Entscheidungsstichwort (Thema)

Büroversehen und Organisationsfehler

 

Leitsatz (NV)

Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter oder der Prozessbevollmächtigte in eigener Sache auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Begründungsfrist für eine NZB, so muss er u.a. auch darlegen, dass das Büroversehen in der Kanzlei nicht durch einen Organisationsfehler bei der Fristennotierung und ‐berechnung verursacht worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn der nämlichen Bürokraft ein entsprechender Fehler innerhalb kürzester Zeit bereits zum zweiten Mal unterlaufen ist und daher der Verdacht eines Systemfehlers bei der Fristenkontrolle in der Kanzlei besteht (Fortführung des BFH-Beschlusses vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 116 Abs. 3

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Anfechtungsklage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) im Wesentlichen abgewiesen. Das FG hielt alle Voraussetzungen der Vollstreckung für erfüllt und die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers für nicht berechtigt. Lediglich hinsichtlich eines Pfändungsbetrags, der auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entfiel, hatte die Klage des Klägers Erfolg.

Das Urteil des FG ist dem Kläger, der bis ca. Ende August 2002 selbst noch Steuerberater war, am 13. März 2002 zugestellt worden. Mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 15. April 2002, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, eingegangenen Telefax-Schriftsatz hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt. Dieser Schriftsatz enthält keine den Anforderungen des § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechende Begründung. Mit weiterem Telefax-Schriftsatz vom 15. Mai 2002, eingegangen beim BFH an diesem Tage, hat der Kläger beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Kläger hat in diesem Schriftsatz die Auffassung vertreten, die Begründungsfrist laufe "vom 16.4.2002 bis heute, dem 15.5.2002". Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 machte die Geschäftsstelle des Senats den Kläger unter Hinweis auf § 56 FGO darauf aufmerksam, dass die Frist für die Begründung der Beschwerde am 13. Mai 2002, zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils, abgelaufen sei und die Frist für die Beschwerdebegründung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden könne, der Fristverlängerungsantrag indes erst am 15. Mai 2002 beim BFH eingegangen sei. Auf diese ihm am 21. Mai 2002 zugestellte Mitteilung beantragte der Kläger mit am 4. Juni 2002 beim BFH eingegangenen Telefax-Schriftsatz sinngemäß, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.

Zur Begründung bringt der Kläger vor, die Frist sei versäumt worden, weil der Eintrag in das Fristenkontrollbuch falsch gewesen sei. Wie es zu diesem Fehleintrag gekommen sei, sei nicht mehr nachvollziehbar; möglich sei, dass es infolge Eintrags anderer Fristen, die am 15. Mai 2002 abliefen und an diesem Tag zu Anträgen an den BFH führten, zu Verwechslungen gekommen sei. Ein Irrtum der Mitarbeiterin infolge Unkenntnis sei auszuschließen. Es liege ein Büroversehen vor. Die mit der Fristenkontrolle und Überwachung beauftragte Mitarbeiterin sei in dieser Funktion seit Juli 1988 in der Kanzlei tätig. Es sei noch nie eine Fristversäumnis vorgekommen. Die Mitarbeiterin werde trotz ihrer umfassenden Berufserfahrung periodisch überprüft; bei jeder routinemäßigen Wochenbesprechung in der Praxis würden auch anstehende Termine und Fristen besprochen. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags verwies der Kläger auf die ausdrückliche Bestätigung durch seine Unterschrift. Die angekündigte eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin, in der diese die Angaben bestätigte, ging mit dem Originalschriftsatz am 10. Juni 2002 beim BFH ein.

Nachdem der Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der Beschwerde unter dem Vorbehalt der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zum 13. Juni 2002 verlängert hatte, ging am 13. Juni 2002 die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Der Kläger macht darin verschiedene Verfahrensfehler des FG geltend.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers ist, da sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen. Im Streitfall ist diese Frist für das am 13. März 2002 zugestellte Urteil des FG am 13. Mai 2002 abgelaufen (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Der vom Kläger gestellte Verlängerungsantrag (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO), der erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 15. Mai 2002 beim BFH eingegangen ist, und die daraufhin vom Senatsvorsitzenden unter dem Vorbehalt der Wiedereinsetzung gewährte Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. Juni 2002 führten zu keiner Verlängerung der Begründungsfrist, da die dabei vorbehaltene Wiedereinsetzung vom Senat nicht gewährt werden kann (unten 2.). Die am 13. Juni 2002 beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung des Klägers war mithin verspätet.

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden.

a) Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteile vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586, und vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221; BFH-Beschluss vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden ―also auch eine einfache Fahrlässigkeit― die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senatsbeschluss vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709).

b) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter oder ―wie im Streitfall― der Prozessbevollmächtigte in eigener Sache auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1221, m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach jedenfalls vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297). Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).

Im Streitfall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass alle den Antrag auf Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Gericht schlüssig dargelegt werden müssen; lediglich die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 56 Rz. 40, m.w.N.). Dies bedeutet, dass lediglich die im Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2002, dem letzten Tag der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgebrachten Tatsachen vom Gericht berücksichtigt werden können, nicht aber auch diejenigen, die der Kläger hinsichtlich seines Fristenkontrollsystems erst im Schriftsatz vom 12. August 2002 (unter 1.) vorgetragen hat.

Dies vorausgeschickt, ist der Vortrag des Klägers, mit dem er ein Organisationsverschulden ausschließen möchte, aus verschiedenen Gründen nicht schlüssig. Zunächst ist der Vortrag, die mit der Fristenkontrolle beauftragte zuverlässige Mitarbeiterin werde "periodisch überprüft", zu unsubstantiiert. Es ergibt sich daraus nicht, in welchen Zeitabständen eine Überprüfung stattfindet und auf welche Weise diese Überprüfung im Einzelnen durchgeführt wird. Denn die konkreten "Maßnahmen", durch welche gewährleistet wird, dass in der Kanzlei die Fristen entsprechend den Anordnungen des Klägers notiert und kontrolliert werden, erschließen sich daraus nicht. Dass, wie vorgetragen wird, bei jeder routinemäßigen Wochenbesprechung in der Praxis auch anstehende Termine und Fristen besprochen werden, hat mit der Notierung und Kontrolle von Fristen im Fristenkontrollbuch nichts zu tun.

Auch wird schon nichts dazu vorgetragen, wie denn die Anordnungen des Klägers zur Notierung und Kontrolle der Fristen überhaupt aussehen und wann und wie die Fristen in das Fristenkontrollbuch eingetragen werden. Da ein entsprechender Auszug aus dem Fristenkontrollbuch mit der Notierung der von der Bürokraft falsch eingetragenen Frist auch nicht, wie es zur Glaubhaftmachung erforderlich gewesen wäre, vorgelegt worden ist, kann der Senat nicht beurteilen, ob tatsächlich ein entschuldbares Büroversehen der Mitarbeiterin oder vielmehr ein Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gegeben ist. Ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis kann vor allem deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil der nämlichen Bürokraft ein entsprechender Fehler innerhalb kürzester Zeit bereits zum zweiten Mal unterlaufen ist. In einem zeitlich zwar später liegenden, vom Senat aber bereits entschiedenen Fall (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489), war im Büro des Klägers ebenfalls die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde versäumt und eine entsprechende Rechtfertigung für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegeben worden. Was dabei auffällt, ist die völlig gleichliegende Fristenkonstellation in beiden Fällen (dort Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils am 18. April 2002, Ablauf der Rechtsmittelfrist infolge des Pfingstfestes am 21. Mai 2002, Begründung der Beschwerde am 21. Juni 2002, also verspätet; im Streitfall Zustellung am 13. März 2002, Ablauf der Rechtsmittelfrist infolge eines Wochenendes am 15. April 2002, Fristverlängerungsantrag am 15. Mai 2002). Hieraus ergibt sich der Verdacht eines Systemfehlers bei der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Klägers, denn die parallel liegenden Fälle könnten darauf hinweisen, dass die Bürokraft des Klägers beim Eintrag ins Fristenkontrollbuch fälschlich davon ausgegangen ist, die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde laufe einen (weiteren) Monat nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ab. Mit dieser Erklärung wären die wiederholten Fehleinträge im Fristenkontrollbuch, anders als der Kläger meint, jedenfalls leicht nachvollziehbar. Der Senat braucht diesem Umstand aber nicht weiter nachzugehen, denn es wäre Aufgabe des Klägers gewesen darzulegen, dass bei der Fristennotierung und ‐berechnung in seiner Kanzlei ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 926151

BFH/NV 2003, 801

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