Leitsatz

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls in den Hintergrund tritt.

 

Normenkette

§ 33 EStG, § 163 AO

 

Sachverhalt

A erlitt 1999 einen Schlaganfall, der zum Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und RF führte. Um A trotzdem ein Leben in gewohnter Umgebung ohne Pflegeheimaufenthalt zu ermöglichen, wurden im Streitjahr 2000 in A’s Einfamilienhaus eine Rollstuhlrampe gebaut, ein behindertengerechtes Bad in einem Teil der bisherigen Küche eingerichtet und eine neue Küche gebaut sowie das Arbeitszimmer in einen Schlafraum umgewandelt. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Umbaukosten (139715,34 DM) machten A und seine Ehefrau in ihrer ESt-Erklärung für 2000 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das FA gewährte zwar den Behinderten-Pauschbetrag (7200 DM) und den Pflege-Pauschbetrag (1800 DM), lehnte aber die Berücksichtigung der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung ebenso ab wie das FG (Hessisches FG, Urteil vom 24.05.2007, 9 K 1043/03, Haufe-Index 2248121), das sich auf die sog. Gegenwertlehre mit der Begründung stützte, die Rollstuhlrampe und das behindertengerechte Bad hätten den Wert des Grundstücks erhöht. Die Umbaumaßnahmen seien auch nicht zwangsläufig erwachsen, denn man hätte auch eine behindertengerechte Mietwohnung beziehen können.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung aus den unter Praxishinweisen dargestellten Gründen auf. Die Sache war allerdings noch nicht entscheidungsreif, denn das FG muss noch Feststellungen dazu treffen, in welchem Umfang einzelne Aufwendungen nicht durch die eingetretene Behinderung des A veranlasst waren.

 

Hinweis

Der BFH trat in dem Besprechungsurteil nicht nur der Einschätzung des Finanzgerichts deutlich entgegen, dass die Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwangsläufig seien. Bedeutsam ist auch, dass an der "Gegenwertlehre" Zweifel geäußert werden und auch mehrfach der Auffassung des bisher zuständigen III. Senats nicht gefolgt wird. Man beachte: Die Zuständigkeit für Streitfragen die außergewöhnlichen Belastungen betreffend ist 2009 auf den VI. Senat übergegangen.

1. Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag gelten nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab und erfassen keine "zusätzlichen Krankheitskosten"; das war unstreitig. Der BFH beurteilte allerdings entgegen dem FG die Umbaukosten als zwangsläufig. Diese seien nicht anders zu behandeln als Aufwendungen für den Treppenlift eines Querschnittsgelähmten (BFH, Urteil vom 30.10.2008, III R 97/06, BFH/NV 2009, 728). Der unvorhersehbare Schlaganfall und die dadurch eingetretene schwerwiegende Behinderung machten die behinderungsgerechten Umbaumaßnahmen unausweichlich; dass A eine geeignete Mietwohnung suchen könnte, sah der BFH dagegen eher als fernliegend an. Ausdrücklich folgt der VI. Senat nicht der Rechtsprechung des III. Senats zum behindertengerechten Neubau (z.B. BFH, Beschluss vom 15.04.2004, III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252).

2. Der BFH lässt offen, ob er der Kritik an der Gegenwertlehre folgen könnte, und verneint für den konkreten Streitfall jedenfalls einen durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen verursachten realen Gegenwert und marktgängigen Vorteil. Weiter hält er – entgegen der Auffassung des III. Senats (in BFH/NV 2004, 1252) – eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten darüber für möglich, ob der Steuerpflichtige einen Gegenwert für seine behinderungsbedingten Aufwendungen erhält; denn Häuser und Grundstücke werden auch zu anderen Zwecken von Sachverständigen begutachtet, um Wertveränderungen festzustellen. Allein die mögliche Nutzung der Umbauten durch nicht behinderte Familienangehörige war jedenfalls kein realer Gegenwert.

Für den konkreten Streitfall berief sich der VI. Senat – wie aus dem Leitsatz ersichtlich – auf seine eigene jahrzehntealte Rechtsprechung, wonach dann, wenn Aufwendungen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände ohnehin in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil vom 27.11.1959, VI 62/59).

3. Der VI. Senat sah zwar keine Rechtsgrundlage dafür, Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen über ihren Nutzungszeitraum verteilt zu berücksichtigen. Allerdings hielt er im Weg der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein Wahlrecht für denkbar, die Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt abzuziehen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.10.2009 – VI R 7/09

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