Rz. 4

Während § 239 Abs. 1 Satz 1 HGB den Kfm. lediglich verpflichtet, die Handelsbücher und sonstigen Aufzeichnungen in einer lebenden Sprache zu führen, bestimmt § 244 HGB, dass der Jahresabschluss für handelsrechtliche Zwecke nur in deutscher Sprache aufgestellt werden darf. Es ist also möglich, die Bücher in einer fremden Sprache zu führen, z. B. bei Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Muttergesellschaften, solange sichergestellt ist, dass der Jahresabschluss in deutscher Sprache aufgestellt wird. Zu den möglichen Konsequenzen der Führung der Bücher in fremder Sprache vgl. § 239 Rz 5.

Nicht ausdrücklich erwähnt ist die Sprache, in der der Lagebericht aufgestellt werden muss. Einen Hinweis liefert § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach neben dem Konzernabschluss ein Konzernlagebericht in deutscher Sprache verfasst sein muss, um die befreiende Wirkung i. S. v. § 291 HGB zu erlangen. Dem Sinn und Zweck der Regelung nach gilt dies auch für den Jahresabschluss. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache setzen diese Regelung nicht außer Kraft.[1]

In der Praxis ist eine verbreitete Verwendung englischer Begriffe in Geschäftsberichten zu beobachten.[2] Um dem Deutschgebot des § 244 HGB als Ausprägung des Klarheitsgebots (§§ 243 Abs. 2, 297 Abs. 2 Satz 1 HGB) zu entsprechen, sind fremdsprachige Begriffe zumindest angemessen, z. B. im Text oder in einem Glossar, zu erläutern oder zu definieren, soweit sie nicht aus dem Kontext verständlich sind.

[1] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 244 HGB Rn 6, Stand: 11/2017.
[2] Vgl. Empirische Untersuchung von DAX 30-Geschäftsberichten 2009, Olbrich/Fuhrmann, AG 2011, S. 328; die Autoren legen bei zu häufiger Verwendung englischer Begriffe den Verdacht eines Verstoßes gegen § 244 HGB und einer Verschleierung i. S. d. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nahe.

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