Leitsatz

Ist bei einer Betriebsaufgabe ein in der Bilanz ausgewiesener passiver Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aufzulösen, erhöht der Auflösungsbetrag den Aufgabegewinn und nicht den laufenden Gewinn des Aufgabejahrs. Es besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe.

 

Sachverhalt

Ein Landwirt hatte zur Finanzierung einer Investition einen öffentlichen Zinszuschuss erhalten, den er in seinen Bilanzen passiv abgegrenzt und degressiv aufgelöst hatte. Im Streitjahr verpachtete der Kläger einen Betrieb und erklärte die Betriebsaufgabe. Die Gewinnerhöhung aus der Auflösung der verbliebenen passiven Rechnungsabgrenzung erklärte er als Teil des Aufgabegewinns. Das Finanzamt behandelte diesen Teilbetrag dagegen als Teil des laufenden Gewinns des Aufgabejahrs.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach seiner Auffassung ist die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung als Teil des Aufgabegewinns und nicht des laufenden Gewinns zu erfassen.

Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn sei grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen. Ein zeitlicher Zusammenhang allein genüge nicht.

Zeitlich sei der passive Rechnungsabgrenzungsposten zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe aufzulösen, weil der Betrieb danach nicht mehr weiterbesteht. Zu berücksichtigen sei zudem, dass mit dem laufenden Gewinn nur die Ertragskraft des werbenden Betriebs, nicht aber das Ergebnis aus der Aufdeckung stiller Reserven anlässlich seiner Beendigung besteuert werden kann. Entscheidend sei, dass der auslösende Vorgang wie bei der Aufdeckung stiller Reserven wirtschaftlich zum Vorgang der Betriebsveräußerung zu rechnen ist. Die Auflösung sei nicht auf Grund eines laufenden Geschäftsvorfalls, sondern wegen der Betriebsaufgabe vorzunehmen.

 

Hinweis

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt, die vor dem Bundesfinanzhof unter dem Az IV R 33/16 anhängig ist. Rechtsbehelfsverfahren in vergleichbaren Fallgestaltungen können deshalb ruhen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.06.2016, 13 K 33/15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge