Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweigleisigkeit des Verfahrens: Abrechnungsbescheid über Grund und Höhe von Säumniszuschlägen sowie deren Erlass; Verletzung rechtlichen Gehörs; keine Revisionszulassung wegen einfacher materiell-rechtlicher Fehler; Verhältnis Tatbestandsberichtigung zum NZB-Verfahren; keine außerordentliche Beschwerde gegen eine Tatbestandsberichtigung ablehnende Beschlüsse

 

Leitsatz (NV)

1. Über Grund und Höhe von Säumniszuschlägen  einerseits und deren Erlass wird jeweils in eigenständigen Verfahren entschieden (Grundsatz der Zweigleisigkeit).

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet indes nicht, dass das Gericht den Kläger auch “erhören” müsste. Vielmehr darf es Vorbringen der Beteiligten aus formellen oder materiellen Gründen unbeachtet lassen.

3. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Einspruchsverfahren ein so genanntes verlängertes Verwaltungsverfahren darstellt und das Tatbestandsmerkmal ”in vollem Umfang” in § 367 Abs. 2 Satz 1 AO lediglich bedeutet, dass das FA nicht an das Einspruchsbegehren des Einspruchsführers gebunden ist. Es kann vielmehr so entscheiden, als ob es die Sache erstmals in einem Verwaltungsakt regelt.

4. Welche Prüfungsintensität im Einzelfall geboten ist, hängt insbesondere von der Mitwirkung des Steuerpflichtigen und den jeweiligen Umständen ab. Eine weitergehende abstrakte Vorgabe durch den BFH lässt sich deshalb nicht treffen.

5. Bei dem Verfahren zur Berichtigung des Tatbestandes eines FG-Urteils handelt es sich um ein von dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unabhängiges Verfahren, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann, nicht aber durch die höhere Instanz.

6. Beschlüsse des FG über Anträge auf Tatbestandsberichtigung sind unanfechtbar und nach Einführung der so genannten Anhörungsrüge auch nicht mehr mit einer außerordentlichen Beschwerde an den BFH anfechtbar.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, §§ 240, 347 Abs. 1 S. 2, § 365 Abs. 1, § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 46 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 51 Abs. 1, §§ 74, 94, 96 Abs. 2, § 108 Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 133a; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 6, § 160 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 11 K 4172/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Das angefochtene Urteil ist nicht deshalb willkürlich, weil das Finanzgericht (FG) verfahrensrechtlich zutreffend zwischen dem Antrag auf Erlass entstandener Säumniszuschläge für 2001 und 2002 einerseits und der durch Abrechnungsbescheide gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorzunehmenden Klärung, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge nach § 240 AO entstanden sind andererseits, unterschieden hat (dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657, 658, m.w.N.; zur Zweigleisigkeit des Verfahrens ferner BFH-Beschluss vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393).

Sind --wie im Streitfall-- entsprechende Abrechnungsbescheide während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassen worden (für 2001 am 11. Januar 2005 und für 2002 am 9. November 2005), so muss sich der Betroffene, worauf der Berichterstatter beim FG in seinem ausführlichen Aufklärungsschreiben an die Kläger vom 22. Februar 2005 zutreffend hingewiesen hat, mit Einspruch und ggf. Anfechtungsklage dagegen fristgerecht wehren.

b) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder ausreichend dargelegt noch aus den Akten erkennbar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338, m.w.N.). Dies ist ausweislich der umfangreichen rechtlichen Würdigung durch das FG (vgl. Urteil S. 11) erfolgt.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet indes nicht, dass das Gericht den Kläger auch "erhören" müsste, sich also dessen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1338). Vielmehr darf es Vorbringen der Beteiligten aus formellen oder materiellen Gründen unbeachtet lassen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1338; vom 11. Dezember 2006 VIII B 54/06, juris; vom 17. Dezember 2001 IV B 62/01, juris; ferner auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 123, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--).

2. a) Eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ein derartiger außergerichtlicher Rechtsbehelf wäre allenfalls in Form eines Untätigkeitseinspruchs gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht gekommen, sofern die Finanzbehörde unter den vorgenannten Voraussetzungen bereits nicht über einen Antrag auf Erlass von Abrechnungsbescheiden gemäß § 218 Abs. 2 AO entschieden hätte.

Die Kläger haben aber schon nicht vorgetragen, einen derartigen Antrag gestellt, geschweige denn einen Untätigkeitseinspruch erhoben zu haben.

Schließlich tritt, sofern die Erhebung auch einer Untätigkeitsklage angenommen würde, nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kraft Gesetzes ein mit der regelmäßigen Kostenfolge aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.

Das FG hat indes das Klageverfahren bereits nicht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 FGO ausgesetzt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79; vom 9. Januar 2001 II B 36/00, BFH/NV 2001, 800).

b) Soweit die Kläger behaupten, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO gestellt zu haben, ist ein solcher Antrag der Sitzungsniederschrift vom 16. November 2005 nicht zu entnehmen (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; zur Beweiskraft des Protokolls vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 1996 I B 12-13/96, BFH/NV 1997, 96).

Die Kläger haben überdies nicht dargetan, dass sie einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt hätten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1338; ferner vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 94 Rz 9, m.w.N.).

Im Übrigen hat das FG den von den Klägern gestellten Antrag, das Klageverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Abrechnungsbescheide auszusetzen, zu Recht unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96 (BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38) abgelehnt.

3. a) Mit der Behauptung, das FG habe unwidersprochen Parteivortrag nicht berücksichtigt, wird kein Verfahrensfehler bezeichnet.

Die Kläger legen bereits nicht dar, wann und in welcher Form sie geltend gemacht haben wollen, "die Bearbeitung durch ein und dieselbe Person erscheine als starkes Indiz gegen eine durch § 367 Abs. 2 Satz 1 AO vorgesehene erneute Prüfung in vollem Umfang".

Ebenso wenig ist vorgetragen worden, ggf. in welchem Schriftsatz die Einvernahme des Sachbearbeiters als Zeugen beantragt worden sein soll.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 16. November 2005 ist ein derartiger Beweisantrag nicht gestellt worden.

Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge verlangt die genaue Angabe der Tatsachen, die den Verfahrensmangel schlüssig ergeben, und des Weiteren, weshalb ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110).

Die Würdigung des FG im Urteil (S. 12) spricht sogar eher dafür, dass die Kläger die nunmehr vorgetragene Behauptung im finanzgerichtlichen Verfahren zumindest nicht in der erforderlichen Deutlichkeit aufgestellt haben.

Im Übrigen gilt im finanzgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nichtbestrittene Tatsachen können auch nicht ohne Weiteres als richtig unterstellt werden (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 14, 16 und 17).

b) Mit der Behauptung, bislang sei höchstrichterlich nicht geklärt worden, welche Mindestanforderungen für eine erneute Prüfung "in vollem Umfang" i.S. von § 367 Abs. 2 Satz 1 AO von der Finanzbehörde einzuhalten seien, wird weder die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO dargetan (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschlüsse vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176; vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, jeweils m.w.N.).

In der Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass das Einspruchsverfahren ein sog. verlängertes Verwaltungsverfahren darstellt. Deswegen verweist § 365 Abs. 1 AO auf die für den Erlass des angefochtenen Bescheides im Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften. Schon dieser grundlegende Unterschied zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren schließt eine entsprechende Anwendung des Ausschlusstatbestandes in § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO aus. Im Übrigen bedeutet das Tatbestandsmerkmal "in vollem Umfang" lediglich, dass das FA nicht an das Einspruchsbegehren des Einspruchsführers gebunden ist. Es kann vielmehr so entscheiden, als ob es die Sache erstmals in einem Verwaltungsakt regelt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, 685; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

Welche Prüfungsintensität im Einzelfall geboten ist, hängt insbesondere von der Mitwirkung des Steuerpflichtigen und den jeweiligen Umständen ab. Eine weitergehende abstrakte Vorgabe durch den BFH lässt sich mithin nicht treffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256).

Des Weiteren fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH und dem Schrifttum, die einen klärungsbedürftigen Meinungsstreit verdeutlichen würde (dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

4. Mit der weiteren Beanstandung, das FG sei widersprüchlich von fehlender Liquidität einerseits und der Möglichkeit zur pünktlichen Zahlung der fälligen Steuern andererseits ausgegangen und habe deshalb das rechtliche Gehör verweigert sowie "elementare Logik" missachtet, werden ebenfalls keine Verfahrensfehler schlüssig bezeichnet.

Damit werden allenfalls materielle Rechtsfehler behauptet, die indes nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 VIII B 31/06, juris; vom 9. September 2005 I B 40/05, BFH/NV 2006, 101).

In ständiger Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Einziehung von Säumniszuschlägen mit Rücksicht auf deren Funktion als Druckmittel eigener Art ihren Sinn verlören, wenn dem Steuerschuldner die rechtzeitige Zahlung der zugrunde liegenden Steuerschuld infolge Überschuldung und --einer ggf. auch nur zeitweiligen-- Zahlungsunfähigkeit unmöglich gewesen sei (BFH-Urteile vom 16. September 1992 X R 169/90, BFH/NV 1993, 510, m.w.N.; vom 7. Mai 1993 III R 43/89, BFH/NV 1994, 144; vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161; BFH-Beschluss vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207).

Das FG hat (S. 14 des Urteils) insbesondere mit seinen Ausführungen zur fehlenden Zahlungsunfähigkeit der Kläger gerade auch auf die von ihnen eingeleiteten Maßnahmen zur Gewinnung ausreichender Liquidität hingewiesen (vgl. zu einem solchen Sachverhalt auch z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695, unter Ziff. 3.b ee der Gründe).

5. a) Beschlüsse des FG über Anträge auf Tatbestandsberichtigung sind gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1969 V B 31/69, BFHE 96, 558, BStBl II 1969, 736). Es handelt sich bei dem Verfahren zur Berichtigung des Tatbestandes eines FG-Urteils um ein von dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unabhängiges Verfahren, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann, nicht aber durch die höhere Instanz (BFH-Beschlüsse vom 8. April 2003 VII B 331/02, BFH/NV 2003, 1196; vom 31. August 2006 III B 14/06, BFH/NV 2007, 46), die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 22. Mai 2007  2 BvR 103/07 (Steuer-Eildienst 2007, 384) nicht zur Entscheidung angenommen.

b) Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise dann eine Beschwerde zugelassen worden ist, wenn geltend gemacht wurde, ein Berichtigungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden oder leide an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30. September 1986 VIII B 60/85, BFH/NV 1988, 780), kommt nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133a FGO ausschließlich noch dieser gesetzlich geregelte Rechtsbehelf in Betracht, der allerdings durch das FG selbst zu entscheiden wäre. Eine außerordentliche Beschwerde an den BFH ist hingegen generell nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

c) Deshalb ist auch dem "grundsätzlichen Angriff auf die Rechtsprechung des BFH zur Tatbestandsberichtigung" unbeschadet der fehlenden schlüssigen Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage bzw. einer Divergenz nicht weiter nachzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1807426

BFH/NV 2007, 2069

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge