Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bei Bestandskraft des während des Beschwerdeverfahrens geänderten Bescheides

 

Leitsatz (NV)

Hat das FA während des Verfahrens über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision den angefochtenen Bescheid geändert und ist der Änderungsbescheid bestandskräftig geworden, ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen den ersetzten Bescheid betreffendes Revisionsverfahren und damit für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entfallen.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 74, 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem seine Klage gegen die Einkommensteuerbescheide des FA für die Streitjahre 1976 bis 1979 teilweise abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens erklärte das FA die angefochtenen Bescheide mit (Sammel-)Bescheid vom 6. Mai 1992 im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht schwebende Verfahren gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für vorläufig. Dagegen erhob der Kläger wiederum Einspruch und Klage mit dem Begehren, die Vorläufigkeitserklärung umfassender zu verfügen. Er erklärte, den Bescheid vom 6. Mai 1992 nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens machen zu wollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) setzte darauf die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens betreffend den Bescheid vom 6. Mai 1992 analog § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Diese Klage ist vom FG abgewiesen worden. Dagegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Das vorliegende Verfahrens wird nun fortgesetzt:

Die in Form des (Sammel-)Bescheides vom 6. Mai 1992 geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre umfassen die ursprünglichen Bescheide, ersetzen deren Steuerfestsetzungen und nehmen sie in ihren Regelungsinhalt auf. Dabei ist allein von Bedeutung, ob sie die ursprünglichen Bescheide formell geändert und ersetzt haben; nicht erheblich ist dagegen, wie weit sie materielle Änderungen enthalten (BFH- Urteil vom 15. Februar 1990 V R 124/84, BFH/NV 1990, 722, m. w. N.; BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1991 IV B 23/88, BFH/NV 1992, 390; vom 20. Mai 1994 XI B 76/92, BFH/NV 1995, 126). Solange die Änderungsbescheide Bestand haben, entfalten die ursprünglichen Bescheide keine Wirkung. Sie treten erst wieder in Kraft, wenn die Änderungsbescheide aufgehoben werden. Ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH daher -- wie im Streitfall -- auszusetzen, wenn der Kläger den Änderungsbescheid anficht, ohne ihn gemäß § 68 FGO zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231; vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658). Wie aus der Begründung des Aussetzungsbeschlusses zu ersehen ist, wäre über die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde, die die Erstbescheide betrifft, somit sachlich nur zu entscheiden gewesen, wenn die Änderungsbescheide vom 6. Mai 1992 keinen Bestand gehabt hätten. Ist das Klageverfahren indessen wie im Streitfall mit der Folge der Bestandskraft der Änderungsbescheide abgeschlossen, sind diese endgültig an die Stelle der ursprünglichen Bescheide getreten. Da die ersetzten Bescheide dadurch gegenstandslos geworden sind, hat das sie betreffende Verfahren seine Erledigung gefunden.

Der Kläger hat trotz Anschreibens seinen Antrag den veränderten verfahrensrechtlichen Verhältnissen nicht angepaßt. Es ist daher davon auszugehen, daß er sein ursprüngliches Beschwerdebegehren aufrechterhält (BFH-Beschlüsse vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375; vom 14. Juni 1991 III R 86/89, BFH/NV 1992, 153). Da jedoch die im vorliegenden Verfahren angefochtenen ursprünglichen Bescheide mangels Wirkung auch in der Revision nicht mehr geändert werden können, ist das Rechtsschutzbedürfnis für ein sie betreffendes Revisionsverfahren (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 153; vom 27. Januar 1993 IV R 321/84, BFH/NV 1994, 177; vom 10. Oktober 1994 IV R 26/91, BFH/NV 1995, 245), damit aber auch für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entfallen (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1992 VIII B 19/92, nicht veröffentlicht). Die Beschwerde ist daher unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423612

BFH/NV 1996, 630

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