Leitsatz (amtlich)

1. Ein durch Beschluß des BFH rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen werden.

2. Für den notwendigen Inhalt des Wiederaufnahmebegehrens ist es nicht erforderlich, daß die Bezeichnungen "Nichtigkeitsklage" oder "Restitutionsklage" verwendet werden; es genügt, wenn sich schlüssig ergibt, welche dieser Klagearten gemeint ist.

 

Orientierungssatz

1. Die Änderung eines die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Beschlusses ist auf "Gegenvorstellung" selbst dann nicht möglich, wenn der Beschluß auf groben Verfahrensverstößen beruhen würde (vgl. BFH-Beschluß vom 19.6.1979 VII R 79/78).

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bedarf es außer der Angabe der betreffenden Rechtsfrage substantiierter und konkreter Darlegungen darüber, aus welchen Gründen das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung berührt sein soll (Literatur).

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO §§ 578ff, 578-580, 587; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Trotz mehrmaliger Erinnerungen reichte die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) --eine Kommanditgesellschaft-- Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1983 erst verspätet ein. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) setzte deshalb für die Streitjahre Verspätungszuschläge fest. Die diesbezüglichen Bescheide waren an "Firma N.-KG, z.H. Herrn Steuerberater O. ..." gerichtet. Die Beschwerden blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab. Dazu führte es unter anderem aus, die Zuschläge seien zutreffend gegen die Steuerschuldnerin festgesetzt worden. Es sei unschädlich, daß der gesetzliche Vertreter der Steuerschuldnerin (*= Klägerin) in den Bescheiden nicht genannt worden sei. Bei Personengesellschaften, die steuerrechtsfähig seien, gälten keine strengeren Anforderungen an die Adressierung als bei juristischen Personen. Die Bescheide seien auch wirksam bekanntgegeben worden; denn sie könnten gemäß § 122 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auch gegenüber dem Bevollmächtigten, wie es hier geschehen sei, bekanntgegeben werden.

Gegen dieses Urteil legte der Prozeßbevollmächtigte Beschwerde mit dem Begehren ein, die Revision zuzulassen. Dazu trug er vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtsentwicklung. Die korrekte Bezeichnung des Regelungsadressaten sei wesentlicher Bestandteil eines Steuerbescheids. Im Falle einer Kommanditgesellschaft müsse ein Steuerbescheid an deren Geschäftsführer gerichtet werden; es reiche nicht aus, ihn lediglich an die Kommanditgesellschaft zu richten. Die korrekte Bezeichnung des Regelungsadressaten sei im Streitfall nicht gegeben; denn der Bescheid sei "z.H. Herrn Steuerberater ..." gesandt worden. Damit sei die Bezeichnung zumindest zweideutig.

Der beschließende Senat verwarf die Beschwerde durch Beschluß vom 18.September 1987 V B 83/87 als unzulässig. Dabei ging er davon aus, daß sich in den Akten des FG lediglich eine Kopie der Prozeßvollmacht des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters O. befinde. Weiter heißt es in dem Beschluß V B 83/87: "Mit Schreiben vom 15. Juli 1987 bat die Geschäftsstelle des V. Senats Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. "um urschriftliche Vorlage der Originalvollmacht für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bis zum 20.August 1987". Dieses Schreiben blieb unbeantwortet ..... Die schriftliche Vollmacht kann zwar nach § 62 Abs.3 Satz 2, erster Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) nachgereicht werden. Das ist im Streitfall trotz Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats mit Fristsetzung nicht geschehen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, für das Nachreichen der Vollmacht noch einmal ... eine Frist zu bestimmen .... Wegen der also fehlenden Prozeßvollmacht mangelt es an einer Prozeßvoraussetzung, so daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist ..." Der Senat erlegte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. die Kosten auf, weil er die erfolglose Prozeßführung veranlaßt habe.

Der Beschluß V B 83/87 wurde am 17.November 1987 an Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. abgesandt. Mit einem am 21.Dezember 1987 eingegangenen Schriftsatz erhob Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. für die Klägerin "Gegenvorstellung". Er machte geltend, ihn habe die Verfügung der Geschäftsstelle des V.Senats vom 15.Juli 1987 nie erreicht. Er habe erst aus dem Beschluß V B 83/87, der ihm am 20.November 1987 zugestellt worden sei, erfahren, daß eine Aufforderung zur Vollmachtvorlage ergangen sei. Die ihm auf telefonische Bitte der Geschäftsstelle überlassene Kopie der Aktenexemplare der Verfügung vom 15.Juli 1987 habe ergeben, daß die Verfügung unzutreffend adressiert worden sei. Die Verfügung sei unter seinem Namen an das Postfach 10 20 in F. gerichtet worden. Er habe eben diese Postfachnummer, jedoch in K. Das beklagte FA habe dieselbe Postfachnummer 10 20 in F. Dorthin sei also die Aufforderung zur Vorlage der Prozeßvollmacht gegangen.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. reichte nunmehr auch eine Prozeßvollmacht ein.

Auf diese "Gegenvorstellung" erwiderte das FA, ihm sei die Verfügung der Geschäftsstelle vom 15.Juli 1987 zugegangen; sie sei versehentlich zu den Akten genommen worden. Das FA legte die Verfügung nunmehr auch im Original vor. Daraus ergibt sich die Anschrift: "Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater O., Postfach 10 20, F.".

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Soweit im vorliegenden Verfahren eine "Gegenvorstellung" erhoben worden ist, kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Denn die Änderung eines Beschlusses ist auf "Gegenvorstellung" selbst dann nicht möglich, wenn der Beschluß auf groben Verfahrensverstößen beruhen würde (vgl. BFH-Beschluß vom 19.Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574).

2. Indessen kann auch ein durch Beschluß beendetes rechtskräftiges Verfahren nach den Vorschriften des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) wiederaufgenommen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13.Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415). Da es maßgeblich nicht auf die Bezeichnung eines Rechtsmittels, sondern auf seinen gewollten und zum Ausdruck gebrachten Inhalt ankommt, sieht der Senat die "Gegenvorstellung" der Klägerin im Streitfall als Antrag --im Anschluß an ein Beschwerdeverfahren kommt ein Wiederaufnahmeantrag, nicht eine Wiederaufnahmeklage in Betracht (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 134 Anm.2 a.E.)-- auf Wiederaufnahme des Verfahrens an.

a) Der Wiederaufnahmeantrag ist zulässig.

Die Klägerin hat die Monatsfrist des § 586 Abs.1 ZPO gewahrt. Der Beschluß V B 83/87 ist dem Prozeßbevollmächtigten am 20.November 1987 zugegangen. Die Monatsfrist des § 586 Abs.1 ZPO endete mithin, da der 20.Dezember 1987 ein Sonntag war, mit Ablauf des 21.Dezember 1987 (§ 222 Abs.2 ZPO).

Die "Gegenvorstellung" genügt auch der Vorschrift des § 587 ZPO. Denn die Entscheidung, gegen die sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, ist ausreichend bezeichnet. Allerdings hat die Klägerin nicht ausdrücklich erklärt, ob ihr Antrag ein Nichtigkeits- oder ein Restitutionsverfahren zum Gegenstand hat. Diese Bezeichnungen brauchen indessen nicht unmittelbar verwendet zu werden; es genügt, daß sich aus dem Begehren schlüssig ergibt, welche Klage (hier: Antrag) gemeint ist, die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO oder die Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 134 FGO Tz.20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46.Aufl., § 587 Anm.1 B).

Im vorliegenden Verfahren läßt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.Dezember 1987 schlüssig erkennen, daß sie einen Restitutionsantrag gemäß § 580 Nr.7 Buchst.b ZPO stellt; denn sie trägt vor, daß die Verfügung der Geschäftsstelle des V.Senats vom 15.Juli 1987 nicht an sie adressiert und ihr auch nicht zugegangen sei. Sie bringt weiter zum Ausdruck, daß sich dies aus dem Original dieser Verfügung, das sich bei den Akten des BFH befinde, ergebe.

b) Der Wiederaufnahmeantrag ist auch begründet.

Nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr.7 Buchst.b ZPO findet eine Restitutionsklage statt, wenn die Partei (*= Beteiligte) eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstige Entscheidung herbeigeführt hätte. Das ist hier der Fall.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. hat den Senat auf eine Urkunde --die Verfügung der Geschäftsstelle vom 15.Juli 1987-- aufmerksam gemacht, die zwar bereits vor Erlaß des Beschlusses V B 83/87 vorhanden war, die aber eindeutig einen anderen Inhalt hatte, als der Senat in diesem Beschluß angenommen hat. Die urkundliche Verfügung war nämlich nicht an die Anschrift des als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters O. gerichtet worden. Er war deshalb auch nicht --wie der Senat in dem Beschluß V B 83/87 angenommen hatte-- zur Vorlage der Prozeßvollmacht mit Fristsetzung aufgefordert worden.

Gerade die Annahme des Senats, eine derartige Aufforderung sei erfolglos ergangen, führte zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und zur Auferlegung der Kosten auf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. Hätte der Senat den tatsächlichen Geschehensablauf, wie er nun durch die Urkunde belegt wird, gekannt, hätte er die Beschwerde nicht mit dieser Begründung als unzulässig verwerfen können.

Der Restitutionsgrund konnte auch nicht vor der Entscheidung V B 83/87 geltend gemacht werden (vgl. § 582 ZPO), da die Klägerin erst durch den Beschluß V B 83/87 von der Verfügung der Geschäftsstelle vom 15.Juli 1987 Kenntnis erlangte.

3. Da der Wiederaufnahmeantrag zulässig und begründet ist, wird der Beschluß vom 18.September 1987 V B 83/87 aufgehoben und über die Hauptsache des Vorprozesses V B 83/87 erneut entschieden (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 134 FGO Tz.23).

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision hat allerdings keinen Erfolg; sie wird --erneut-- als unzulässig verworfen. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bedarf es außer der Angabe der betreffenden Rechtsfrage substantiierter und konkreter Darlegungen darüber, aus welchen Gründen das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung berührt sein soll (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz.88). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Auf eine weitere Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wird unter Hinweis auf Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verzichtet.

 

Fundstellen

BStBl II 1988, 586

BFHE 152, 426

BB 1988, 1739-1740 (LT1-2)

DB 1988, 1582-1582 (S)

HFR 1988, 399 (LT1-2)

WPg 1988, 481-481

Information StW 1988, 355 (T)

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