Leitsatz (redaktionell)

1. Ist einem technischen Angestellten durch ein vertragliches Wettbewerbsverbot die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen seines bisherigen Arbeitgebers verboten, dann erfaßt das Verbot auch die Tätigkeit in einem solchen neuen Betrieb, dessen Fertigungsprogramm wenigstens zu einem nicht unerheblichen Teil mit dem des bisherigen Betriebs übereinstimmt, auch wenn die beiden Betriebe im übrigen nicht miteinander konkurrieren.

2. Es bestehen Bedenken gegen die Ansicht, ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers an dem Wettbewerbsverbot sei auch dann anzuerkennen, wenn es allein den Zweck verfolgt, den Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers zu erschweren.

3. Einem Angestellten, der bei seinem früheren Arbeitgeber im technischen Bereich gearbeitet hat, kann durch eine Wettbewerbsklausel die Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen schlechthin, also auch eine Tätigkeit auf kaufmännischem Gebiet, verboten werden, besonders wenn der Angestellte in dem Konkurrenzunternehmen der Geschäftsleitung angehört oder ihr kraft seiner Aufgabenstellung nahesteht.

4. Nimmt der Arbeitgeber seinen früheren Angestellten aus dem Wettbewerbsverbot auf Vertragsstrafe in Anspruch, während der Angestellte sich darauf beruft, die Wettbewerbsklausel sei wegen unbilliger Erschwerung seines Fortkommens und wegen Fehlens eines berechtigten geschäftlichen Interesses seines früheren Arbeitgebers unverbindlich, so braucht das Gericht nicht zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot im ganzen unwirksam ist. Die Prüfung kann sich darauf beschränken, ob die beanstandete Tätigkeit dem Angestellten rechtsgültig verwehrt ist.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.11.1967; Aktenzeichen 8 Sa 115/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438582

BB 1969, 675

DB 1969, 973

ARST 1969, 172

BerlWirt 1969, 668

BerlWirt 1970, 225

SAE 1970, 43

AP § 133f GewO, Nr 21

EzA § 133f GewO, Nr 11

PraktArbR GewO §§ 133e, 133f, Nr. 49

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