Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiskraft des Eingangsstempels des FG

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bestimmungen der ZPO über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden sind auch für das FG-Verfahren zu beachten.

2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist so lange von der Richtigkeit der durch den Eingangsstempel bekundeten Tatsache auszugehen, als der Kläger keinen Sachverhalt dartut oder glaubhaft macht, wonach die Unrichtigkeit des Eingangsstempels wahrscheinlich sein könnte.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 82, 96; ZPO § 418 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 22. Juli 1987 (VIII B 175/86) die Revision zu. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 5. August 1987 zugestellt.

Der Revisionsschriftsatz der Kläger vom 4. September 1987 ging beim FG am 8. September 1987 (einem Dienstag) ein. Auf das dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 7. Oktober 1987 zugestellte Schreiben, in dem der Vorsitzende auf den verspäteten Eingang der Revision und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinwies, beantragte der Prozeßbevollmächtigte für die Kläger telegraphisch (Eingang 21. Oktober 1987) Wiedereinsetzung. Die Begründung lautet: ,,brief finanzgericht nachweislich 4. 9. 87 post übergeben. schrift folgt."

Am 17. November 1987 begründeten die Kläger den Wiedereinsetzungsantrag weiter. Ausweislich des Postausgangsbuchs sei die Revisionsschrift in der Streitsache mit zwei anderen Briefen beim Postamt II in O am 4. September 1987 übergeben worden. Dies lasse sich ggf. durch die Angestellte des Prozeßbevollmächtigten, Frl. W, bestätigen. Diese habe im Postausgangsbuch abgezeichnet, daß sie am 4. September 1987 diese Briefe persönlich beim Postamt abgegeben habe. Die beiden anderen Briefe an die Finanzämter C und D hätten bei der Frühleerung am Montag, den 7. September 1987, bereits im Postfach gelegen.

Zum Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe zur Post legte der Prozeßbevollmächtigte einen Auszug aus dem Postausgangsbuch vor, in dem unter dem 4. September 1987 die an das FG Baden-Württemberg, Karlsruhe, gerichtete Revision in der Streitsache verzeichnet ist. Der Prozeßbevollmächtigte ist der Ansicht, es bestehe weiter die ,,dringende" Vermutung, daß die Revisionsschrift zwar rechtzeitig beim FG eingegangen, dort aber der rechtzeitige Eingang nicht festgehalten worden sei. Eine ihm - dem Prozeßbevollmächtigten - erteilte Auskunft ,,der Geschäftsstelle des FG in Karlsruhe" lasse den Schluß zu, daß Post, die bereits am Vortag in das Postfach gelangt ist, erst den Eingangsstempel des folgenden Tages erhalte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätetet eingelegt wurde und dieser Mangel nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.

1. Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO eingelegt worden. Da der Beschluß über die Revisionszulassung am 5. August 1987 zugestellt worden ist, endete die Revisionsfrist, weil das Ende der Monatsfrist (5. September 1987) auf einen Samstag fiel, mit dem Ablauf des 7. September 1987 (§ 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO).

Die Revision der Kläger ging ausweislich des Eingangsstempels des FG dort am 8. September 1987 ein. Gemäß § 418 ZPO begründen öffentliche Urkunden, die Wahrnehmungen einer Behörde oder einer Urkundsperson bezeugen, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen mit der Folge, daß die gesetzliche Beweisvermutung nicht widerlegt ist, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, daß der Inhalt der Urkunde richtig ist (für den Eingangsstempel z. B. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. März 1982 I ZB 1/82 KG, Versicherungsrecht - VersR - 1982, 652, m. w. Nachw.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 22. Mai 1969 VIII C 2/65, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 98 VwGO Nr. 6). Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 bis 419 ZPO über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden sind - ungeachtet des § 82 FGO - auch für das finanzgerichtliche Verfahren von Bedeutung (Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl. 1987, § 82 FGO Anm. 2; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 82 Anm. 40). Im Streitfall kann es dahingestellt bleiben, ob der Eingangsstempel des FG entsprechend § 418 Abs. 1 ZPO bis zum Beweis des Gegenteils den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, d. h. des Eingangs des Schriftstücks erbringt (so BFH-Urteil vom 17. Oktober 1972 VIII R 36-37/69, BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271; offengelassen in BFH- Urteilen vom 7. Juli 1976 I R 66/75, BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680, und vom 14. März 1985 IV R 216/84, BFH /NV 1987, 17); denn jedenfalls ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 96 FGO) so lange von der Richtigkeit der durch den Eingangsstempel bekundeten Tatsache auszugehen, als die Kläger keinen Sachverhalt dargetan und wenigstens glaubhaft gemacht haben, der die Unrichtigkeit des Eingangsstempels des Gerichts als wahrscheinlich erscheinen läßt (Urteil in BFH / NV 1987, 17).

Die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger unter Berufung auf eine ihm erteilte Auskunft ,,der Geschäftsstelle des FG Karlsruhe" geäußerte ,,dringende Vermutung", der Eingangsstempel sei unzutreffend, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Eingangsstempels zu begründen, weil die Kläger den Tatsachenvortrag nicht glaubhaft gemacht haben, etwa durch eine Versicherung an Eides statt (vgl. § 294 ZPO).

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist liegen nicht vor.

Gemäß § 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach ständiger Rechtsprechung innerhalb der Zweiwochenfrist substantiiert vorzutragen (BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586, m. w. N.; BFH-Beschluß vom 28. Februar 1985 VIII R 261/84, BFH / NV 1986, 30; vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Februar 1983 2 BvR 28/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 349) und im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Ein Nachschieben von Gründen ist daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z. B. Urteil in BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BGH-Beschluß vom 26. November 1984 II ZB 4-5/84, VersR 1985, 168, m. w. N.; BVerwG-Beschluß vom 5. September 1975 VI C 113/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 180). Nach Ablauf der Zweiwochenfrist können allenfalls unvollständige Angaben, soweit sie einen vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrund betreffend, ergänzt werden (Urteil in BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BGH-Urteil vom 24. Juni 1985 II ZR 69/85, VersR 1985, 1140).

Der Senat läßt den Streitfall dahingestellt, ob mit der im Telegramm des Prozeßbevollmächtigten enthaltenen Behauptung, die Revision sei nachweislich am 4. September 1987 zur Post gegeben worden, überhaupt hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen worden sind, die im Schreiben vom 16. November 1987 lediglich ergänzt wurden (vgl. Beschluß in BFH / NV 1986, 30); denn die Kläger haben die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht. Dazu wären neben dem Auszug aus dem Postausgangsbuch u. a. genaue Angaben darüber erforderlich gewesen, wann, zu welcher Uhrzeit und von wem die Revisionsschrift zur Post gegeben wurde. Diese Angaben hätten außerdem durch geeignete Beweismittel wie eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden müssen. Der Hinweis auf eine solche Möglichkeit reicht hierfür nicht aus. Ebensowenig genügte die Vorlage einer Ablichtung einer einzelnen Seite aus dem Postausgangsbuch (vgl. BFH-Beschluß vom 27. März 1986 I R 189/85, BFH / NV 1987, 720).

Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Urteil vom 16. August 1979 IV R 41/79, BFHE 129, 232, BStBl II 1980, 154).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415750

BFH/NV 1989, 110

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