Unter den Sammelbegriff der ähnlichen Leistungen fallen alle weiteren Zahlungen, die nicht als Arbeitsentgelt für die bisherige Arbeitsleistung erbracht werden. Für die Qualifizierung einer Leistung als Entlassungsentschädigung kommt es nicht auf die Bezeichnung oder Fälligkeit der Leistung an. So ist z. B. auch ein Verzicht des Arbeitgebers auf bestehende Forderungen (z. B. der Erlass eines Arbeitgeberdarlehens) oder eine im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Erhöhung des Arbeitsentgelts als "verdeckte" Entlassungsentschädigung zu behandeln. Es ist zudem unerheblich, wann der Anspruch auf die Leistung entstanden ist. Erfasst werden damit auch Entlassungsentschädigungen, die erst in einem Kündigungsschutzprozess begründet oder in einem Sozialplan vereinbart worden sind.

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