Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform bestimmender Schriftsätze

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die an Stelle der Unterschrift lediglich den Namen des Prozeßbevollmächtigten in Maschinenschrift ausweist, ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 115

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -: Beschwerdeschrift; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 53). Für die Schriftform bestimmender Schriftsätze wird grundsätzlich eine eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift des Rechtsschutzbegehrenden bzw. seines Prozeßbevollmächtigten unter dem Schriftsatz verlangt (Gräber/von Groll, a.a.O., § 64 Rz. 4 und 19, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und h.M.). Daran fehlt es bei der Beschwerdeschrift der Klägerin und Beschwerdeführerin, die innerhalb der Beschwerdefrist beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist. Dieser Schriftsatz enthält keine Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten, sondern er weist den Namen der Rechtsanwältin X lediglich in Maschinenschrift aus. Die Prozeßbevollmächtigte hat zwar, nachdem sie vom FG telefonisch auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen worden war, eine von ihr unterschriebene Ausfertigung der Beschwerdeschrift nachgereicht. Dieser Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) - und damit verspätet - beim FG eingegangen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht gestellt worden. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419445

BFH/NV 1994, 387

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge