Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsaufgaben, -veräußerungen und -verpachtungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind keine alltäglichen Vorgänge, sondern stehen meist am Ende der unternehmerischen Tätigkeit. Ähnliches gilt für die Aufgabe und Veräußerung von Teilbetrieben bzw. Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen daran. Derartige Vorhaben sollten sorgfältig geplant werden, denn einerseits hat das Unternehmen während seiner Existenz häufig erhebliche stille Reserven gebildet, deren Auflösung im Aufgabe- wie im Veräußerungsfall zu unerwünschten steuerlichen Belastungen führen kann. Andererseits wird der Aufgabe- bzw. Veräußerungserlös meist benötigt, um die Versorgung des bisherigen Unternehmers bzw. Gesellschafters im Alter sicherzustellen. Deshalb ist darauf zu achten, dass steuerliche Vergünstigungen wie der Freibetrag von 45.000 EUR, die Fünftelregelung bzw. der ermäßigte Steuersatz genutzt werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften zur Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils enthält § 16 EStG. Die ermäßigte Besteuerung daraus resultierender Gewinne ist in § 34 EStG geregelt. Ergänzend zu den Regelungen in R 16 EStR 2012 sowie R 34 EStR 2012 hat das BMF einige Verwaltungsanweisungen erlassen, etwa zur Gewährung des Freibetrags und der Tarifermäßigung (BMF, Schreiben v. 20.12.2005, IV B 2 – S 2242 – 18/05, BStBl 2006 I S. 7), zur Realteilung (BMF, Schreiben v. 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002, BStBl 2019 I S. 6) und zur Betriebsunterbrechung bzw. -verpachtung (BMF, Schreiben v. 22.11.2016, IV C 6-S 2242/12/10001, BStBl 2016 I S. 1326).

1 Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn[1]

  • der Unternehmer sich dazu entschlossen hat, seinen Betrieb aufzugeben,
  • die bisher in diesem Betrieb ausgeübte Tätigkeit endgültig eingestellt wird,
  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen, zeitlich überschaubaren Vorgang in das Privatvermögen überführt oder veräußert werden und
  • der Betrieb aufhört, als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen.

Von der Betriebsaufgabe abzugrenzen sind die Betriebsabwicklung, die Betriebsunterbrechung, die Strukturveränderung und die Betriebsverlegung. Die Betriebsabwicklung unterscheidet sich von der Betriebsaufgabe dadurch, dass sie sich über einen längeren Zeitraum hinzieht als denjenigen, den der BFH für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe akzeptiert. Im Fall der Betriebsunterbrechung fehlt gegenüber der Betriebsaufgabe der Wille, das Unternehmen einzustellen; vielmehr soll dieses – auch nach einer langjährigen Verpachtung – später wieder fortgeführt werden. Eine Betriebsunterbrechung bzw. -verpachtung ist nach § 16 Abs. 3b EStG solange anzunehmen, wie der Unternehmer keine Betriebsaufgabe erklärt bzw. das Finanzamt keine Kenntnis hat, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vorliegen.

Bei einer Strukturveränderung oder einem Strukturwandel bleibt das Unternehmen bestehen, jedoch ändert sich dessen Gegenstand. Ändert sich die Struktur derart, dass etwa ein bisher gewerblich tätiges Unternehmen nur noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, hat dies keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer, selbst wenn stille Reserven vorhanden sind, die künftig gewerbesteuerlich nicht mehr erfasst werden können. Im Fall des Übergangs von einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG zu eine vermögensverwaltenden Gesellschaft ist allerdings strittig, ob die Veräußerung aller für den Gewerbebetrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen steuerfrei bleibt, wenn die dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnenden, erhebliche stille Reserven enthaltenden Anteile an der Komplementär-GmbH nicht ebenfalls veräußert werden.[2]

Möglich ist auch ein Strukturwandel von einem bislang gewerblichen Betrieb in einen Liebhabereibetrieb; dieser zieht keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe nach sich.[3] Die betrieblichen Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen, lediglich Wertveränderungen während der Dauer der Liebhaberei sind steuerlich nicht relevant. Der Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Liebhabereibetriebs stellt jedoch einen Gewinn nach § 16 EStG dar; er entspricht den zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven.[4]

Eine Betriebsverlegung bedeutet dagegen lediglich eine Änderung des Unternehmensstandorts. Von einer Betriebsverlegung statt einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe ist z.  B. auch dann auszugehen, wenn ein KFZ-Betrieb für die Dauer von 5 bis 6 Monaten eingestellt und danach ca. 8 Kilometer entfernt wieder mit nahezu gleichem Gegenstand wieder eröffnet wurde.[5]

Übt ein Einzelunternehmer 2 Tätigkeiten aus, indem er – wie im Urteilsfall – einerseits selbst Bauleistungen erbringt, andererseits Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens an eine Bau-GmbH verpachtet, deren alleiniger Gesellschafter er ist, führt die Aufgabe einer dieser Tätigkeiten nicht zur Betriebsaufgabe, wenn die andere Tätigkeit fortgesetzt wird.[6]

In all diesen Fällen scheiden die eingangs g...

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