Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Zuordnung der Verlegung von Bodenbelägen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Aufgabe des Raumausstattergewerbes wird die Verlegung von Bodenbelägen vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe grundsätzlich nicht erfaßt.

2. Ausnahmsweise wird diese betriebliche Tätigkeit von den Tarifverträgen des Baugewerbes mitumfaßt, wenn von dem betreffenden Betrieb Bodenbeläge "in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen" (zB Estricharbeiten) verlegt werden. Das ist nur zu bejahen, wenn beide Aufgaben nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben, insbesondere aufgrund einheitlicher Auftragserteilung, zusammengehören, einander bedingen und insgesamt der Errichtung, Vollendung, Instandsetzung oder Änderung von Bauten oder Bauwerken dienen.

3. Baugewerbliche Arbeitgeber, die ihren Betrieb in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betreiben, haften für die Auskunftserteilung nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 als Gesamtschuldner.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB §§ 427, 714; BauRTV § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 23.11.1987; Aktenzeichen 14/5 Sa 723/85)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 13.02.1985; Aktenzeichen 7 Ca 2567/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie mit der Klage die Beklagten auf Auskunftserteilung für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 1984 und für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG in Anspruch.

Die Beklagten haben im Anspruchszeitraum in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Unternehmen betrieben, das ausweislich der von ihnen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr verwendeten Briefköpfe die nachfolgenden Arbeiten angeboten hat:

Verlegung von

Teppichböden, alle bekannten Fabrikate,

Fußboden-Parkett,

Zement-Estrich,

Anhydrid-Estrich,

Spezial-Industrieböden,

Kunstharzböden und - Beschichtungen.

Bis April 1983 nahmen die Beklagten am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil. Der Beklagte zu 1) ist gelernter Maurer und Estrichlegermeister, der Beklagte zu 2) gelernter Zimmermann. Nach Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Tauberbischofsheim waren im März 1984 bei den Beklagten 13 Arbeitnehmer beschäftigt. In einem Fragebogen für Unternehmen, die mehrere Betriebszwecke verfolgen, gaben die Beklagten unter dem 2. April 1984 der Klägerin gegenüber an, ihre Arbeitnehmer würden seit der Jahresmitte 1982 jeweils zur Hälfte einmal mit Estricharbeiten, Fußbodensanierung, Fugen und Fliesenarbeiten und zum anderen mit der Verlegung von PVC, Teppichboden, Parkett und Trockenestricharbeiten beschäftigt.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagten seien ihr gegenüber deswegen auskunftspflichtig, weil von ihren Arbeitnehmern im Anspruchszeitraum überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer sei die Verlegung von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen gewesen. Daneben seien aber auch sonstige bauliche Tätigkeiten ausgeübt worden wie das Spachteln und Abschleifen von Estrich, Fußbodensanierung und Fliesenarbeiten. Mehrere selbständige Betriebsabteilungen habe es im Betrieb der Beklagten nicht gegeben. Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular

Auskunft darüber zu erteilen,

a) wieviele Arbeitnehmer, die eine nach der RVO

versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt

haben, in den Monaten März bis Mai 1984 bei

den Beklagten beschäftigt wurden,

b) wie hoch sich die Summe des lohnsteuerpflichtigen

Bruttolohnes für diese Arbeitnehmer belief,

c) in welcher Höhe demgemäß Beiträge für die Sozialkassen

der Bauwirtschaft angefallen sind,

d) wieviele technische und kaufmännische Angestellte

sowie Poliere und Schachtmeister im

vorgenannten Zeitraum bei den Beklagten beschäftigt

wurden in welcher Höhe für sie Beiträge

angefallen sind,

2. für den Fall, daß die Verpflichtung zur Auskunfserteilung

nicht binnen einer Frist von zwei Wochen

nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin

eine Entschädigung in Höhe von 33.154,32 DM

zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. In ihrem Betrieb seien überwiegend Bodenverlegungsarbeiten ausgeführt worden. Seit Mitte des Jahres 1982 hätten darin zwei selbständige Betriebsabteilungen bestanden. Jeder der beiden Beklagten habe eine solche geleitet. Die Arbeitnehmer seien immer nur in der jeweiligen Betriebsabteilung eingesetzt worden. Auch wirtschaftlich und technisch hätten beide Betriebsabteilungen völlig selbständig gearbeitet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Frist zur Auskunftserteilung auf einen Monat verlängert und die Höhe der nach § 61 Abs. 2 ArbGG zu zahlenden Entschädigung in gerichtliches Ermessen gestellt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß es die Frist zur Auskunftserteilung auf sechs Wochen und die Höhe der Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf 26.523,46 DM festgesetzt hat.

Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die Beklagten im Anspruchszeitraum nach den herangezogenen tariflichen Bestimmungen auskunftspflichtig waren. Dabei hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung die Frist zur Auskunftserteilung auf sechs Wochen festgesetzt und die zunächst geltend gemachte Entschädigungssumme, die der Höhe der verlangten Beiträge entspricht, um 20 v.H. ermäßigt (vgl. BAGE 48, 390, 398 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie das weitere Urteil des Senats vom 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 - AP Nr. 71 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Mit dem Landesarbeitsgericht ist hinsichtlich der Arbeiter der Beklagten von § 13 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 (VerfTV) auszugehen. Der fachliche bzw. betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ist mit dem des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) identisch. Während das in älteren Fassungen des VerfTV jeweils in § 1 Abs. 2 in allgemeiner Weise zum Ausdruck gebracht worden war, wird seit der vorliegend heranzuziehenden Neufassung des VerfTV vom 19. Dezember 1983 in § 1 Abs. 2 der gesamte § 1 Abs. 2 BRTV-Bau wörtlich übernommen, so daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden auf den BRTV-Bau überhaupt nicht mehr zurückgegriffen zu werden braucht (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). An der materiellen Rechtslage hat sich durch die aufgezeigte Änderung, die lediglich redaktioneller Art ist, nichts geändert.

Damit kommt es, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich des VerfTV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind. Dabei stellt das Landesarbeitsgericht richtig und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien ab (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.). Nach der aufgrund einer entsprechenden, auch vorliegend zu berücksichtigenden Tarifänderung geltenden neuen Rechtsprechung des Senats fallen, wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausführt, unter den BRTV-Bau und demgemäß auch unter den VerfTV diejenigen Betriebe, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der Tarifnorm zu überprüfen sind (vgl. BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie die weiteren Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 240/87 - AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide Urteile auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dabei werden die tariflich erfaßten Betriebe grundsätzlich in ihrer Gesamtheit ("als Ganzes") in die Tarifgeltung einbezogen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 1 VerfTV).

Aufgrund schriftsätzlicher Angaben der Beklagten, des zu den Akten gekommenen Rechnungsmaterials, des von den Beklagten gegenüber der Klägerin ausgefüllten Fragebogens sowie einer amtlichen Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Tauberbischofsheim stellt das Landesarbeitsgericht fest, daß die Arbeitnehmer der Beklagten im Anspruchszeitraum zu 50 v.H. der aufgewendeten Gesamtarbeitszeit mit Estricharbeiten, Fußbodensanierung, Fugen und Fliesenarbeiten beschäftigt worden sind. Da insoweit von der Revision prozessuale Rügen nicht angebracht worden sind, binden die entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Senat nach § 561 ZPO. Bei den vorgenannten Arbeiten handelt es sich um baugewerbliche Aufgaben, wobei die Estricharbeiten von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10, die Fußbodenarbeiten und das Fugen von Nr. 36 und die Fliesenarbeiten von Nr. 14 erfaßt werden, wie im einzelnen das Landesarbeitsgericht richtig darlegt. Damit steht bereits fest, daß die Arbeitnehmer der Beklagten im Anspruchszeitraum in einem Ausmaß, das der Hälfte der Gesamtarbeitszeit entspricht, mit echten baugewerblichen Tätigkeiten beschäftigt waren.

Demgegenüber werden von der Revision rechtserhebliche Einwendungen nicht erhoben. Der hierzu von ihr angebrachte neue Tatsachenvortrag kann aus den Gründen des § 561 ZPO keine Berücksichtigung finden.

Weiter stellt das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend fest, daß im Bereiche der außerdem von den Beklagten durchgeführten Bodenverlegungsarbeiten im Ausmaße von 10 v.H. am gleichen Bauobjekt und in Vollzug einheitlicher Aufträge sowohl Estricharbeiten als auch Bodenverlegungsarbeiten ausgeführt worden sind. Auch diese Arbeiten qualifiziert das Landesarbeitsgericht mit Recht als baugewerbliche Tätigkeiten. Es weist sie zutreffend der Nr. 37 des Abschnitts V von § 1 Abs. 2 VerfTV zu, die das

Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit

anderen baulichen Leistungen

erfaßt.

Der Wortlaut dieser Tarifnorm, ihr Sinn und Zweck sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang, die für die Tarifauslegung gleichbedeutend und gleichgewichtig maßgebend sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), verdeutlichen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend folgert, daß grundsätzlich die Verlegung von Bodenbelägen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen soll. Dabei weist das Landesarbeitsgericht mit Recht darauf hin, daß es sich hierbei um typische Aufgaben des Raumausstattergewerbes handelt, für das es ein spezifisches Berufsbild und spezielle Tarifverträge gibt, die der entsprechende Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft Holz und Kunststoff abgeschlossen haben. Diesen Umständen wollten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrer Regelung ersichtlich Rechnung tragen.

Daraus geht bereits, wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend annimmt, hervor, daß die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes einen Teilbereich aus dem Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes, nämlich die Verlegung von Bodenbelägen, nur dann im Sinne einer beschränkenden Ausnahmeregelung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unterwerfen wollen, wenn derartige Betriebe zugleich bauliche Leistungen erbringen. Dabei soll schon nach dem Tarifwortlaut und erst recht nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VerfTV zwischen den beiden Aufgabenbereichen eine "Verbindung" bestehen, d.h. ein innerer, die Tarifregelung rechtfertigender Zusammenhang. Damit scheiden, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, ein lediglich zufälliger oder zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufgabenbereichen aus. Auch ein lediglich technischer Zusammenhang ist nicht ausreichend. Vielmehr kann mit dem Landesarbeitsgericht von einer "Verbindung" der Bauarbeiten mit solchen der Fußbodenverlegung nur gesprochen werden, wenn die Fußbodenverlegung und die sonstigen baulichen Leistungen (vorliegend Estricharbeiten) bei Ausführung durch denselben Betrieb nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben, insbesondere aufgrund einheitlicher Auftragserteilung, zusammengehören, einander bedingen und insgesamt der Errichtung oder Vollendung von Bauten oder Bauwerken oder auch ihrer Instandsetzung oder Änderung dienen.

Nach den von der Revision mit prozessualen Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts trifft das vorliegend insoweit zu, als die Beklagten im Anspruchszeitraum am jeweils gleichen Bauobjekt und in Vollzug zusammengehöriger Aufträge Estrich- und Bodenverlegungsarbeiten durch ihre Arbeitnehmer haben ausführen lassen. Damit folgt der Senat zugleich der entsprechenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, Sonderdruck 1981, S. 87), die mit Recht darauf verweist, daß im Wirtschaftsleben häufig Betriebe, die Estricharbeiten ausführen, gleichzeitig und in unmittelbarem Zusammenhang damit das Verlegen des Bodenbelages mitübernehmen.

Damit sind jedenfalls nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Betrieb der Beklagten im Anspruchszeitraum überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden.

Demgegenüber erhebt die Revision keine durchgreifenden Einwendungen. Insbesondere übersieht die Revision, daß nach den mit prozessualen Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in rechtserheblich ausreichendem Umfang über die allgemeinen baulichen Leistungen hinaus von den Beklagten Fußbodenverlegung in Verbindung mit dazugehörigen Estricharbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VerfTV betrieben worden ist.

Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht weiter darauf hin, daß im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Abschnitt VI, Satz 2 VerfTV eine andere rechtliche Beurteilung geboten sein könnte, wenn es im Anspruchszeitraum bei den Beklagten eine selbständige Betriebsabteilung für das Vorlegen von Bodenbelägen gegeben hätte. Das ist jedoch nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall.

Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes den Begriff der Betriebsabteilung im Sinne seiner allgemeinen Bedeutung im Arbeitsrecht verwenden und demgemäß eine personelle Einheit, organisatorische Abgrenzbarkeit, eigene technische Betriebsmittel und einen selbständigen, spezifischen Zweck fordern (vgl. die Urteile des Senats vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 8. Oktober 1975 - 4 AZR 432/74 - AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Wenn aber, wie das Landesarbeitsgericht feststellt, in beiden Arbeitsbereichen die Arbeitsanweisungen einheitlich von dem Beklagten zu 2) erteilt worden sind, das Lager beiden Arbeitsbereichen diente und insbesondere ein spezifischer arbeitstechnischer Zweck für den Arbeitsbereich der Verlegung von Bodenbelägen gefehlt hat, dann kann von einer selbständigen Betriebsabteilung nicht gesprochen werden. Vielmehr liegen dann, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, zwischen beiden Arbeitsbereichen bedeutsame wirtschaftliche, technische und sogar rechtliche Verbindungen vor, die der Annahme selbständiger Betriebsabteilungen entgegenstehen. Dagegen sprechen schließlich auch noch das Auftreten der Beklagten im Wettbewerb, ohne daß es darauf entscheidend ankommt. Auch die geringe Größe des Betriebes der Beklagten ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Beurteilung des Landesarbeitsgericht.

Hierzu erhebt die Revision keine Einwendungen.

Bezüglich der kaufmännischen und technischen Angestellten sowie der Poliere und Schachtmeister im Dienste der Beklagten ergibt sich die entsprechende Rechtsfolge aus § 1 und § 2 Abs. II 2 des Tarifvertrages über das Verfahren über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in der Fassung vom 19. Dezember 1983 (VerfTV-Ang).

Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht dem Klagebegehren entsprechend die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt. Wie auch sonst im allgemeinen bürgerlichen Rechtsverkehr (vgl. BGHZ 56, 355, 361 sowie das weitere Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - NJW 1975, 533, auch Palandt/Thomas, BGB, 47. Aufl., § 718 Anm. 4 a, von Gramm in RGR-Kommentar, 12. Aufl., § 714 Rz 9 und Ulmer in Münchener Kommentar, § 718 Rz 34) haften nämlich auch baugewerbliche Unternehmer, die ihren Betrieb in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betreiben, nach den allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 431 BGB aus dem tariflichen Legalschuldverhältnis der Klägerin auf Auskunftserteilung gesamtschuldnerisch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag

Peter Jansen Wiese

 

Fundstellen

Haufe-Index 439234

RdA 1989, 72

AP § 1 TVG Tarifverträge - Bau (LT1-3), Nr 98

EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 41 (LT1-3)

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