Leitsatz

1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.

2. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

 

Normenkette

§ 129, § 144 § 42, § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO, § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG

 

Sachverhalt

Das Amtsgericht A eröffnete am 22.4.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Y und bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

Y war Unternehmer; seine Umsätze hat er nach vereinbarten Entgelten versteuert. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte Y Zahlungen an seine Gläubiger für an sein Unternehmen ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen getätigt und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Der Kläger focht diese Zahlungen gemäß § 129 InsO an. Die Gläubiger leisteten im Jahr 2013 Rückzahlungen.

Der Kläger korrigierte aufgrund der im Jahr 2013 vereinnahmten Rückzahlungen in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 (Streitjahr) den Vorsteuerabzug, beantragte aber anschließend, die Umsatzsteuerfestsetzung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird.

Antrag, Einspruch und Klage, mit denen der Kläger machte, die Umsatzsteuer sei Insolvenzforderung und nicht Masseverbindlichkeit, blieben erfolglos.

Das Sächsische FG (Sächsisches FG, Urteil vom 16.3.2016, 2 K 268/15, Haufe-Index 10034433) entschied, das FA habe den Änderungsantrag zu Recht abgelehnt. Die aus der Vorsteuerberichtigung resultierende Umsatzsteuerschuld sei eine Masseverbindlichkeit und somit bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 für die Masse zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Erst die Rückzahlung im Jahr 2013 führe zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Die aus der Berichtigung resultierenden Steueransprüche seien im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und daher als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzen.

 

Hinweis

1. Über die Anwendung des § 17 UStG erreicht die Rechtsprechung des BFH cum grano salis, dass mit der Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens grundsätzlich zur Ist-Besteuerung übergegangen wird. Vereinnahmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter Umsatzsteuer, führt dies grundsätzlich zu einer Masseverbindlichkeit (vgl. BFH, Urteil vom 1.3.2016, XI R 21/14, BFH/NV 2016, 1240, BStBl II 2016, 756, m.w.N.).

2. Umsatzsteuerrechtlich zum selben Ergebnis führt es, wenn ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurückzahlt.

a) Zwar leben aufgrund der Rückgewähr gemäß § 144 InsO die ursprünglichen Zahlungsansprüche wieder auf. Diese sind Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO.

b) Umsatzsteuerrechtlich hat jedoch der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Dies führt zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit.

3. Nach wie vor wird die Rechtsprechung des BFH zur Uneinbringlichkeit in Insolvenzfällen dafür kritisiert, dass sie "Vorrechte" für den Fiskus (wieder) einführe, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger widersprächen. Diese Kritik weist der BFH in ständiger Rechtsprechung zurück (z.B. BFH, Urteil vom 1.3.2016, XI R 9/15, BFH/NV 2016, 1310, Rz. 31, m.w.N.).

4. Es gilt bei Kritik aus Sicht des nationalen Insolvenzrechts zu bedenken, dass die Umsatzsteuer unionsrechtlich harmonisiert ist. Die Mitgliedstaaten sind – auch in Insolvenzfällen – verpflichtet, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 7.4.2016, C-546/14, Degano Trasporti, UR 2016, 448, Rz. 19 und 23; EuGH, Urteil vom 16.3.2017, C-493/15, Identi, UR 2017, 310, Rzn. 16, 18 und 20).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.3.2017 – XI R 5/16

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