Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Unterschrift bei Computer-Telefax

 

Leitsatz (NV)

Zu den Voraussetzungen, unter denen keine Unterschrift unter einen durch Computer- Telefax übermittelten Schriftsatz, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wird, erforderlich ist.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 1, § 155; ZPO § 269 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit dem durch Computer-Telefax übermittelten Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom ... wirksam zurückgenommen.

Der Schriftsatz ist zwar nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern enthält am Ende nur den Namen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Maschinenschrift mit dem Zusatz "Dieses Fax wurde durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift." Die durch den genannten Schriftsatz erklärte Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist dennoch wirksam.

Nach dem im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwendenden §121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt §72 FGO für die Zurücknahme der Beschwerde sinngemäß; eine Einwilligung des Beklagten und Beschwerdegegners ist allerdings nicht erforderlich (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §132 Rz. 4). Gemäß §72 Abs. 1, §155 FGO i. V. m. §269 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist die Zurücknahme der Beschwerde durch einen Schriftsatz zu erklären, der grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben ist.

Von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist jedoch abzusehen, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist, und sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluß vom 15. Oktober 1996 14 BEg 9/96, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1997, 1254; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, NJW 1995, 2121, und vom 6. Dezember 1988 9 C 40.87, BVerwGE 81, 32; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1987 1 BvR 475/85, BVerfGE 74, 228).

Dem steht die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 1995 X B 56/95 (BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140) nicht entgegen. Diese hält nur die Rechtsfrage, ob daran festgehalten werden kann, daß ein bestimmender Schriftsatz, der mit einer Abkürzung unterschrieben ist, dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt, für ungeklärt und mißt ihr grundsätzliche Bedeutung bei, zieht aber die oben genannte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht in Zweifel. Angesichts dieser Rechtsprechung wirft sie lediglich die Frage auf, ob nicht die bisher strengere Rechtsprechung betreffend solcher Schriftsätze, die ohne die Zuhilfenahme der modernen Übermittlungsmethoden in herkömmlicher Weise übermittelt werden, aufrecherhalten werden darf (vgl. dazu Späth in Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 323; Gräber/Ruban, a. a. O., §64 Rz. 7).

Im vorliegenden Fall ergibt sich für den Senat aus dem Absender des Telefax (Prozeßbevollmächtigter der Klägerin), dessen durch das System aufgedruckter Faxnummer und dem ausdrücklichen Zusatz, daß die Unterschrift fehle, weil das Fax durch elektronische Medien übermittelt werde, sowie den vorangegangenen Kontakten mit dem Absender (Hinweis des Finanzgerichts auf die Begründungsbedürftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Mitteilung der Geschäftsstelle des VII. Senats, daß die Begründungsfrist abgelaufen sei, ohne daß die Begründung vorliege) zweifelsfrei, daß der Schriftsatz vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stammt und mit dessen Willen an den BFH gelangt ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit dieses Schriftsatzes erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66354

BFH/NV 1998, 604

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