Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des FG im zweiten Rechtsgang an vom BFH stillschweigend bejahte Prozeßvoraussetzung - Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Will der BFH im Revisionsverfahren eine Sache wegen Versagung des rechtlichen Gehörs an das FG zurückverweisen, muß er vorab die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung prüfen. Nach erfolgter Zurückverweisung müssen daher im zweiten Rechtsgang das FG und auch der BFH davon ausgehen, daß diese Prozeßvoraussetzung gegeben ist.

 

Orientierungssatz

Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung: Bei der eigenhändigen Unterschrift muß es sich lediglich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend klarstellenden, individuell gestalteten Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist, aber weder lesbar noch voll ausgeschrieben sein muß (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1984 IV R 274/83).

 

Normenkette

FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 5, § 64 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 14.Mai 1982 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), Rechtsanwalt K im Namen des Klägers eine Klage gegen einen vom Finanzamt (FA) erlassenen Gewinnfeststellungsbescheid eingereicht. Die Klage ist unter dem Briefkopf des Rechtsanwalts K verfaßt und schließt mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Wort Rechtsanwalt. Darüber befindet sich ein mit Kugelschreiber ausgeführter Schriftzug, der aus einer ununterbrochenen Linie besteht und einem stilisierten K ähnelt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Frage der Zulässigkeit nahm es keine Stellung.

Auf die Revision des Klägers hob der erkennende Senat durch das Urteil vom 26.Januar 1989 IV R 71/87 (BFH/NV 1990, 296) das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden sei, daß das FG beigezogene Akten verwertet habe, ohne den Kläger darüber zu informieren.

Auf den Hinweis des Berichterstatters des nach der Zurückverweisung zuständigen Senates des FG, die "Unterzeichnung" des ursprünglichen Klageschriftsatzes sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß, trug der Kläger u.a. vor, sein damaliger Prozeßbevollmächtigter sei seit 1979 beim Landgericht K zugelassen, seine Unterschrift sei dort noch niemals beanstandet worden. Auch im Revisionsverfahren sei die Klage für zulässig erachtet worden. Im übrigen sei das FG an die zurückverweisende Entscheidung gebunden.

Das FG verwarf die Klage als unzulässig.

Zur Begründung führte das FG unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, den Anforderungen an die handschriftliche Unterzeichnung genüge das Handzeichen unter der Klageschrift nicht. Die deutliche Ähnlichkeit mit dem Buchstaben "K", also dem ersten Buchstaben des Namens K..., reiche nicht. Hierfür wäre nicht die Erkennbarkeit nur eines, sondern mehrerer Buchstaben aus dem Namen des früheren Bevollmächtigten erforderlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers entspreche die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch dem Sinn und Zweck des § 64 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es sei sachgerecht, ein Handzeichen zu verlangen, das die Merkmale einer Schrift aufweise. Das sei auch keine pedantisch-überspannte und gekünstelte Anforderung.

Der Abweisung stehe auch nicht entgegen, daß das FG an die rechtliche Beurteilung durch den BFH gebunden sei (§ 126 Abs.5 FGO). Der BFH habe die Frage der Zulässigkeit nicht ausdrücklich angesprochen. Es sei nicht erkennbar, ob er diesen Gesichtspunkt gesehen und geprüft habe. Anhaltspunkte, daß er positiv von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen wäre, lägen nicht vor. Allerdings erstrecke sich die Bindungswirkung auch auf die Gründe, die gegenüber den vom BFH ausdrücklich angestellten Erwägungen logisch vorgreiflich seien (BFH-Urteile vom 25.Juni 1975 I R 78/73, BFHE 117, 4, BStBl II 1976, 42, vom 26.April 1983 VIII R 38/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618). Dazu könnten insbesondere Formalien der Klageerhebung gehören; das gelte auch dann, wenn für die Aufhebung und Zurückverweisung allein sachlich-rechtliche Gründe maßgeblich waren (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 126 FGO Tz.31). Voraussetzung für eine logische Vorrangigkeit sei aber, daß der BFH zu einer abweichenden Entscheidung hätte gelangen müssen, wenn er den in Rede stehenden Gesichtspunkt anders als das FG beurteilt hätte. Im Streitfall habe der BFH die Entscheidung im ersten Rechtszug ausschließlich deshalb aufgehoben, weil das FG das rechtliche Gehör verweigert hätte. Mit den sachlich- rechtlichen Fragen sei er nicht befaßt gewesen. Im Gegenteil habe er ausgeführt, daß die sachlich-rechtliche Auffassung des FG dahinstehen könne, weil sie für die vorgreifliche Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs irrelevant sei. Er sei daher der Auffassung gewesen, daß wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels i.S. des § 119 FGO grundsätzlich nur die Aufhebung und Zurückverweisung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO) in Betracht komme. Sei aber wegen des dem FG unterlaufenen Verfahrensmangels eine abschließende Entscheidung nach Auffassung des BFH überhaupt nicht zulässig gewesen, dann könne das auch nicht als eindeutiger Hinweis gewertet werden, er habe vorab die Zulässigkeit der Klage geprüft und bejaht.

Im ersten Rechtszug sei weder die Frage der Beiziehung der Akten noch die Frage der Schriftlichkeit der Klage angesprochen worden. Auch zu diesem Gesichtspunkt sei den Beteiligten mithin kein rechtliches Gehör gewährt worden, so daß eine hierauf gestützte Entscheidung eine gemäß § 96 Abs.2 FGO unzulässige Überraschungsentscheidung gewesen wäre.

Dagegen wendet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Klägers mit der Begründung, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Auf die Revision des Klägers hin wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, es sei hinsichtlich der wirksamen Klageerhebung, d.h. der schriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift, nicht an die rechtliche Beurteilung durch den erkennenden Senat in dessen Urteil vom 26.Januar 1989 IV R 71/87 gemäß § 126 Abs.5 FGO gebunden.

1. Gemäß § 126 Abs.5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung durch den BFH zugrunde zu legen. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil auch hinsichtlich der Gründe besteht, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (BFH-Urteile vom 25.Juni 1975 I R 78/73, BFHE 117, 4, BStBl II 1976, 42 und vom 24.November 1981 VII R 67/80 nicht veröffentlicht --NV--; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 30. Mai 1973 VIII C 159.72, BVerwGE 42, 243, Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.Dezember 1956 II ZR 274/55, BGHZ 22, 370 und Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.Februar 1961 2 AzR 231/59, BAGE 10, 355). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 14.Juli 1965 6 RKa 16/63 (Monatsschrift für Deutsches Recht 1966, 90), daß die Bindung nach § 170 Abs.5 des Sozialgerichtsgesetzes nur dazu führe, daß das Instanzgericht die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen dürfe, im übrigen aber in seiner Entscheidung frei sei; denn dabei ist das BSG davon ausgegangen, daß das Revisionsgericht eine Frage bewußt dem Instanzgericht zur Prüfung überlassen hatte. Das FG hat daher im zweiten Rechtszug in der Regel davon auszugehen, daß die unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen (z.B. Beteiligtenfähigkeit, Prozeßfähigkeit, fristgerechte Klageerhebung usw.) vom BFH geprüft und rechtlich beurteilt worden sind (BVerwG-Urteil in BVerwGE 42, 243; Tipke/Kruse, a.a.O., § 126 FGO Tz.31). Auch insoweit ist das FG gebunden, wenn sich an den tatsächlichen Grundlagen nichts geändert hat.

2. Entgegen der Ansicht des FG steht im Streitfall der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nicht entgegen, daß der erkennende Senat im ersten Rechtszug das Urteil der ersten Instanz gemäß § 119 Nr.3 FGO aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben hatte, weil dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden war. Zwar besteht keine Bindung nach § 126 Abs.5 FGO, wenn das Revisionsgericht aufgrund des im ersten Rechtszug vorliegenden und bekannten Sachverhalts keine Veranlassung hatte, eine Rechtsfrage zu prüfen (BFH-Urteile vom 17.April 1969 V R 123/68, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505 und vom 29.Oktober 1987 VIII R 5/87, BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96); das ist hinsichtlich der Sachentscheidung der Fall, wenn das Instanzgericht einem Beteiligten das rechtliche Gehör in einem Punkt versagt hat, auf den es entscheidend ankam (BFH-Urteile vom 30.September 1966 III 70/63, BFHE 87, 60, BStBl III 1967, 25 und vom 5.Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Das Revisionsgericht ist aber gleichwohl verpflichtet, die Sachurteilsvoraussetzungen und damit auch die formgerechte Klageerhebung von Amts wegen zu überprüfen (BFH-Urteile vom 13.Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367 und vom 27.Juli 1977 I R 207/75, BFHE 123, 286, BStBl II 1978, 11). Das gilt auch dann, wenn die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt ist, so daß der BFH als Revisionsgericht im Rahmen des § 118 Abs.3 FGO nur über den ausdrücklich geltend gemachten Verfahrensmangel entscheiden darf (BFH-Urteil vom 24.September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268). Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage geht der Prüfung des gerügten Verfahrensmangels logisch voraus. Der Bindung des Instanzgerichts entspricht es, daß auch das Revisionsgericht im zweiten Rechtsgang grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung der vorausgegangenen Zurückverweisung gebunden ist, und zwar selbst dann, wenn sie nicht zutreffend sein sollte bzw. das Revisionsgericht sie nicht mehr für zutreffend erachtet (BFH-Urteile vom 8.November 1983 VII R 141/82, BFHE 140, 11, BStBl II 1984, 317; vom 24.Mai 1989 V R 137/84, BFHE 157, 28, BStBl II 1989, 660 sowie Senatsurteil vom 17.September 1992 IV R 78/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Verwaltungszustellungsgesetz, § 8, Rechtsspruch 18). Der Senat muß deshalb auch vorliegend davon ausgehen, daß die Klage ordnungsgemäß erhoben worden ist.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Frage der wirksamen "schriftlichen" Klageerhebung im ersten Rechtsgang weder vor dem FG noch vor dem BFH angesprochen worden war. Das Revisionsgericht konnte und mußte die dazu erforderlichen Feststellungen selbst treffen. Dabei konnte es ggf. selbst Beweis erheben oder die Sache zur Klärung an das FG zurückverweisen (BFH-Urteil in BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268). Zu beidem bestand indes kein Anlaß. Die Beteiligten waren im ersten Rechtszug übereinstimmend davon ausgegangen, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte die Klageschrift wirksam i.S. von § 64 Abs.1 FGO unterzeichnet hatte, zumal er dem bestimmenden Schriftsatz vom 14.Mai 1982 die auf ihn ausgestellte Prozeßvollmacht beigefügt und angeheftet hatte. Auch das FG ist offensichtlich trotz der augenfälligen Zeichnung aller weiteren Schriftsätze in der gleichen, einer Paraphe nicht unähnlichen, stilisierten Form von einer wirksamen Unterzeichnung der Klageschrift ausgegangen, weil es sonst von der notwendigen Beiladung des Beteiligten durch den Beschluß vom 22.Januar 1987 hätte absehen können. Folgerichtig hat dann das FG sich zur Frage der Wirksamkeit der Klageerhebung im Urteil vom 19.Februar 1987 nicht mehr geäußert. Auch für den erkennenden Senat bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich ausdrücklich mit der Wirksamkeit der Klageerhebung zu befassen, zumal die Unterzeichnung der Klageschrift ersichtlich den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen genügte.

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 13.Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367), muß es sich bei der eigenhändigen Unterschrift lediglich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend klarstellenden, individuell gestalteten Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist, aber weder lesbar noch voll ausgeschrieben sein muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64807

BFH/NV 1993, 64

BStBl II 1993, 720

BFHE 171, 1

BFHE 1994, 1

BB 1993, 1728 (L)

DB 1993, 1758 (L)

DStR 1993, 1446 (KT)

DStZ 1994, 254 (KT)

HFR 1993, 719 (LT)

StE 1993, 452 (K)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge