Leitsatz

Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.

 

Normenkette

§§ 4, 15a EStG

 

Sachverhalt

Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten Lebensversicherungen abgeschlossen und an eine Bank zur Sicherung betrieblicher Darlehen abgetreten. Die zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge erforderlichen Zahlungen wurden zunächst von der KG geleistet und als Entnahme der Gesellschafter behandelt. Im Hinblick auf eine angespannte Finanzlage der KG vereinbarten die Gesellschafter später ein Entnahmeverbot. Die Zahlung der Versicherungsbeiträge sollte künftig als Darlehen der KG an die Gesellschafter behandelt werden. Die Darlehen waren bei Fälligkeit der Versicherung zu tilgen und mit einem Satz zu verzinsen, der den Garantiezins für Kapitallebensversicherungen nicht überschritt. Konkret wurde eine Verzinsung mit 4 % vereinbart.

Das FA erkannte die Darlehensvereinbarungen nicht an und behandelte die Zahlungen auch weiter als Entnahmen, die dann zur Entstehung negativer Kapitalkonten mit der Folge führten, dass Verlustanteile der Kommanditisten nur noch als verrechenbar i.S.d. § 15a EStG festgestellt wurden.

Die gegen die Feststellung der verrechenbaren Verluste gerichtete Klage hatte vor dem FG Nürnberg (Urteil vom 28.1.2010, 4 K 612/2007, Haufe-Index 2307080) zunächst keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Die Darlehen seien betrieblich veranlasst, die Auszahlungen seien keine Entnahmen. Mit dieser Maßgabe sei die Feststellung verrechenbarer Verluste vom FG noch im Detail zu prüfen.

 

Hinweis

1. Beiträge zu einer Lebensversicherung des Unternehmers oder Mitunternehmers sind grundsätzlich keine Betriebsausgabe. Die betriebliche Veranlassung von Versicherungsbeiträgen hängt von dem versicherten Risiko ab. Versicherungen auf das Leben des Unternehmers oder Mitunternehmers sind danach ebenso wie Versicherungen auf das Leben eines nahen Angehörigen des Unternehmers oder Mitunternehmers dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Die im Urteilsfall gezahlten Lebensversicherungsprämien konnten also keine Betriebsausgaben der KG oder Sonderbetriebsausgaben der Kommanditisten sein.

2. Dies war aber auch nicht Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten. Vielmehr ging es um die Frage, ob die Zahlung der Versicherungsbeiträge durch die KG – wie ausdrücklich vereinbart – als Darlehen der KG an die Kommanditisten behandelt werden konnte oder ob darin zwingend eine Entnahme zu sehen war.

Zivilrechtlich bestanden keine Zweifel daran, dass Darlehen von der KG gewährt worden waren, dass also eine Rückzahlungspflicht der Gesellschafter bestand und dass die Gesellschaft Anspruch auf eine Verzinsung hatte. Handelsrechtlich mussten die Darlehen daher als Schuld der KG passiviert werden. Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens sind allerdings nicht automatisch wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit auch Betriebsvermögen. Vielmehr gehören Güter des Gesamthandsvermögens dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. Ein ohne betriebliche Veranlassung gewährtes Darlehen an den Gesellschafter ist damit kein Betriebsvermögen. Die Auszahlung muss dann steuerbilanziell als Entnahme behandelt werden.

Im Urteilsfall sah der BFH die Darlehen aber nicht als ausschließlich außerbetrieblich veranlasst an, weil die Darlehensgewährung zur Verbesserung der Finanzlage der KG gerade an die Stelle einer Entnahme treten sollte und die Gesellschaft selbst ein Interesse daran hatte, dass die Sicherheit für ihre Bankverbindlichkeiten durch Fortzahlung der Versicherungsbeiträge erhalten blieb.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.10.2014 – IV R 15/11

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