Leitsatz

Eine Haftung darf auch Steuerschulden umfassen, die noch nicht aufgedeckt wurden. Dies entschied das FG Düsseldorf im Falle eines Bankmitarbeiters, der seinen Kunden anonyme Transfers ermöglichte.

 

Sachverhalt

Ein Bankmitarbeiter sah sich dem Wunsch seiner Kunden ausgesetzt, Vermögenswerte ins Ausland zu verlagern. Um Nachforschungen des deutschen Fiskus zu erschweren, waren die Kunden daran interessiert, keine Spuren bei den Transfers zu hinterlassen. Daraufhin schuf der Bankmitarbeiter ihnen die Möglichkeit, Bargeld und Wertpapiere anonym ins Ausland zu transferieren.

Eine Steuerfahndungsprüfung brachte die Transfers dennoch ans Tageslicht und enttarnte einen Teil der steuerflüchtigen Kundschaft. Dabei stellte das Finanzamt fest, dass lediglich 6 % dieser Kunden die Erträge ordnungsgemäß in ihrer Steuererklärung angegeben hatten. Die noch nicht aufgedeckten Steuerschulden der unentdeckt gebliebenen Kunden bezog das Finanzamt schließlich mit in den Haftungsbescheid gegen den Bankmitarbeiter ein.

 

Entscheidung

Das FG Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung der Richter konnte die Haftung auf die noch nicht aufgedeckten Steuern der unentdeckt gebliebenen Kunden erweitert werden. Das Finanzamt hatte vom Nennwert der transferierten Wertpapiere der nicht entlarvten Kunden einen Kapitalertrag von 8 % geschätzt, hiervor einen durchschnittlichen Steuersatz von 35 % berücksichtigt und schließlich einen 25%igen Sicherheitsabschlag abgezogen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2009, 8 V 2459/08 A (H)

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