Kommentar

Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt ( Tausch/tauschähnliche Umsätze ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Frau A vertreibt als Bezirkshändlerin ihr Ware auf sogenannten Hauspartys. Eine Gastgeberin lädt Gäste ein, stellt die Wohnung für die Veranstaltung zur Verfügung und bewirtet die Gäste. Frau A wendet der jeweiligen Gastgeberin für die bezeichneten Leistungen Geschenke in Form von Waren und Fremderzeugnissen zu. Das Finanzamt unterwirft diese Geschenke der Umsatzsteuer mit den Verkaufspreisen.

Frau A führt Lieferungen von Gegenständen gegen Entgelt aus. Mit den Lieferungen hat sie im Austausch gegen die von den Gastgeberinnen erbrachten sonstigen Leistungen steuerbare Leistungen bewirkt. Da das Entgelt für die Lieferungen der Steuerzahlerin in den bezeichneten sonstigen Leistungen der Gastgeberinnen besteht, liegen tauschähnliche Umsätze vor. Bei diesen tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Kann der Wert der Gegenleistung nicht hinreichend objektiv bestimmt werden, muß er geschätzt werden. Aus dem Wert der Lieferung lassen sich Hinweise auf den Wert der Gegenleistung ableiten. Jedoch darf der gelieferte Geschenkgegenstand nicht mit dessen Verkaufspreis angesetzt werden. Vielmehr ist die Lieferung nach dem anteiligen Wert der von der Gastgeberin erbrachten sonstigen Leistung zu bemessen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.03.1996, V R 33/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge