Leitsatz (redaktionell)

1. Umstände, die nicht ausreichen, um eine Kündigung im Sinne von KSchG § 1 Abs 2 sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen, können dazu herangezogen werden, einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach KSchG § 7 Abs 1 S 2 zu begründen.

2. Mit der Erklärung, daß er dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach KSchG § 7 nicht widerspreche, bringt der Arbeitnehmer zum Ausdruck, daß auch er sich für die Zukunft eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr verspricht, und daß er es deshalb auch nicht unternehmen will, nach KSchG § 7 Abs 1 S 3 die Unrichtigkeit der Gründe des Arbeitgebers zu beweisen. Infolgedessen darf das Gericht dann, wenn eine solche Erklärung vorliegt, von der Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgebrachten Auflösungsgründe ausgehen.

3. Das Arbeitsgericht ist bei der Bemessung einer Abfindung nach KSchG § 7 nicht beschränkt auf die in KSchG § 8 Abs 2 beispielhaft genannten ("insbesondere"]) Momente, Dauer der Betriebszugehörigkeit und wirtschaftliche Lage der Parteien; vielmehr muß es alle Umstände heranziehen. Dazu gehört vor allem auch das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.10.1958; Aktenzeichen 5 Sa 42/58)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518979

BAGE 9, 131 (LT1-3)

BAGE, 131

BB 1960, 904 (LT1-3)

DB 1960, 984 (LT1-3)

NJW 1960, 2022

NJW 1960, 2022 (LT1-3)

SAE 1961, 95 (LT1-3)

AP § 7 KSchG (LT1-3), Nr 7

AR-Blattei, ES 1020 Nr 43 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 43 (LT1-3)

ArbuR 1961, 223 (LT1-3)

MDR 1960, 957

MDR 1960, 957 (LT1-3)

PraktArbR KSchG § 7, Nr 69 (LT1-3)

PraktArbR KSchG § 8, Nr 22 (LT1-3)

RiA 1960, 314 (LT1-3)

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