Leitsatz (redaktionell)

1. Auch unter der Geltung des mit dem Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl 1 1969, 1106) eingeführten neuen Kündigungsrechts hält der Senat an der Zulässigkeit der sogenannten Verdachtskündigung fest.

2. Auf die außerordentliche Verdachtskündigung ist die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 S 1 und 2 anzuwenden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte ein solches Stück des Sachverhalts mit Sicherheit kennt, daß er sich ein eigenes Urteil über den Verdacht und seine Tragweite bilden und daraufhin die Entscheidung gemäß BGB § 626 Abs 1 treffen kann, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann.

3. Für den Beginn der Ausschlußfrist gereicht es dem Kündigungsberechtigten nicht zum Nachteil, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts alle ihm nach pflichtmäßigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen trifft, insbesondere dem Verdächtigen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt oder überflüssig erscheint.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.03.1971; Aktenzeichen 7 Sa 15/71)

 

Fundstellen

BAGE 24, 99 (LT1-3)

BAGE, 99

BB 1972, 798

DB 1972, 1246

NJW 1972, 1486

ARST 1972, 122

SAE 1972, 237 (LT1-3)

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 33

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 33

ArbuR 1972, 349 (LT1-3)

EzA § 626 nF BGB, Nr 10

JuS 1972, 542

MDR 1972, 809

PraktArbR BGB § 626, Nr 460 (LT1-3)

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