Rz. 83

Durch die Existenz des Postens "Sonstige Vermögensgegenstände" entfällt im Regelfall das in § 265 Abs. 5 Satz HGB gewährte Wahlrecht, bei Bedarf neue Posten hinzuzufügen, da dieser Posten als Sammelposten fungiert. Ein separater Ausweis ist nur bei wesentlichen Positionen erforderlich.[1] Unter den sonstigen VG werden alle Positionen erfasst, die keinem anderen Posten des UV zugeordnet werden können. Dazu zählen verallgemeinernd Forderungen aus Geschäften, die für die Unternehmenstätigkeit nicht typisch sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Als Beispiele sind u. a. zu nennen:

  • Forderungen aus Krediten nach §§ 89 und 115 des AktG (Kredite an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, sofern es sich nicht um sonstige Ausleihungen handelt),
  • Umsatzprämien und Provisionen,
  • Kautionen (sofern nicht als sonstige Ausleihungen im AV auszuweisen),
  • Gehalts- und Reisekostenvorschüsse,
  • Schadensersatzansprüche (sofern hinreichend konkretisiert),
  • Steuererstattungsansprüche einschl. Körperschaftsteuerguthaben,[3] Ansprüche auf Investitionszulagen und sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand, Bausparkassenguthaben,
  • Einschüsse (Margins) im Zusammenhang mit Börsen-Termingeschäften, AK (Prämien) für erworbene Kauf- oder Verkaufsoptionen,[4]
  • Rückkaufswerte von Rückdeckungsversicherungen für Pensionsverpflichtungen,[5]
  • Personaldarlehen (sofern nicht Finanzanlagen) sowie Darlehen einschl. Schuldscheindarlehen und Commercial Papers (sofern nicht anderweitig auszuweisen),
  • nicht verbriefte oder als Namenspapiere begebene Genussrechte ohne Dauerbesitzabsicht,
  • GmbH- und Genossenschaftsanteile ohne Beteiligungs- oder Daueranlageabsicht wie auch
  • Anteile an Joint Venture und Arge (sofern keine Wiederholungsabsicht und keine Daueranlageabsicht).[6]
 

Rz. 84

Ebenso sind die zu den sonstigen Forderungen zählenden antizipativen RAP hierunter zu subsumieren (§ 250 Rz 1). Diese sind Ausfluss der periodengerechten Erfolgsermittlung, wonach Erträge, die vor dem Bilanzstichtag liegen, deren Einzahlung jedoch erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt, buchungstechnisch mit dem Gegenkonto "sonstige Forderungen" zu berücksichtigen sind. Dazu zählen auch Zinsansprüche aus Darlehen und Wertpapieren, soweit sie auf die Zeit bis zum Bilanzstichtag entfallen (Stückzinsen). Gleiches gilt für Dividendenforderungen, wobei hier der rechtliche Entstehungszeitpunkt maßgeblich ist.

[1] Vgl. Hayn/Jutz/Zündorf, in Castan u. a., Beck HdR, B 215, Rz 2, Stand: 06/2017.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 71.
[3] Vgl. BGBl 2006 I S. 2782, sowie Ernsting, DB 2007, S. 182 f.
[4] Vgl. Hahne/Sievert, DStR 2003, S. 1992.
[5] Vgl. Laupenmühlen/Löw/Kusterle, KoR 2002, S. 291 ff.
[6] Vgl. HFA 1/1993, WPg 1993, S. 441.

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