Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung durch die Post; Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

 

Leitsatz (NV)

Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde erstreckt sich auf die in ihr bekundeten Tatsachen.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 5; VwZG § 3; ZPO §§ 182, 418; FGO § 155

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte vom 22. November 1985 bis 23. Juni 1986 ein . . . unternehmen angemeldet. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) schätzte wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1985 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer fest. Die vom FA angeordnete Zustellung durch die Post erfolgte durch Niederlegung beim Postamt. Die Niederlegung ebenso wie das Einlegen der schriftlichen Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten ist in der Postzustellungsurkunde (PZU) vermerkt. Das FA hat dem Finanzgericht (FG) eine Fotokopie der an das Postamt zurückgesandten und jetzt bei diesem aufbewahrten Benachrichtigung über die Niederlegung vorgelegt. Danach steht auf der Rückseite der Benachrichtigung in Handschrift: ,,Bitte schicken Sie mir den Brief zur . . . Straße 70 . . . (Name der Klägerin)". Das FG hat in seiner Entscheidung nicht ausschließen können, daß dieser Vermerk nicht von der Klägerin stammt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte die Klägerin dem FA die Umsatzsteuererklärung 1985 vor, nach der weder Umsätze erzielt worden noch Vorsteuerbeträge angefallen seien. Das FA sah die Umsatzsteuererklärung als Einspruch an, den es als verspätet verwarf.

Mit der Klage trug die Klägerin vor, der Umsatzsteuerbescheid 1985 sei unwirksam, weil nicht erwiesen sei, daß der Bescheid ihr bekanntgegeben worden ist. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Benachrichtigung über die Niederlegung der Postsendung, die den Umsatzsteuerbescheid 1985 enthielt, nicht erhalten habe. Die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 1985 werde auch nicht durch die PZU bewiesen. Die Beweisregelung des § 418 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

Das FG hat den Umsatzsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es meint, das FG habe rechtsfehlerhaft die Anwendung der Beweisregelung des § 418 ZPO verneint.

Die Klägerin hat sich zur Revision nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG war aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Förmlichkeiten der Ersatzzustellung sind beachtet (§ 122 Abs. 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -, § 182 ZPO). Die Beweiskraft der PZU als öffentliche Urkunde erstreckt sich auf die in ihr bekundeten Tatsachen (§ 155 FGO, § 418 ZPO). Der Umsatzsteuerbescheid 1985 ist daher wirksam bekanntgegeben worden, der Einspruch der Klägerin war verspätet (§ 355 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

1. Der Beklagte konnte die Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides durch Zustellung anordnen (§ 122 Abs. 5 AO 1977). Bei der Zustellung sind die Förmlichkeiten des VwZG beachtet worden.

a) Die Ersatzzustellung von Steuerbescheiden gemäß § 182 ZPO, § 3 VwZG, § 122 Abs. 5 AO 1977 setzt u. a. voraus, daß eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt wird. Soll die Mitteilung ,,in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" abgegeben werden, so bedeutet dies, daß die Mitteilung postalisch so zu behandeln ist wie ein gewöhnlicher Brief. Der Postzusteller muß sie also in derselben Weise ausliefern wie Briefsendungen, für die keine besondere Zustellungsform vorgeschrieben ist. Das Gesetz bezweckt eine möglichst sichere und zuverlässige Benachrichtigung des Empfängers. Dieser soll daher die in seiner Abwesenheit abgegebene Mitteilung der Post auf demselben Wege erhalten oder an demselben Orte vorfinden, wie bzw. wo er seine Post regelmäßig erhält oder vorfindet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. August 1984 V R 66/84, BFHE 142, 102, BStBl II 1985, 110). Der Postzusteller hat die Mitteilung über die Niederlegung in der üblichen Weise in den Hausbriefkasten eingelegt.

b) Diese Tatsache ist in der PZU beurkundet worden und ist daher als bewiesen anzusehen (§ 418 ZPO). Die Regelung des § 418 ZPO über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Als öffentliche Urkunde i. S. des § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die PZU den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen (vgl. erkennender Senat in BFHE 142, 102, BStBl II 1985, 110; ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH vom 1. Dezember 1988 V R 125/83, BFH/NV 1989, 523; vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; vom 27. Januar 1988 VII B 165/87, BFH/NV 1988, 790; vom 2. Juni 1987 VII R 36/84, BFH/NV 1988, 170; vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1985/1986, 644; vom 10. Oktober 1978 VIII R 197/74, BFHE 126, 359, BStBl II 1979, 209; vom 14. November 1977 VIII B 52/77, BFHE 124, 5, BStBl II 1978, 156; vom 17. Oktober 1972 VIII R 36-37/1969, BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271; gleicher Ansicht Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. 1990, § 82 FGO Bemerkung 2).

2. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Der Senat kann offenlassen, welche Art der Beweisführung hierzu notwendig ist. Die Klägerin hat jedenfalls keine Tatsachen vorgetragen, die gegen die in der PZU bezeugten Tatsache sprechen können, daß die Mitteilung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt worden ist. Das Vorbringen der Klägerin, auch andere Mieter hätten geklagt, daß sie Briefe und Postsendungen nicht erhalten haben oder daß wichtige Schreiben verlorengegangen seien, läßt offen, ob die Sendungen auf dem Postwege oder erst nach Einwurf in den Hausbriefkasten abhanden gekommen sind. Auch mit dem Vortrag, die handschriftliche Anmerkung auf der Mitteilung über die Niederlegung stamme nicht von ihr, legt die Klägerin nicht dar, daß die Einlegung in ihren Hausbriefkasten nicht erfolgt sei. So steht nicht fest und ist von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, daß keine weiteren Personen Zugang zu ihrem Hausbriefkasten hatten.

3. Das FG hat, was von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht notwendig war, nicht geprüft, ob das FA der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO 1977) rechtmäßig versagt hat. Zu dieser Prüfung besteht Anlaß, weil der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt zwar nicht die Wirksamkeit der Zustellung in Zweifel ziehen, aber für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, die eine wirksame Bekanntgabe voraussetzt, von Bedeutung sein kann.

Um die dafür notwendigen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, war die Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418296

BFH/NV 1992, 580

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