Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.

[1] § 121a geändert durch Jahressteuergesetz 1997. anzuwenden ab 1.1.1997; für die Erbschaftsteuer erstmal anzuwenden auf Erwerbe nach dem 1. 1. 1996. Anzuwenden von 1996 bis 2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge