Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Erfordernis förmlicher Verweisung bei instanzieller Unzuständigkeit im Aussetzungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das FG gerichtet, nachdem der BFH Gericht der Hauptsache geworden ist, hat das FG das Verfahren förmlich an den BFH als das instanziell zuständige Gericht zu verweisen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, § 70 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16. April 1996 an das Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 beantragt. In der Hauptsache war zu diesem Zeitpunkt eine Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, über die der Senat durch Beschluß vom heutigen Tag entschieden hat. Das FG hat den Aussetzungsantrag formlos an den BFH weitergeleitet.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist in den Registern des BFH zu löschen; der Aussetzungsantrag wird an das FG zurückgeleitet.

Der BFH kann über den Aussetzungsantrag nicht entscheiden, weil der Antrag nicht an ihn gerichtet ist und keine förmliche Verweisung stattgefunden hat.

Nach § 70 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein unzuständiges Gericht nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit durch Beschluß an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Verweisungsvorschriften finden auch im Aussetzungsverfahren Anwendung (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1994 VII S 4/94, BFH/NV 1995, 800, m. w. N.). Sachlich zuständig i. S. des § 70 FGO ist für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung das Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 FGO). Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, so wird der BFH Gericht der Hauptsache, sobald das FG beschließt, der Beschwerde nicht abzuhelfen (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 69 Rz. 125, m. w. N.).

Wird nach dem Nichtabhilfebeschluß bei dem FG ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, hat das FG den Rechtsstreit nach diesen Grundsätzen von Amts wegen an den BFH zu verweisen. Fehlt es an der Verweisung, so ist der Antrag an das FG zurückzuleiten und das Verfahren in den Registern des BFH zu löschen (BFH-Beschluß vom 17. November 1986 VII S 26/86, BFH/NV 1987, 452).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423736

BFH/NV 1997, 252

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