Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision mangels eigenhändiger Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Die Revision ist nicht schriftlich eingelegt worden, wenn der durch Telefax übermittelte Schriftsatz mit der Revisionsbegründung keine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten enthält. Daran ändert auch der nach Fristablauf eingegangene "Originalschriftsatz" mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten nichts.

 

Normenkette

FGO § 64 Abs. 1, § 121 S. 1, § 120 Abs. 1 S. 2, § 124

 

Tatbestand

Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit der Revision angefochtene Vorentscheidung ist am 2. März 1993 zugestellt worden. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten ist die Revisionsbegründungsfrist der am 1. April 1993 fristgerecht eingelegten Revision bis zum 30. Juni 1993 verlängert worden. Am 30. Juni 1993 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revisionsbegründung durch Telefax eingegangen, die indes keine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten enthält. Vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben war aber das Original des Revisionsbegründungsschreibens, das am 2. Juli 1993 beim BFH einging. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 ist der Prozeßbevollmächtigte auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Stellungnahme angekündigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig (§ 124 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Sie ist nicht innerhalb der durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats des BFH bis zum 30. Juni 1993 verlängerten Frist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO), sondern erst am 2. Juli 1993 und damit verspätet begründet worden.

Der am 30. Juni 1993 per Telefax übermittelte Schriftsatz wirkte wegen der fehlenden Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten nicht fristwahrend; denn er entsprach nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Prozeßhandlung. Gemäß § 121 Satz 1 i. V. m. § 64 Abs. 1 FGO ist die Revision schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu begründen. Der Schriftsatz mit der Begründung der Revision muß eigenhändig unterschrieben sein (ständige Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "schriftlich", vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 252, unter IV. 2. der Gründe; Beschluß des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 -- GmS -- OBG 1/78, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1980, 172 m. w. N.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist dem Kläger nicht zu gewähren; denn er hat nicht, wie dies § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nach der ständigen Rechtsprechung des BFH voraussetzt, Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses mitgeteilt (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, unter 3. a der Gründe m. w. N.). Die Senatsgeschäftsstelle hat den Prozeßbevollmächtigten bereits mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1993 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Revisionsbegründungsschrift keine Unterschrift trägt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger darauf nicht geltend gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423270

BFH/NV 1995, 312

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