(1) Das Steuerberatungsgesetz und diese Berufsordnung sind auch bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich zu beachten.
(2) Steuerberater werden insbesondere dann grenzüberschreitend tätig, wenn sie
1. |
von ihrer inländischen Niederlassung aus im Ausland tätig werden, |
2. |
über eine ausländische weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG im Ausland tätig werden, |
3. |
eine überörtliche Berufsausübungsgesellschaft mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, die ihre Niederlassung im Ausland haben, eingehen, |
4. |
ihre berufliche Niederlassung in das Ausland verlegen. |
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