Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch - Vererblichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erfolglos von seinem früheren Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangt, kann deswegen ein - vererblicher - Schadenersatzanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Ende eines Rechtsstreits stirbt, der über diesen Anspruch geführt wird.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.06.1990; Aktenzeichen 5 Sa 542/89)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 30.03.1990; Aktenzeichen 2 Ca 210/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Januar 1990 verstorbenen Ehemannes Walter W , der bei der Beklagten von 1968 bis Ende Mai 1988 als Schreiner beschäftigt war. Er war Schwerbehinderter und von 1984 bis zu seinem Ausscheiden freigestelltes Personalratsmitglied. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

In dessen § 47 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 ist in der seit dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung bestimmt:

"Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsver-

hältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht er-

füllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich

oder betrieblich möglich ist, während der Kündi-

gungsfrist zu gewähren und zu nehmen.

Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder

die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Ur-

laub abzugelten.

...

Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis

durch Auflösungsvertrag (§ 49 Abs. 1) oder wegen

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ 56)

endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 56

Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 zum Ruhen kommt."

In der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung lautete § 47 Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G II:

"Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis

durch Auflösungsvertrag (§ 49 Abs. 1) oder wegen

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ 56)

endet oder wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähig-

keit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

nicht mehr genommen werden kann.

..."

Der Ehemann der Klägerin war seit dem 26. August 1987 arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 30. Mai 1988, weil er an diesem Tag den Bescheid über die von ihm beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt.

Er hat von der Beklagten Abgeltung für 31 Tage Resturlaub aus dem Jahr 1987 und für 15 Tage Urlaub aus dem Jahr 1988 verlangt und behauptet, ab 31. Mai 1988 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen zu sein.

Der Ehemann der Klägerin hat mit seiner am 23. Januar 1989 zugestellten Klage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 46 Urlaubstage

zu vergüten,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 6.930,48 DM

brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 23.1.1989 zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag als unzulässig zurückgewiesen und dem Hilfsantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage nach Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verlangt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Urlaubsabgeltungsanspruch ihres Mannes erworben. Auch ein Schadenersatzanspruch steht ihr gegen die Beklagte nicht zu.

1.Der Ehemann der Klägerin hatte bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch einen Urlaubsanspruch von insgesamt 46 Tagen, §§ 41 Abs. 1 und Abs. 3, 44 Abs. 3, 46 Abs. 1 BMT-G II, § 47 SchwbG. Dieser Anspruch wandelte sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit in einen Abgeltungsanspruch, § 47 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 BMT-G II, § 47 SchwbG in Verb. mit § 7 Abs. 4 BUrlG.

2.Der Abgeltungsanspruch ist nicht nach § 1922 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 47 SchwbG, § 7 Abs. 4 BUrlG und der tarifvertragliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 47 BMT-G II in der Fassung des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9. Januar 1987 erlöschen regelmäßig mit dem Tod des Arbeitnehmers.

a)Nach ständiger Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit (zuletzt BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - BB 1990, 1775 = DB 1990, 1925). Da die Arbeitspflicht nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können solche Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tode des Arbeitnehmers nicht mehr entstehen. So entfällt ein Urlaubsanspruch schon deshalb, weil ein Arbeitgeber ihn nicht erfüllen könnte. Entsprechendes trifft für den gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Auch für diesen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats maßgeblich, daß der Arbeitnehmer, in dessen Person der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist, ihn nur verwirklichen kann, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (BAG Urteil vom 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 -, aaO).

b)Diese Grundsätze sind auch für tarifvertragliche Urlaubsabgeltungsansprüche anzuwenden, sofern sie an dieselben Voraussetzungen gebunden sind wie der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG. So verhält es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 47 Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G II in der Fassung des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9. Januar 1987. Diese Vorschrift enthielt nur in ihrer bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung vom Gesetz abweichende Bestimmungen. Danach war der Urlaub auch abzugelten, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Deswegen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu der ebenfalls bis zum 31. Dezember 1986 geltenden, insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 BAT entschieden, der nach dieser Tarifvorschrift sich allein auf eine Geldzahlung des Arbeitgebers beschränkende Urlaubsabgeltungsanspruch sei vererblich (BAGE 62, 252 = AP Nr. 49 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Nach der Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages durch den 55. Änderungstarifvertrag vom 9. Januar 1987, durch den ebenso wie im BMT-G der Halbsatz "oder wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann" gestrichen wurde, gelten hinsichtlich der Abgeltung von Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. aufgrund Erwerbsunfähigkeit nicht mehr genommen werden konnte, keine tariflichen Besonderheiten mehr (BAGE 62, 331 = AP Nr. 51 zu § 7 BUrlG Abgeltung). § 47 BMT-G II i.d.F. des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9. Januar 1987 ist ebenso auszulegen. Seither gelten auch insoweit hinsichtlich der Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs keine tariflichen Besonderheiten mehr. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach der Neufassung von § 47 Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G II nicht vererblich.

3.Der Klägerin steht auch kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Nichterfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann zu.

Für einen solchen Anspruch ist erforderlich, daß der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer jedenfalls für die Dauer des ihm während des Arbeitsverhältnisses nicht gewährten Urlaubsanspruchs arbeitsfähig gewesen ist und gegenüber seinem früheren Arbeitgeber für diese Zeit ohne Erfolg den Abgeltungsanspruch geltend gemacht hat. Die danach spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums entstandene Unmöglichkeit der Erfüllung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber nach § 287 Satz 2 BGB zu vertreten, ohne daß es auf sein Verschulden ankommt, wenn er im Schuldnerverzug ist, § 286 Abs. 1, § 249 Satz 1, § 280 Abs. 1 in Verb. mit § 287 Satz 2 BGB (vgl. dazu BAG Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 AZR 188/86 -, n.v.).

Ein solcher Schadenersatzanspruch, der nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben des Arbeitnehmers übergeht, scheitert hier jedoch schon daran, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden kann, daß ihr verstorbener Ehemann nach seinem Ausscheiden in der Lage gewesen wäre, eine nach seinem früheren Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die hierzu von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Krankenversicherung vom 25. Juli 1988 lautet: "Für den Zeitraum vom 31.5.1988 bis 1.6.1988 liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor." Daraus läßt sich nicht herleiten, daß etwa der verstorbene Ehemann während dieser Zeit arbeitsfähig gewesen wäre. Soweit die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weiter darauf hingewiesen hat, daß ihr verstorbener Ehemann im Januar und im Februar 1988 Personalratstätigkeit verrichtet habe, bezieht sich dies nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4.Der Abgeltungsanspruch des Ehemanns der Klägerin ist auch nicht auf sie als Erbin übergegangen, weil der Anspruch beim Erbfall rechtshängig war. Die entsprechende Anwendung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung, wonach ein Schmerzensgeldanspruch nicht auf die Erben überging, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden war, verbietet sich bereits deswegen, weil das Bundesurlaubsgesetz und das Schwerbehindertengesetz keine planwidrigen Norm- oder Regelungslücken enthalten, die mittels Analogie von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnten. Das gilt auch für § 47 BMT-G II. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Fassung der tariflichen Urlaubsabgeltungsvorschrift an die gesetzliche Regelung angeknüpft (vgl. Scheuring/Lang,

BMT-G, Stand März 1991, § 47 Erl. 1 und 7).

Dr. Leinemann Dr. Lipke Dörner

Holst Beckerle

 

Fundstellen

BAGE 68, 373-377 (LT1)

BAGE, 373

BB 1992, 1793

BB 1992, 1793-1794 (LT1)

DB 1992, 2092 (LT1)

NJW 1992, 3317

NJW 1992, 3317-3318 (LT1)

BuW 1992, 600 (K)

EBE/BAG 1992, 146-148 (LT1)

AiB 1992, 746-747 (LT1)

NZA 1993, 28

NZA 1993, 28-29 (LT1)

RdA 1992, 220

ZAP, EN-Nr 929/92 (S)

ZTR 1992, 517-519 (LT1)

AP § 7 BUrlG Abgeltung (LT1), Nr 57

AR-Blattei, ES 1640 Nr 346 (LT1)

AuA 1993, 189-190 (LT1)

EzA § 7 BUrlG, Nr 82 (LT1)

EzBAT § 51 BAT, Nr 19 (LT1)

MDR 1993, 60 ((LT1)

PersV 1993, 409 (L)

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