Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung.

[1] § 18b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes. Anzuwenden ab 15.08.2002.

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