Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Stichtag 1.7.2021 hat die Bundesregierung die energetische Forderung umgestellt. Die bisherigen Programme 151, 152, 153 und 167 sowie die dazugehörigen Zuschüsse wurden zum 30.6.2021 eingestellt. Die neuen Programme haben ihren Schwerpunkt weiterhin in der Minderung des Energieverbrauchs sowie der Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes. Die neuen Programme fördern nicht nur die Sanierung, sondern auch den Neubau von Wohnungen. Nichtwohnungen werden über gesonderte Programme gefördert und sind daher nicht Bestandteil dieses Beitrags. Die Bundesmittel werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) durch die KfW-Bank in Form von zinsverbilligten Darlehen und Zuschüssen vergeben.

1 Kurzübersicht Förderprogramme

 
Programm Anspruchsberechtigt Förderart
BEG Wohngebäude Kredit – Effizienzhaus (Programm 261) Natürliche und juristische Personen, Contractoren sowie Mieter und Pächter Darlehen
BEG Wohngebäude Kredit – Einzelmaßnahmen (Programm 262) Natürliche und juristische Personen, Contractoren sowie Mieter und Pächter Darlehen
BEG Wohngebäude – Zuschuss (Programm 461) Natürliche und juristische Personen, Contractoren sowie Mieter und Pächter Zuschuss
Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle (Programm 433) Natürliche und juristische Personen, Contractoren Zuschuss

Die Fördermittel werden aus Haushaltsmitteln finanziert. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf die Förderungen, wenn die Haushaltsmittel erschöpft sein sollten.

2 BEG Wohngebäude Kredit – Effizienzhaus (Programm 261)

Wie es der Programmname schon zum Ausdruck bringt, geht es in diesem Programm darum, einen Effizienzhausstandard bei Wohngebäuden zu erreichen. Gefördert wird mit zinsverbilligten Darlehen.

2.1 Antragsberechtigte

Mieter/Pächter

Das Förderprogramm können natürliche und juristische Personen nutzen. Im Einzelnen:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergesellschaften
  • Contractoren
  • Freiberufler
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Gemeinnützige Organisationen
  • Unternehmen der privaten Wirtschaft
  • Kommunale Unternehmen
  • Wohnungsbaugenossenschaften.

Auch Mieter der Pächter des Grundstücks, Grundstücksteils oder Gebäudes sind anspruchsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und die politischen Parteien. Ebenso Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

2.2 Was wird gefördert?

EE/NH-Klassen

Gefördert werden ausschließlich Wohngebäude. Diese müssen nach ihrer Fertigstellung oder energetischen Sanierung einen Effizienzhausstandard erreichen. Maßgeblich für die Standards ist das jeweils in der aktuellen Fassung gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG), es sei denn, die technischen Mindestanforderungen (TMA) der Programmrichtlinie gibt etwas anderes vor. Das Förderprogramm unterscheidet zwischen Neubauten und Sanierungen. Die Effizienzhäuser wurden bisher nach sog. Standards unterschieden. Berechnungsgrundlage hierfür sind der Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust. Diese Regelung sieht 2 weitere Unterscheidungen vor.

Es handelt sich um

  1. Erneuerbare Energien (EE-Klasse): Diese EE-Klasse wird dadurch erreicht, indem der Anteil der erneuerbaren Energien mindestens 55 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs abdeckt.
  2. Erneuerbare Energien (NH-Klasse): Eine Ausstellung dieser Klasse mittels Nachhaltigkeitszertifikat erfolgt nur bei Neubauten. Beim NH-Paket übernimmt die Zertifizierungsstelle die Aufgabe, alle Maßnahmenübereinstimmungen mit den Anforderungen des Qualitätssiegels für nachhaltige Gebäude zu bestätigen.
 
Wichtig

Keine Kombination EE und NH

Eine Kombination der EE-Klassen mit NH-Klassen ist nicht möglich. Es erfolgt somit nur eine Einstufung innerhalb dieses Förderprogramms.

2.2.1 Neubau Effizienzhaus

Ersterwerb

Dieser Programmteil fördert nicht nur die Errichtung einer Wohnung, sondern auch den Ersterwerb eines neu errichteten Effizienzhauses (auch Eigentumswohnung). Folgende Standards müssen dabei erreicht werden:

  • Effizienzhaus 55, 55 EE oder 55 NH
  • Effizienzhaus 40, 40 EE oder 40 NH
  • Effizienzhaus 40 plus.

Gefördert werden bei einem Neubau die Bau- und Baunebenkosten ohne Grundstückskosten. Wird das Objekt gekauft, umfasst die Förderung den Kaufpreis, ebenfalls ohne Grundstückskosten.

2.2.2 Sanierung Effizienzhaus

Bestandsimmobilie

Der Programmteil Sanierung fördert die Herstellung des Effizienzhausstandards bei Bestandsimmobilien. Auch hier wird der Erwerb einer solchen Immobilie berücksichtigt. Folgende Standards müssen erreicht werden:

  • Effizienzhaus Denkmal, Denkmal EE
  • Effizienzhaus 100, 100 EE
  • Effizienzhaus 85, 85 EE
  • Effizienzhaus 70, 70 EE
  • Effizienzhaus 55. 55 EE
  • Effizienzhaus 40, 40 EE.

Denkmale werden nur gefördert, wenn es sich um ein Baudenkmal oder ein Gebäude mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz handelt.

 
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