhe des vortragsfähigen Verlustes beeinflußt.

Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte im Jahre 1950 als Sonderausgabe einen nichtentnommenen Gewinn in Höhe von 65.180 DM abgezogen. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1952 ergab sich ein Verlust aus Gewerbebetrieb von 4.103.582 DM. Nach Ausgleich mit den 1952 erzielten positiven Einkünften errechnete sich ein Verlust von 3.988.248 DM. Von diesem Betrage setzte das Finanzamt den nach § 10 a Abs. 2 EStG nachzuversteuernden Betrag von 65.180 DM ab und brachte bei der Veranlagung für 1953 einen Verlustvortrag aus 1952 in Höhe von (3.988.248 DM ./. 65.180 DM =) 3.923.068 DM als Sonderausgabe zum Abzug.

Demgegenüber begehrte der Bf., daß der Verlustabzug aus 1952 mit 3.988.248 DM abzusetzen sei. Er dürfe nicht durch den nachzuversteuernden Betrag von 65.180 DM verkürzt werden.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Auch die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 10 a Abs. 2 EStG sind die Mehrentnahmen in einem auf die Inanspruchnahme der Vergünstigung des nichtentnommenen Gewinnes folgenden Jahre bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrages - der sich im gegebenen Fall unstreitig auf 65.180 DM beläuft - dem Einkommen des Jahres der Mehrentnahme, das ist hier unbestritten das Jahr 1952, hinzuzurechnen. Das Finanzamt hat dies in der Weise durchgeführt, daß es den unstreitigen Betrag von 65.180 DM von dem sich für 1952 ergebenden Verlustbetrage von 3.988.248 DM absetzte und somit für die Veranlagung 1953 zu einem absetzbaren Verlust von 3.923.068 DM gelangte.

Das ist nicht zu beanstanden. Wie es im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 149/55 U vom 16. Februar 1956, Slg. Bd. 62 S. 342. Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 127, näher dargelegt ist, sollte durch § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG, das heißt durch die Vorschriften über den Verlustvortrag, im begrenzten Rahmen eine Durchschnittsbesteuerung für mehrere Jahre herbeigeführt werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann nur darin liegen, den Verlust nur einmal von dem zu versteuernden Betrage abzuziehen. Andererseits verfolgt die Vorschrift des § 10 a Abs. 2 EStG den Zweck, daß gewährte Steuervorteile wegen nichtentnommenen Gewinnes in dem Jahre der Mehrentnahme rückgängig gemacht werden sollen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn die Hinzusetzung des nachzuversteuernden Betrages die Höhe des vortragsfähigen Verlustes unberührt lassen würde. Vielmehr entspricht es der Absicht des Gesetzgebers, daß der nachzuversteuernde Betrag sich wie eine Einkunft im Jahre der Nachversteuerung auswirken soll. Sie muß deshalb die Höhe des vortragsfähigen Verlustes vermindern. Es ist somit auch nicht angängig, wie dies der Bf. in seinem Schriftsatz vom 29. November 1955 erstrebt, den Nachversteuerungsbetrag mit den im Verlustjahr 1952 erwachsenen Sonderausgaben zu verrechnen. Das würde im Ergebnis darauf herauslaufen, daß insoweit der Verlustvortrag unberührt bliebe und die Sonderausgaben des Verlustjahres der Vortragsfähigkeit teilhaftig würden, was aber nicht dem Gesetz entspricht. Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG sind vortragsfähig nur Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb usw. nach Ausgleich mit positiven Einkünften, aber ohne Einbeziehung der Sonderausgaben. Der Nachversteuerungsbetrag ist wie eine positive Einkunft zu behandeln und verringert deshalb die Höhe des abzugsfähigen Verlustes.

Auch dem Antrage des Bf., gemäß Art. 4 des Gesetzes zur änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzblatt 1953 Teil I S. 413, BStBl 1953 Teil I S. 192 ff.) den nachzuversteuernden Betrag von 65.180 DM in 1953 mit 10 % heranzuziehen, kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung hierfür würde sein, daß der nachzuversteuernde Betrag am Ende des Veranlagungsabschnitts 1952 noch vorhanden war. Das ist hier nicht der Fall. Er ist durch Verrechnung mit dem Verlust des Jahres 1952 zum Ausgleich gebracht, mithin verzehrt.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht durchdringen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408859

BStBl III 1958, 22

BFHE 66, 51

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