Leitsatz (amtlich)

1. Überträgt ein Steuerpflichtiger einzelne, nummernmäßig nicht näher bezeichnete Aktien aus seinem im Streifbanddepot verwahrten Gesamtbestand, so reicht es für die zur Übereignung der einzelnen Aktien notwendigen Individualisierung nicht aus, wenn die Aktien nur wertmäßig bezeichnet werden.

2. Die Annahme wirtschaftlichen Eigentums setzt die tatsächliche Herrschaft an bestimmten Wirtschaftsgütern voraus.

 

Normenkette

BGB § 929f; StAnpG §§ 1, 11

 

Tatbestand

Der Kläger (Steuerpflichtiger) beantragte eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1954. Zur Begründung führte er aus, durch "Darlehnsvertrag" vom 18. Mai 1953 habe er seinen fünf Kindern M-Aktien im Nennwert von je 25 000 DM leihweise übertragen. Diese Aktien habe er seinen Kindern aufgrund einer mündlichen Vereinbarung vom 3. August 1953 geschenkt. Zugleich legte er die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 10. April 1957 vor. Hierin bestätigen der Steuerpflichtige und seine fünf Kinder, durch mündlichen Vertrag vom 3. August 1953 habe der Kläger gegenüber seinen fünf Kindern auf seinen Rückgabeanspruch aus dem "Darlehnsvertrag" vom 18. Mai 1953 verzichtet.

In keiner der Vereinbarungen wurden die übertragenen Aktien nummernmäßig näher bezeichnet. Auch an die depotführende Bank unterblieb eine entsprechende Mitteilung. Die Aktien verblieben - nicht abgesondert von den übrigen M-Aktien, die im Nennbetrag von 345 200 DM im Eigentum der H-GmbH, im Nennbetrag von 200 DM im Eigentum der Ehefrau des Steuerpflichtigen und im Nennbetrag von 160 000 DM im Eigentum des Steuerpflichtigen selbst standen - im Streifbanddepot des Steuerpflichtigen bei der D-Bank.

Durch Bescheid vom 24. Oktober 1961 lehnte das beklagte FA den Antrag des Steuerpflichtigen auf Neuveranlagung zum 1. Januar 1954 mit der Begründung ab, die Schenkung der Aktien sei erst 1957 erfolgt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Wirtschaftliches Eigentum hätten die Kinder des Steuerpflichtigen nicht erworben, da sie ihren Vater auch nach dem 3. August 1953 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an einer ihren eigenen Interessen widerstreitenden Verfügung über die M-Aktien hätten hindern können. Die M-Aktien seien, wie der Steuerpflichtige selbst ausgeführt habe, zu seiner Sicherheit in seinem Streifbanddepot verblieben. Die Annahme bürgerlich-rechtlichen Eigentums der Kinder scheitere an der mangelnden Bestimmtheit der übertragenen Aktien.

Mit seiner Revision rügt der Steuerpflichtige Verletzung von Bundesrecht. Er beantragt, das FA zu verpflichten, zum 1. Januar 1954 eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer durchzuführen und dabei M-Aktien im Nennwert von 125 000 DM außer Ansatz zu lassen. Das FG habe zu Unrecht den Übergang des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an den M-Aktien auf seine Kinder verneint. Er habe als mittelbarer Besitzer die Wahl gehabt, das Eigentum nach § 930 oder nach § 931 BGB auf seine Kinder zu übertragen. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs könne auch bei nur mengenmäßiger Angabe eines unausgeschiedenen Teiles des Gesamtbestandes wirksam sein. Die Anforderungen an die Form, in der sich eine Abtretung vollziehe, dürften nicht überspannt werden. Es sei zu untersuchen, ob er die Aktien nicht bereits am 18. Mai 1953 seinen Kindern übereignet habe. Aus dem "Darlehnsvertrag" sei zu entnehmen, daß schon am 18. Mai 1953 eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen den Beteiligten bestanden habe. Nach der Vereinbarung vom 18. Mai 1953 habe ihm bei Auslaufen des "Darlehnsverhältnisses" ein Anspruch auf Rückgabe der Aktien zugestanden. Spätestens am 3. August 1953 sei das Eigentum mit dem Verzicht auf seinen Rückgabeanspruch auf seine Kinder übergegangen. Jedenfalls hätten seine Kinder aber wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Er sei nach der Schenkung zu keiner Verfügung mehr berechtigt gewesen. Seit der Schenkung habe jedes Kind die Mitgliedschaftsrechte an seinen Aktien (Gewinnbezug, Teilnahme an den Hauptversammlungen, Ausübung des Stimmrechts) in vollem Umfang selbständig im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübt. Die Kinder hätten in den Hauptversammlungen nicht Fremd- sondern Eigenbesitz vertreten. Da für den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums formalrechtliche Gesichtspunkte zurücktreten müßten, sei der wahre Wille der Beteiligten, so wie er später auch verwirklicht worden sei, von entscheidender Bedeutung. Im übrigen hätte wegen seines entschädigungslosen Verzichts auf Dividenden ein Abschlag vom Kurswert der Aktien gewährt werden müssen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Die steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern knüpft grundsätzlich an das bürgerlich-rechtliche Eigentum an (Urteil III 77/57 S vom 19. September 1958, BFH 67, 434, BStBl III 1958, 440). Das FG hat mit zutreffender Begründung das bürgerlich-rechtliche Eigentum des Steuerpflichtigen an den seinen Kindern überlassenen M-Aktien im Nennbetrag für den Stichtag 1. Januar 1954 bejaht.

Inhaberaktien werden als Inhaberpapiere wie bewegliche Sachen übereignet. Das verbriefte Recht erwirbt, wer das Eigentum an dem Papier erwirbt. Das Eigentum an Inhaberaktien wird gemäß §§ 929 ff. BGB durch Übergabe bzw. Übergabeersatz und Einigung übertragen. Gegenstand des Eigentums bilden die einzelnen Sachen. Auch wo im Verkehr eine Mehrheit gleichartiger Sachen unter einem Gesamtbegriff zusammengefaßt wird - wie z. B. die Waren eines Kaufmanns unter dem Begriff des Warenlagers -, sind es immer die einzelnen Sachen, auf die sich das Eigentum bezieht. Dies gilt auch für einen Bestand von Aktien. Wird - wie im Streitfall - ein Teilbestand von Aktien des gleichen Unternehmens veräußert, so ist jede einzelne Aktie Gegenstand der Eigentumsübertragung. Sind indes Gegenstand der Eigentumsübertragung bei einer Mehrheit gleicher Sachen die einzelnen körperlichen Gegenstände, so müssen diese bestimmt, nicht nur bestimmbar sein. Dieses sogenannte Spezialitätsprinzip ist in Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 52 S. 385 [389] - RGZ 52, 385 [389] -; 103, 151 [154]; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 21 S. 52 - BGHZ 21, 52 -) und Schrifttum (Baur, Sachenrecht, 4. Aufl., § 4 III; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 3 II 1; Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., § 929 Rdnr. 3; § 930 Rdnr. 6 ff.) anerkannt. Im Recht der beweglichen Sachen ist es vor allem das besitzrechtliche Moment, das den Bestimmtheitsgrundsatz sichert. Der Besitz ist nur an eindeutig bestimmten Gegenständen denkbar (Westermann, a. a. O.). Von einer körperlichen Übergabe kann nach der Natur der Sache nur bei individuell bestimmten Sachen, nicht dagegen bei einer wert- oder mengenmäßigen Bezeichnung von Teilen einer Sachgesamtheit gesprochen werden. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist die bestimmte Bezeichnung der zu veräußernden Sachen nach unterscheidbaren Merkmalen notwendig. Der Bestimmtheitsgrundsatz gilt bei der Besitzverschaffung durch Übergabe und durch Übergabeersatz gleichermaßen. Auch ein Besitzmittlungsverhältnis kann sich nur auf konkrete, individuell bestimmte Sachen beziehen (BGHZ 21, 52). Gleiches gilt, wenn die zur Übereignung erforderliche Übergabe einer Sache dadurch ersetzt wird, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe abtritt (RGZ 52, 385 [390]).

Im Streitfall fehlt es an der bestimmten nummernmäßigen Bezeichnung der Aktien, die der Kläger seinen Kindern übereignen wollte. Die nur wert- bzw. mengenmäßige Angabe der Aktien reichte - da nur ein Teil des im Streifbanddepot des Steuerpflichtigen verwahrten Bestandes an M-Aktien auf die Kinder übertragen werden sollte - für die zur Übereignung erforderliche Individualisierung der zu übereignenden Aktien nicht aus. Da die den Kindern überlassenen Aktien - jedenfalls 1953 - auch nicht von dem übrigen Bestand des Steuerpflichtigen an M-Aktien ausgesondert wurden, konnte das bürgerlich-rechtliche Eigentum an den einzelnen Aktien vom Steuerpflichtigen auf seine Kinder nicht übergehen.

Für die Annahme, der Steuerpflichtige habe seinen Kindern Miteigentum an dem Gesamtbestand seiner M-Aktien einräumen wollen, fehlt jeder Anhalt. Aus den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, läßt sich für die Einräumung eines Miteigentumsanteils am Gesamtbestand der im Streifbanddepot des Steuerpflichtigen verwahrten M-Aktien nichts entnehmen. Weder der Darlehnsvertrag vom 18. Mai noch der Schenkungsvertrag vom 3. August 1953 sind in dieser Richtung auslegungsfähig. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt - entgegen der Auffassung des Klägers - von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Königsberg vom 6. Februar 1940 (2 U 156/39 Höchstrichterliche Rechtsprechung 1940 Nr. 1250) zugrunde lag. Eine Auslegung, die nicht durch den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen eindeutig gedeckt ist, verbietet sich im Streitfall deshalb, weil es sich hier um Vereinbarungen zwischen einem Vater und seinen Kindern handelt. Rechtsbeziehungen zwischen nahverwandten Familienangehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die bürgerlich-rechtliche Gestaltung eindeutig ist und der tatsächliche Vollzug den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen entspricht. Diese Grundsätze verbieten eine Auslegung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Eltern und Kindern, die sich nicht klar und eindeutig aus dem Wortlaut des Rechtsgeschäfts ergibt. Daß es hieran im vorliegenden Fall fehlt, zeigt die Vielzahl der von den Bevollmächtigten des Klägers im Laufe des Verfahrens selbst vorgetragenen Auslegungsmöglichkeiten der Vereinbarungen vom 18. Mai und 3. August 1953.

Der Auffassung des FG, auch das wirtschaftliche Eigentum an den M-Aktien im Nennbetrag von 125 000 DM sei nicht vom Steuerpflichtigen auf seine Kinder übergegangen, stimmt der Senat ebenfalls zu. Wirtschaftliches Eigentum ist zu bejahen, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut dergestalt ausübt, daß dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte von einer Einwirkung dauernd ausgeschlossen ist. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums knüpft in erster Linie an die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut an und kann somit seinem Wesen nach nur an individuell bestimmten Sachen, nicht jedoch an nur wert- oder mengenmäßig bezeichneten Teilen von Sachgesamtheiten bestehen. Scheitert der Übergang bürgerlich-rechtlichen Eigentums an der mangelnden Bestimmtheit der zu übertragenden Sachen, wird es in der Regel auch an der für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums erforderlichen tatsächlichen Herrschaft an bestimmten Wirtschaftsgütern fehlen. Wegen der nur mengen- bzw. wertmäßigen Bezeichnung der zu übertragenden Aktien waren im Streitfall die Kinder des Steuerpflichtigen nicht in der Lage, ohne weitere Bezeichnung oder Aussonderung der ihnen zugedachten Aktien aus dem Gesamtbestand der M-Aktien ihre tatsächliche Gewalt gerade über die für sie bestimmten Aktien auszuüben. Solange sie hierzu nicht im Stande waren, hatten sie in Wirklichkeit keine tatsächliche Herrschaft über die ihnen zugedachten Aktien. Mit dem FG ist davon auszugehen, daß die Kinder des Steuerpflichtigen auch nach dem 3. August 1953 in tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage waren, ihren Vater an einer ihren eigenen Interessen widerstreitenden Verfügung über die im Streifbanddepot des Steuerpflichtigen verwahrten Aktien zu hindern.

Über die Höhe des Wertes, mit dem die Aktien bei der Vermögensteuer-Veranlagung des Steuerpflichtigen anzusetzen sind, kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden. Im Streitfall ist der gemeine Wert der Aktien gemäß § 220 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 64 ff. der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz einheitlich und gesondert bestandskräftig festgestellt worden. Diese Feststellung kann in diesem Verfahren nicht mehr angefochten werden (§ 42 Abs. 2 FGO).

Nach alledem sind die Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Entscheidung des FG unbegründet.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69695

BStBl II 1972, 28

BFHE 1972, 232

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