Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Für Grundstücke mit neugeschaffenen begünstigten Wohnungen ist der im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen maßgebende Steuermeßbetrag auch dann im Sinn des § 92 Abs. 1 des II.WoBauG maßgebend (Erstarrung des bisherigen Steuermeßbetrags), wenn sich das zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt.

Ist für ein Grundstück mit neugeschaffenen begünstigten Wohnungen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit deswegen kein maßgebender Steuermeßbetrag vorhanden, weil das Grundstück nach § 4 GrStG oder nach einer anderen Befreiungsvorschrift von der Grundsteuer befreit war, so gilt ebenfalls der Grundsatz der Erstarrung, auch wenn die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung infolge der Bebauung mit begünstigten Wohnungen weggefallen sind.

Es ist mit § 92 Abs. 1 des II.WoBauG vereinbar, wenn in Umlegungsfällen der maßgebende Steuermeßbetrag durch ein vereinfachtes Verfahren ermittelt wird, auch wenn sich dadurch für einzelne Grundstücke Ungenauigkeiten ergeben.

 

Normenkette

2-WoBauG 92/1

 

Tatbestand

Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 28. Juni 1957 den Bundesfinanzhof ersucht, ein Gutachten nach § 63 der Reichsabgabenordnung (AO) über die steuerliche Auswirkung des § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 523) zu erstatten. Im einzelnen hat der Bundesminister der Finanzen folgende Fragen gestellt:

Ist der Steuermeßbetrag, der bei Baubeginn maßgebend war (vgl. Abschnitt 15 Abs. 1 der Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sowie über die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz des Bundes - VA - II.WoBauG - vom 20. April 1957, Bundesanzeiger Nr. 78, Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 I S. 212), auch dann im Sinne des § 92 Abs. 1 maßgebend, wenn sich dies zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt?

Welcher Steuermeßbetrag ist im Sinne des § 92 Abs. 1 maßgebend, wenn bei einem mit begünstigten Wohnungen bebauten Grundstück im Zeitpunkt des Baubeginns deshalb kein Steuermeßbetrag bestanden hat, weil das Grundstück nach § 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) oder nach einer anderen Befreiungsvorschrift von der Grundsteuer befreit war und die Voraussetzungen für diese Grundsteuerbefreiung infolge der Bebauung mit begünstigten Wohnungen weggefallen sind?

Ist es mit § 92 Abs. 1 vereinbar, wenn in Umlegungsfällen der maßgebende Steuermeßbetrag durch ein vereinfachtes Verfahren ermittelt wird, auch wenn sich dadurch für das einzelne Grundstück Ungenauigkeiten ergeben?

 

Entscheidungsgründe

Der III. Senat hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

Das II.WoBauG enthält in den §§ 92 ff. Vorschriften über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen für öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen. Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 darf "für Grundstücke mit neugeschaffenen begünstigten Wohnungen die Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, der maßgebend war, bevor die begünstigten Wohnungen geschaffen worden sind. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Grundsteuergesetzes und des § 225 a der Abgabenordnung finden insoweit keine Anwendung."

Mit dieser Vorschrift, die an die Stelle des früheren § 7 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (I. WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl I S. 1047) getreten ist, soll vom Gesetzgeber eine ausnahmslose Erstarrung des vor Baubeginn maßgebenden Steuermeßbetrags angeordnet worden sein. Siehe hierzu Abschnitt 15 Abs. 1 der VA - II.WoBauG.

I. Regelung des I.WoBauG Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des I.WoBauG darf bei der Schaffung von steuerbegünstigten Wohnungen durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude die Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, in dem die neugeschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind. Im Schrifttum wurde seinerzeit die Frage lebhaft erörtert, ob diese Vorschrift eine Erstarrung des bisherigen Grundsteuermeßbetrags vorschreibt. In der Praxis führte die Durchführung der Vorschrift zu grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten und erheblichen Schwierigkeiten. Die Verwaltungsanordnung über die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 30. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 126, BStBl 1951 I S. 238) ging davon aus, daß § 7 Abs. 1 des I.WoBauG im Prinzip eine Erstarrung des Grundsteuermeßbetrags anordnet. Aus der Verwaltungsanordnung konnte jedoch nicht ersehen werden, ob die Erstarrung des bisherigen Grundsteuermeßbetrags in allen Fällen eintreten sollte und ob in allen Fällen die Erstarrung vollständig sein sollte. Im Streit über die Auslegung der genannten Vorschrift kam der Senat zu dem Ergebnis, daß § 7 Abs. 1 des I.WoBauG grundsätzlich eine Erstarrung des bisherigen Grundsteuermeßbetrags enthält, daß aber die Erstarrung nicht ausschließt, notwendige Korrekturen am Grundsteuermeßbetrag anzubringen (Urteil des Bundesfinanzhofs III 102/55 S vom 18. November 1955, BStBl 1956 III S. 8, Slg. Bd. 62 S. 19). In dem damals entschiedenen Fall war bei der Feststellung des Einheitswerts zum 21. Juni 1948 wegen Belastung des Grundstücks mit Trümmern ein Abschlag vom Einheitswert gewährt worden. Nach der Auffassung des Senats würde es jedoch jeder Vernunft widersprechen, wollte man in einem solchen Fall, in dem die Belastung des Grundstücks mit Trümmern nicht mehr gegeben ist, eine solche auf die Dauer von zehn Jahren unterstellen. Im Urteil III 166/54 S vom gleichen Tage (BStBl 1956 III S. 10, Slg. Bd. 62 S. 24) entschied der Senat weiter, daß die Erstarrung des Grundsteuermeßbetrags nach § 7 Abs. 1 des I.WoBauG nur für die Regelfälle gelte, daß jedoch in denjenigen Fällen, in denen an dem Steuergegenstand außer durch den Neubau, Wiederaufbau usw. noch weitere Veränderungen eingetreten seien, die Erstarrung nicht gelten könne. Auch der Bundesminister der Finanzen hatte in seiner Stellungnahme zur Streitfrage u. a. folgendes ausgeführt:

"Die Verwaltungsanordnung bringt nur eine Regelung für die Normalfälle. Sonderfälle bedurften von Anfang an einer besonderen Behandlung. In diesen Sonderfällen wird, wie es dem Grundsteuerrecht allgemein entspricht, eine Aufteilung des nach der Durchführung des Bauvorhabens festgestellten Einheitswerts in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil durchgeführt und auf den steuerpflichtigen Teil dann die maßgebende Steuermeßzahl angewendet."

II. Regelung nach dem II.WoBauG § 92 Abs. 1 des II.WoBauG wurde vom Bundestag in der 142. Sitzung vom 3. Mai 1956 ohne Debatte angenommen und fand auch die Zustimmung des Bundesrats. Die jetzige Fassung dieser Vorschrift beruht auf der vom Bundestagsausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen zusammen mit den mitberatenden Ausschüssen (Haushaltsausschuß und Lastenausgleichsausschuß) als Gesetzentwurf erarbeiteten Ausschußvorlage (im Gesetzentwurf - Drucksache 2270 - noch als § 94 Abs. 1 bezeichnet). Die Begründung des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen in seinem schriftlichen Bericht zu dieser Vorschrift lautete:

"Die Grundsteuervergünstigung lehnt sich an die Bestimmungen des Ersten Wohnungsbaugesetzes an. Die bisherige Fassung hat jedoch in der Rechtsprechung zu Unklarheiten darüber geführt, wie der Steuermeßbetrag für den steuerpflichtigen Teil des Grundstücks zu ermitteln war. Diese Zweifelsfrage ist jetzt einwandfrei geklärt."

Nach den Ausführungen unter I oben trifft es nicht zu, daß die Fassung des § 7 Abs. 1 des I.WoBauG in der Rechtsprechung zu Unklarheiten geführt hat. Richtig ist vielmehr, daß sich aus der unzureichenden Fassung dieser Vorschrift erhebliche Zweifel und Meinungsverschiedenheiten ergeben mußten. Die Vorschrift bedurfte der Auslegung durch die Steuergerichte. Der Senat hat mit seiner Auslegung ein vernünftiges Ergebnis erreicht. Daß die Vorschrift des § 7 Abs. 1 des I.WoBauG unzulänglich war, ergibt sich allein schon daraus, daß sie nicht unverändert in das II.WoBauG übernommen werden konnte. Aber auch die neue Fassung in § 92 Abs. 1 des II.WoBauG läßt viele Zweifel offen und führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten und auch zu Ungleichmäßigkeiten der Besteuerung. Das beweisen die Ausführungen in Abschnitt 15 der VA - II.WoBauG und das vorliegende Ersuchen des Bundesministers der Finanzen.

In Abschnitt 15 Abs. 1 der VA - II.WoBauG wird die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 92 Abs. 1 des II.WoBauG die ausnahmslose Erstarrung des vor Baubeginn maßgebenden Steuermeßbetrags angeordnet habe. Dabei sei es gleichgültig, ob sich die Erstarrung dieses Steuermeßbetrags gegenüber einer Aufteilung des nach Durchführung des Bauvorhabens maßgebenden Einheitswerts in einen steuerbegünstigten und einen nicht steuerbegünstigten Teil zugunsten oder zuungunsten des Eigentümers auswirke. Dieser Auffassung kann nicht in vollem Umfang beigepflichtet werden:

Zuzugeben ist, daß § 92 Abs. 1 des II.WoBauG im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Satz 1 des I.WoBauG die Erstarrung des bisherigen Grundsteuermeßbetrags eindeutig anordnet. Nach Ansicht des Senats ist allerdings die Begründung hierfür nicht durchschlagend. Als Grund für die Notwendigkeit der Erstarrung wird angegeben, der Bauherr müsse bei der Aufstellung seines Finanzierungsplans die Höhe der künftig zu entrichtenden Grundsteuer kennen und sich darauf verlassen können, daß sich auch bei einer durch die Bebauung veranlaßten Fortschreibung des Einheitswerts die Grundsteuer nicht erhöhe. Die Anordnung der Erstarrung des Steuermeßbetrags führt nicht auch ohne weiteres zu einer Erstarrung der Grundsteuer; denn bei Anhebung des gemeindlichen Hebesatzes für die Grundsteuer nehmen die nach dem II.WoBauG steuerbegünstigten Grundstücke an der Grundsteuererhöhung teil.

Der Auffassung, daß der Gesetzgeber mit der umstrittenen Vorschrift die ausnahmslose Erstarrung des bisherigen Steuermeßbetrags angeordnet hat, kann der Senat nicht beitreten. Der Wortlaut der Vorschrift nötigt nicht unbedingt zu dieser Auffassung. Allerdings muß zugegeben werden, daß der Gesetzgeber im II.WoBauG eine weitergehende Erstarrung des bisherigen Steuermeßbetrags angeordnet hat, als sie der Senat in seiner Rechtsprechung zu der entsprechenden Vorschrift des I.WoBauG angenommen hat. Das ergibt sich daraus, daß mit der Vorschrift in § 92 Abs. 1 Satz 2 des II.WoBauG über die Nichtanwendung der §§ 13 und 14 GrStG sowie des § 225 a AO die Bindung des Steuermeßbetragsverfahrens an das Einheitswertverfahren solange aufgehoben ist, als eine Grundsteuervergünstigung nach § 92 gewährt wird; ferner auch daraus, daß in § 110 Abs. 4 des II.WoBauG die Möglichkeit der Neuveranlagung eines bereits nach § 7 des I.WoBauG rechtskräftig veranlagten Steuermeßbetrags eröffnet worden ist. Der Senat muß daher annehmen, daß die Erstarrung des bisherigen Steuermeßbetrags gelten soll, gleichgültig ob sie sich zum Vorteil oder Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt.

Nach den Ausführungen des Bundesministers der Finanzen in seinem Ersuchen vom 28. Juli 1957 läßt der Wortlaut des § 92 Abs. 1 des II. WoBauG nicht klar ersehen, ob es bei der Erstarrung auf den Steuermeßbetrag vom Zeitpunkt des Baubeginns oder aber auf den Steuermeßbetrag vom Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ankommt. Wenn nämlich Baubeginn und Bezugsfertigkeit nicht in das gleiche Kalenderjahr fallen, kann der bei Baubeginn maßgebende Steuermeßbetrag ein anderer sein als derjenige bei Bezugsfertigkeit. Welcher von beiden Steuermeßbeträgen für den Steuerpflichtigen dann der günstigere ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Bundesregierung hat sich in Abschnitt 15 Abs. 1 der VA - II. WoBauG auf den Standpunkt gestellt, daß der Steuermeßbetrag vom Zeitpunkt des Baubeginns maßgebend ist. Der Bundesminister der Finanzen nimmt an, daß in der Mehrzahl aller Fälle diese Auslegung für den Steuerpflichtigen die günstigere ist. Er muß aber zugeben, daß sie sich in ganz bestimmten Fällen auch nachteilig auswirken kann. Der Senat vermag in diesem Punkt der Verwaltungsanordnung nicht zu folgen. Der Wortlaut der Vorschrift "... maßgebend war, bevor die begünstigten Wohnungen geschaffen worden sind" spricht eindeutig für die Zugrundelegung des Steuermeßbetrags vom Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Da der Gesetzgeber einmal die Erstarrung des Steuermeßbetrags ohne Rücksicht auf die Auswirkungen (ob zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen) angeordnet hat, kann es nicht darauf ankommen, ob sich die Zugrundelegung des Steuermeßbetrags vom Zeitpunkt des Baubeginns in der Mehrzahl der Fälle für die Steuerpflichtigen günstiger auswirken würde.

Besonders große Schwierigkeiten ergeben sich - wie der Bundesminister der Finanzen in seinem Ersuchen weiter ausgeführt hat - für die Praxis bei dem mit größeren Umlegungen verbundenen Wiederaufbau zerstörter Stadtteile, Straßenzüge usw. In diesen Fällen ist es nahezu unmöglich, für die einzelnen neugebildeten und mit begünstigten Wohnungen bebauten wirtschaftlichen Einheiten die nach § 92 Abs. 1 maßgebenden Steuermeßbeträge zu ermitteln. Als Anlage sind dem Schreiben zwei Planskizzen beigefügt, aus denen ersichtlich ist, welche Schwierigkeiten sich in diesen Fällen ergeben. Die beiden Planskizzen zeigen die Umlegung und den Wiederaufbau zweier Berliner Stadtteile. ähnliche Verhältnisse bestehen in einigen Städten des Bundesgebietes, vor allem auch in Bremen. Nach der Anweisung in Abschnitt 15 Abs. 2 Buchstabe b der VA - II. WoBauG sollen bei der Zusammenlegung mehrerer Grundstücke die nach § 92 Abs. 1 maßgebenden Steuermeßbeträge für die neuen wirtschaftlichen Einheiten in der Weise ermittelt werden, daß die Summe sämtlicher Steuermeßbeträge der früheren Einzelgrundstücke auf die neuen wirtschaftlichen Einheiten entsprechend dem Verhältnis der Fläche der einzelnen neuen Einheiten aufgeteilt wird. Dieser Regelung kann unbedenklich beigetreten werden. Handelt es sich um größere Umlegungen, so kommt es nach der Auffassung des Senats ebenfalls zunächst darauf an, die Summe sämtlicher Steuermeßbeträge des Grundbesitzes zu ermitteln, der in die Umlegung fällt. Für die Aufteilung auf die einzelnen neuen Einheiten muß ein vereinfachtes Verfahren Platz greifen. Der Senat hält es für vertretbar, auch in diesen Fällen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche aufzuteilen. Lediglich dort, wo bei den einzelnen neuen Einheiten größere Wertunterschiede bestehen, muß das berücksichtigt werden. Nach der Auffassung des Senats kann bei der Aufteilung keine Rücksicht darauf genommen werden, aus welchem Teil des umgelegten Grundbesitzes die einzelne neue Einheit hervorgegangen ist.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen beantwortet der Senat die ihm gestellten Fragen wie folgt:

Für Grundstücke mit neugeschaffenen begünstigten Wohnungen ist der im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen maßgebende Steuermeßbetrag auch dann im Sinne des § 92 Abs. 1 des II.WoBauG maßgebend (Erstarrung des bisherigen Steuermeßbetrags), wenn sich das zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt.

Ist für ein Grundstück mit neugeschaffenen begünstigten Wohnungen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit deswegen kein maßgebender Steuermeßbetrag vorhanden, weil das Grundstück nach § 4 GrStG oder nach einer anderen Befreiungsvorschrift von der Grundsteuer befreit war, so gilt nach den vorstehenden Ausführungen in II b) ebenfalls der Grundsatz der Erstarrung, auch wenn die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung infolge der Bebauung mit begünstigten Wohnungen weggefallen sind.

Es ist mit § 92 Abs. 1 des II.WoBauG vereinbar, wenn in Umlegungsfällen der maßgebende Steuermeßbetrag durch ein vereinfachtes Verfahren ermittelt wird, auch wenn sich dadurch für einzelne Grundstücke Ungenauigkeiten ergeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409128

BStBl III 1958, 362

BFHE 1959, 229

BFHE 67, 229

StRK, GrStG:13 R 3

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