Leitsatz (amtlich)

Wegen des Vertretungszwangs beim Bundesfinanzhof (Art.1 Nr.1 BFHEntlastG) kann Prozeßkostenhilfe (mit Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters) auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 30.Mai 1984 VIII ZR 298/83, NJW 1984, 2106).

 

Orientierungssatz

1. Die Prozeßkostenhilferegelung erfüllt insoweit das Gebot des Gleichheitssatzes, als im Bereich des Rechtsschutzes die Stellung einer unbemittelten Partei durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe weitgehend der Stellung der bemittelten Partei angeglichen wird (vgl. BVerfG-Beschluß vom 28.1.1981 1 BvR 650/80).

2. Die Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichteinhaltung des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ist unbeachtlich, wenn --nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren-- ein postulationsfähiger Bevollmächtigter erneut Beschwerde einlegt und auf dessen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1978 VIII R 112/75).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 121 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 128 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 56 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Senat würdigt den Vortrag des Antragstellers dahingehend, daß er nicht nur Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts hat einlegen, soweit damit die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt wurde (Aktenzeichen V B 11/85), sondern auch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters für dieses Verfahren hat nachsuchen wollen (§ 142 Abs.1 und 2 FGO in Verbindung mit § 121 Abs.1 und 4 Zivilprozeßordnung --ZPO--). Dieser Antrag liegt der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zulässig.

Der Bundesfinanzhof ist bislang von der Zulässigkeit des Prozeßkostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgegangen. Der Senat hält daran fest.

Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluß vom 30.Mai 1984 VIII ZR 298/83 (NJW 1984, 2106) übereinstimmend mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (siehe die Nachweise bei BGH a.a.O. und bei Schoreit/Dehn, Kommentar zum Beratungshilfe- und Prozeßkostenhilfegesetz, 2.Aufl., 1985, § 114 ZPO Rdnr.3) ausgesprochen, für das Prozeßkostenhilfeverfahren könne Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. Prozeßkostenhilfe werde vom Gesetz für das Bewilligungsverfahren nicht vorgesehen. Sie könne nach § 114 ZPO für die "Prozeßführung" gewährt werden, darunter sei aber das eigentliche Streitverfahren zu verstehen. Auch nach dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe-Vorschriften spreche nichts gegen diese Auslegung. Bedürfe der Antragsteller, bevor er einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stelle, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, so finde das Beratungshilfegesetz Anwendung, das unter den Voraussetzungen des § 1 Rechtsberatung durch Anwalt oder Gericht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ermögliche.

Die entsprechende Auffassung zur Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vertritt unter anderem ausdrücklich das Oberlandesgericht Nürnberg im Beschluß vom 28.Oktober 1981 - 5 W 2355/81 (NJW 1982, 288 mit Nachweisen); vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 43.Aufl., 1985, § 127 Anm.7 Be; Schoreit/Dehn, a.a.O., mit dem ergänzenden Hinweis, den Rechtsuchenden sei es (wegen Beratungsmöglichkeit nach dem Beratungshilfegesetz) zuzumuten, den Prozeßkostenhilfeantrag oder die erforderliche Rechtsmittelerklärung in Schriftform persönlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Letztere Möglichkeit habe der Gesetzgeber ausdrücklich in § 117 Abs.1 Satz 1, § 118 Abs.1 Satz 2 und § 569 Abs.2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung vorgesehen.

Für die Prozeßkostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren kann diese Beurteilung aufgrund der Besonderheiten der hier maßgeblichen Verfahrensordnungen nicht übernommen werden.

Anders als nach § 569 Abs.2 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Finanzgericht beim Bundesfinanzhof nicht vom Antragsteller selbst durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; denn der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof nach dem BFH-Entlastungsgesetz gilt auch für Beschwerden gegen solche Beschlüsse des Finanzgerichts (vgl. BFH-Beschluß vom 28.November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62; seither ständige Rechtsprechung; kritisch dazu insbesondere Schall, Der Steuerberater 1976, 185). Vom Vertretungszwang nach dem BFH-Entlastungsgesetz nicht erfaßt ist lediglich der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof.

Wollte man den Antrag des mittellosen Steuerpflichtigen auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren --mit dem Ziel der Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 142 FGO, § 121 ZPO) zur wirksamen Beschwerdeeinlegung durch diesen-- für unzulässig halten, wäre er gezwungen, z.B. einen Rechtsanwalt unter Belastung mit der Vorschußpflicht (vgl. § 17 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) einzuschalten; kann er Mittel dazu nicht beschaffen, wäre er von vornherein von der --gesetzlich vorgesehenen-- Beschwerde bei Bewilligungsablehnung ausgeschlossen. Diese Auslegung des Prozeßkostenhilferechts für das finanzgerichtliche Verfahren stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Im Bereich des Rechtsschutzes soll die Stellung einer unbemittelten Partei durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe weitgehend der Stellung der bemittelten Partei angeglichen werden. Die Prozeßkostenhilferegelung erfüllt insoweit das Gebot des Gleichheitssatzes (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.Januar 1981 1 BvR 650/80, BVerfGE 56, 139).

2. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs.1 FGO in Verbindung mit § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO).

Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt zwar nicht schon deshalb, weil während des Laufs der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 129 Abs.1 FGO) lediglich der Kläger selbst Beschwerde eingelegt hat, also entgegen der Regelung des Artikels 1 Nr.1 BFH-Entlastungsgesetz nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war. Damit ist zwar die vorliegende Beschwerde unzulässig; dem Antragsteller könnte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden (§ 56 FGO), falls der Prozeßbevollmächtigte erneut Beschwerde einlegen und gleichzeitig den entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen würde. Im Hinblick auf diese dann zulässig eingelegte Beschwerde wäre die Unzulässigkeit der bisher vom Antragsteller selbst eingelegten Beschwerde unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 28.Februar 1978 VIII R 112/75, BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376).

3. Der Prozeßkostenhilfeantrag ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, weil selbst eine zulässige Beschwerde des Antragstellers nicht begründet wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61035

BStBl II 1985, 499

BFHE 143, 528

BFHE 1985, 528

BB 1985, 2160-2160 (S)

DB 1985, 2542-2542 (T)

DStR 1986, 49-49 (ST)

HFR 1986, 570-570 (ST)

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