Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung vor dem BFH kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint und wenn der Antragsteller sich zuvor vergeblich um die Mandatsübernahme durch eine postulationsfähige Person bemüht hat.

2. Der Antrag auf Beiordnung selbst unterliegt nicht dem Vertretungszwang für das (Beschwerde-)Verfahren vor dem BFH, für das die Beiordnung beantragt wird.

3. Die durch eine nicht postulationsfähige Person eingelegte NZB erscheint aussichtslos, wenn kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 155; ZPO §§ 78b, 78c; StBerG § 3 Nrn. 1-3

 

Gründe

1. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat sich bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wie nach § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten, von einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befähigten (postulationsfähigen) Person oder Gesellschaft vertreten lassen (§§ 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes). Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Hingegen gilt der Vertretungszwang nicht für den Antrag auf Beiordnung einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft nach § 155 FGO i.V.m. §§ 78b, 78c der Zivilprozessordnung (ZPO) (s. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 15, m.w.N.). Der fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellte Antrag (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21, m.w.N.) ist jedoch abzulehnen. Der Erfolg eines solchen Antrages würde zum einen erfordern, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (s. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21), zum anderen, dass der Kläger keine zur Übernahme des Mandats bereite vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft finden konnte, was wiederum nur angenommen werden könnte, wenn er für das konkrete Verfahren zumindest eine gewisse Zahl von namentlich bezeichneten Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hätte (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 21. August 2000 V S 14/00, BFH/NV 2001, 194; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21, m.w.N.).

Dem Antrag des Klägers fehlt es an beiden Voraussetzungen. Im Streitfall ist die Beschwerde bereits aus dem oben angeführten Grund der Nicht-Vertretung durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft unzulässig und hat somit keine Erfolgsaussicht (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie kann auch nicht dadurch noch zulässig werden, dass ein dem Kläger beigeordneter Rechtsanwalt sie genehmigt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2000 XI R 33/00, BFH/NV 2001, 607, m.w.N.). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der eine postulationsfähige Person jetzt noch in die Lage versetzen würde, die Nichtzulassungsbeschwerde fristwahrend einzulegen, ist nicht gestellt worden; Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind nicht ersichtlich.

Überdies ist nicht dargetan, dass der Kläger sich um die Mandatsübernahme durch eine postulationsfähige Person bemüht hätte.

2. Das Verfahren zur Beiordnung eines Bevollmächtigten ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb nicht entstehen (§ 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- und Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; s. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz 21).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2025192

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