Leitsatz (redaktionell)

1. Im Kündigungsschutzprozeß hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, daß eine Rationalisierungsmaßnahme des Arbeitgebers offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist und deshalb die auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte Kündigung nicht rechtfertigt.

2. Die Pflicht des Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung seines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er ihm kündigt, beschränkt sich dann nicht auf den Beschäftigungsbetrieb, wenn der Arbeitnehmer für das Unternehmen im ganzen eingestellt worden ist (im Anschluß an BAG 1956-09-25 3 AZR 102/54 = BAGE 3, 155 (157 f) = AP Nr 18 zu § 1 KSchG; BAG 1968-03-12 1 AZR 413/67 = BAGE 20, 345 (352) = AP Nr 1 zu § 1 KSchG Krankheit).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.09.1972; Aktenzeichen 9 Sa 24/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438044

DB 1974, 438

BetrR 1974, 230

BerlWirt 1974, 552

Gewerkschafter 1974, Nr 9, 55-55

SAE 1975, 135-137 (LT1-2)

AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 22

AR-Blattei, ES 1020 Nr 148

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 148

EzA § 1 KSchG, Nr 28

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