Kommentar

Vorsteuern können nur aus Rechnungen abgesetzt werden, die von Unternehmern ausgestellt werden.

Der Inhaber einer Fahrschule kann Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigen. § 1 Abs. 2 Satz 2 Fahrlehrergesetz steht dem nicht entgegen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift kann auch mit Selbständigen eingegangen werden ( Vorsteuerabzug ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.10.1996, V R 63/94

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