Kurzbeschreibung

Einfacher Vordruck zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der steuerpflichtigen Zuwendung an Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Lohnsteuerfrei ist die Teilnahme an maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr und Arbeitnehmer bis zu 110 EUR.

Wichtige Hinweise

Mit diesem einfachen Berechnungsformular lässt sich die Bemessungsgrundlage für einzelne Betriebsveranstaltungen berechnen. Mithilfe der Angaben zu den teilnehmenden Arbeitnehmern und ggf. Begleitpersonen und externen Personen erfolgt zuerst eine Berechnung der steuerpflichtigen Zuwendung je Arbeitnehmer. Im zweiten Schritt folgt eine Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils bei Anwendung des 110-EUR-Freibetrags.

Achtung

In diesem einfachen Berechnungsformular kann nur eine Begleitperson pro Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Bringt ein Arbeitnehmer mehr als eine Begleitperson zur Betriebsveranstaltung mit, so muss die steuerpflichtige Zuwendung für diesen Arbeitnehmer manuell ermittelt werden.

Außerdem können externe Personen wie z. B. Geschäftsfreunde berücksichtigt werden, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Der Gesamtvorteil für diese externen Personen erfolgt allerdings nur nachrichtlich. Externe Personen müssen den auf sie entfallenden Vorteil grundsätzlich selbst versteuern; für sie kommt eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG in Betracht.

Lohnsteuerfrei ist die Teilnahme an maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr bis zu 110 EUR. Die Begrenzung auf 2 Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr ist nicht veranstaltungsbezogen, sondern arbeitnehmerbezogen. Ausnahmen bestehen für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer dienstlichen Funktion an mehreren Betriebsfeiern teilnehmen, etwa Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer der Firmenleitung.

Hinweis

Bei mehr als 2 Betriebsveranstaltungen jährlich kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen selbst bestimmen. Der Arbeitgeber kann unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die für ihn steuerlich günstigste Lösung wählen und die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als 3. und damit lohnsteuerpflichtige auswählen. Das Wahlrecht kann auch noch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung ausgeübt werden.

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