Leitsatz

Wird ein Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke eines Gesellschafters genutzt ist die 1 %-Regelung nicht anwendbar.

 

Sachverhalt

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH überließ seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ein Fahrzeug der X-GmbH zur ausschließlich privaten Nutzung. Eine betriebliche Nutzung bei der GmbH erfolgte nicht. In dem an ihn gerichteten Einkommensteuerbescheid wurde die vGA zunächst mit der 1 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 EStG, 1 %-Regelung) bewertet. Auf Grund einer Kontrollmitteilung nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde der Bescheid geändert und die vGA mit den erheblich höheren tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs bewertet. Über den Einspruch gegen den Änderungsbescheid ist noch nicht entschieden, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt.

 

Entscheidung

Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides kommt nicht in Betracht. Nach § 8 Abs. 2 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (1%-Regelung).

Bei summarischer Prüfung erschien dem Gericht die Bewertung der vGA mit den bei der GmbH entstanden Kosten nicht überhöht. Denn bei diesen Kosten dürfte es sich um den üblichen Endpreis der KFZ-Nutzung am Abgabeort i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG handeln, wobei nicht einmal ein Gewinnaufschlag berücksichtigt wurde.

Eine Bewertung mit der 1 %-Regelung scheidet aus. Dieses würde voraussetzen, dass das Fahrzeug auch dienstlich bzw. betrieblich genutzt wurde.

 

Hinweis

Wird bei einer Körperschaft ein Steuerbescheid wegen einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert, ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheides des betroffenen Gesellschafters nach § 32a KStG vorzunehmen. Die Vorschrift regelt als reine Änderungsvorschrift jedoch nicht, dass die Bewertung einer vGA auf Gesellschafterebene mit der Bewertung auf Gesellschaftsebene übereinstimmen muss. Hier könnte auch ein vollkommen anderer Ansatz erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Beschluss vom 07.01.2015, 1 V 1407/14

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