Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Wechsel des Betriebsinhabers kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger bis zu dem Zeitpunkt widersprechen, zu dem der Betrieb auf den Erwerber übergeht. Ein Arbeitnehmer, der in Kenntnis des Betriebsübergangs die Arbeit bei dem neuen Arbeitgeber ohne Vorbehalt fortsetzt, stimmt dann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu (im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 1974-10-02 5 AZR 504/73 = AP Nr 1 zu § 613a BGB - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2. Hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer über den geplanten Betriebsübergang unterrichtet und hat er damit die Aufforderung verbunden, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist ausdrücklich zu widersprechen, falls sie nicht bereit sind, in die Dienste des Erwerbers überzugehen, so gilt das Schweigen des Arbeitnehmers als Zustimmung.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 06.07.1976; Aktenzeichen 10 Sa 21/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440350

DB 1978, 1083-1084 (LT1-2)

NJW 1978, 1653

NJW 1978, 1653-1654 (LT1-2)

ARST 1978, 114 (LT2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 10

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 24 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 500 Nr 24 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 17 (LT1-2)

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