Bei der Zuordnung des Vermögens wird der bisherige Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums fortgeschrieben. Die OECD meint, dass ein Wahlrecht für die Steuerpflichtigen zur freien Zuordnung von Vermögen zu gestaltungsanfällig wäre. Um dies zu vermeiden, soll an die ausgeübten Funktionen angeknüpft werden, sodass festzustellen ist, in welchem Umfang – gänzlich oder ggf. auch anteilig – welches Wirtschaftsgut zur Ausübung der jeweiligen Funktionen genutzt wird. Grundlage bildet auch hierbei wieder das Personal der einzelnen Unternehmensteile. Hieraus ergeben sich Rückwirkungen für die Finanzierung, weil eine entsprechende anteilige Eigen- und Fremdfinanzierung von Wirtschaftsgütern unterstellt wird. Aus der Allokation der Wirtschaftsgüter folgt die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen. Dies gilt sowohl für laufenden als auch für einmaligen Aufwand und Ertrag im Zusammenhang mit den Wirtschaftsgütern.

Bei Finanzanlagen von Finanzunternehmen spielt die Entstehung, das Management und die Tragung von Risiken eine entscheidende Rolle. Bei der Zuordnung von immateriellen Wirtschaftsgütern soll danach differenziert werden, ob diese selbst erstellt oder entgeltlich erworben worden sind. Bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern soll entscheidend sein, wer Initiator einer Entwicklung ist, und nicht die Durchführung. Hierfür kommt es darauf an, wer die Entscheidung für das jeweilige Wirtschaftsgut trifft. Der Entscheidungsprozess wird unterschiedlich stark zentralisiert sein. Die OECD betont ausdrücklich, dass auf den individuellen Einzelfall abzustellen ist. In vielen Fällen wird häufig die strategische Ebene unter dem Topmanagement die jeweiligen Entscheidungen treffen. Diese Kriterien sind vergleichsweise streitanfällig und verdeutlichen die Notwendigkeit, entsprechende Nachweise zu führen.

Bei entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgütern soll die Funktionszugehörigkeit ebenfalls nach Maßgabe des Personals erfolgen. Entscheidend ist danach, in welchem Unternehmensteil die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich dieses immateriellen Wirtschaftsgutes getroffen werden.

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