Der Ort der Bewirtung kann ein Indiz dafür sein, ob es sich um eine private oder geschäftliche Bewirtung handelt. Die Finanzverwaltung stuft eine Bewirtung in der eigenen Wohnung grundsätzlich als privat ein.[1] Nur in absoluten Ausnahmefällen wird es möglich sein, die Bewirtungskosten im Privathaushalt als Betriebsausgaben abziehen zu können. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • ausländische Geschäftsfreunde die Unterbringung in einem Hotel ablehnen,
  • die Verhandlungen aus zwingenden geschäftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen,
  • der Gesundheitszustand eines Beteiligten oder die Dauer der Verhandlungen eine Bewirtung zu Hause erforderlich macht.

Private Gründe dürfen keine Rolle spielen. Außerdem muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt die besondere Situation nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Finanzamt muss in der Lage sein festzustellen, dass private Gründe keine Rolle gespielt haben.

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