Leitsatz

Verteilt der bilanzierende Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung durch Bilden eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Laufzeit des Vertrags, sind die auf private Fahrten des Arbeitnehmers entfallenden Aufwendungen nur aus dem Teil der Leasingsonderzahlung zu berechnen, der sich bei dem Arbeitgeber in diesem Jahr gewinnmindernd auswirkt.

 

Sachverhalt

Die GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen geleasten Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Den Wert der Privatnutzung ermittelte sie anhand des Fahrtenbuchs als den entsprechenden Anteil an den bei ihr als betrieblichen Aufwand gebuchten Kosten. Die vereinbarte Leasingsonderzahlung ging deshalb nur insoweit in die anteiligen Kosten ein, als sie nicht im Wege eines Rechnungsabgrenzungspostens auf die folgenden Jahre zu verteilen war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leasingsonderzahlung sei trotz dieser bilanzmäßigen Behandlung bei der Ermittlung der anteiligen Kosten in voller Höhe anzusetzen.

 

Entscheidung

Das FG sah in der Sonderzahlung ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt. Der Wert der Pkw-Nutzung dürfe nicht davon beeinflusst werden, ob der Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung vereinbare oder höhere laufende Raten. Aufgrund ähnlicher Erwägungen habe der BFH anstelle von Sonderabschreibungen die Normal-AfA angesetzt (Beschluss v. 29.3.2005, IX B 174/03, BFH/NV 2006 S. 998).

 

Hinweis

Die Argumentation des FG erscheint überzeugend. Gleichwohl lässt sich die Auffassung des BFH nicht sicher voraussehen. Noch unsicherer wird die Beurteilung, wenn der Arbeitgeber seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt und die Sonderzahlung in voller Höhe absetzen kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013, 9 K 9224/10

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