Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

Zur Begründetheit eines Antrags nach §155 FGO, §78 b ZPO auf Beiordnung eines Notanwalts gehört insbesondere, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. Die unsubstantiierte pauschale Behauptung, es sei nicht möglich gewesen, eine vertretungsberechtigte Person zu finden, reicht für die Begründung des Antrags nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b

 

Fundstellen

Haufe-Index 67095

BFH/NV 1998, 731

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