Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Erwerbsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs setzt voraus, daß der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können.

2. Diese Voraussetzung kann auch bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfüllt sein (Aufgabe von BAG 28.6.1984, 6 AZR 521/81 = BAGE 46, 224 = AP Nr 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und von BAG Urteil vom 17.1.1985, 6 AZR 268/82 = BAGE 48, 7 = AP Nr 20 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 13.08.1984; Aktenzeichen 11 Sa 165/84)

ArbG Kassel (Entscheidung vom 12.01.1984; Aktenzeichen 1 Ca 489/83)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abgeltung restlichen Erholungsurlaubs.

Der am 18. Oktober 1924 geborene schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. Januar 1973 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung (MTV) Anwendung. Seit August 1982 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ende 1982 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 30. September 1983 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Ab 1. Oktober 1983 war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Er war von diesem Zeitpunkt an zwar nicht mehr krankgeschrieben, wäre aber gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, seine frühere Arbeit als Andrucker fortzusetzen. Ab 13. Dezember 1983 erkannte die zuständige Landesversicherungsanstalt den Kläger als erwerbsunfähig an und bewilligte ihm ab 1. Januar 1984 Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1983 verlangte der Kläger von der Beklagten erfolglos die Abgeltung von 9/12 seines Jahresurlaubs für 1983, der aus 30 Tagen Tarifurlaub und aus sechs Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub bestand. Mit der Klage vom 4. November 1983 begehrt er die Zahlung der Urlaubsabgeltung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 3.101,76 DM. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.101,76 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil er im Jahr 1983 keine Arbeitsleistung erbracht habe und nach dem 1. Oktober 1983 die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr hätte erbringen können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Der Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub für das Jahr 1983 ist in Höhe von 9/12, also für 27 der insgesamt 36 Urlaubstage entstanden.

1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 30. September 1983. Bis dahin war dem Kläger für das Urlaubsjahr 1983 noch kein Urlaub erteilt worden. Der Kläger hatte die für die Entstehung des Urlaubsanspruchs notwendige Wartezeit (§ 11 Nr. 2 Abs. 2 MTV, § 4 BUrlG) erfüllt. Nach § 11 Nr. 2 Abs. 1 MTV stand ihm der anteilige Jahresurlaub zu, dessen Abgeltung er begehrt. Die in dieser Tarifbestimmung vorgesehene Urlaubskürzung für den hier gegebenen Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahrs verstößt nicht gegen das Bundesurlaubsgesetz. Zwar ist darin die Kürzung des bereits voll entstandenen Urlaubsanspruchs nur für den Fall vorgesehen, daß der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Eine Tarifbestimmung, die darüber hinaus die Kürzung des Urlaubs beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zuläßt, ist jedoch insoweit unbedenklich, als sie den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt läßt (BAG Urteil vom 8. März 1984, BAG 45, 199 =AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG). Diese Grenze ist vorliegend gewahrt.

2. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, ist der Urlaubsanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger im Urlaubsjahr 1983 keine Arbeitsleistung erbracht hat. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Sechsten Senats, die dieser im Urteil vom 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - (BAG 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) begründet und im Urteil vom 8. März 1984 - 6 AZR 600/82 - (BAG 45, 184 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) gegen die Kritik des Schrifttums verteidigt hat. Danach setzt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG voraus. Die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch ist deshalb auch nicht wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Der Kläger hat somit den Urlaubsanspruch für 1983 in dem Umfang erworben, der seinem Abgeltungsbegehren zugrunde liegt. Insoweit verzichtet auch die Revision ausdrücklich auf Angriffe gegen das Berufungsurteil.

II.

Ob der Kläger die Abgeltung des Urlaubs, der ihm wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte, verlangen kann, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.

1. Grundlage des Anspruchs ist § 11 Nr. 7 Satz 2 MTV in Verb. mit § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach hat der Arbeitgeber den Urlaub abzugelten, den der Arbeitnehmer infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub nach § 44 SchwbG, der auch insoweit wie der Grundurlaub zu behandeln ist (vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 6. Aufl., Anhang II Rz 16).

2. Ob dem Kläger danach der Anspruch zusteht, hängt davon ab, ob er nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis arbeitsfähig war. Wurde der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch erloschen wäre, dem 31. März 1984 (vgl. § 11 Nr. 8 MTV), nicht wieder arbeitsfähig, so stand ihm der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht zu.

a) Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht als Surrogat des Urlaubsanspruchs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ist er jedoch nicht erfüllbar. Macht eine tarifliche Regelung, wie im vorliegenden Fall § 11 Nr. 7 MTV, den Abgeltungsanspruch von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig, so kommt es, ebenso wie im gleichgelagerten Fall des § 7 Abs. 4 BUrlG, darauf an, ob die Arbeitspflicht, bestünde das Arbeitsverhältnis fort, noch suspendiert werden könnte. Ist dies nicht der Fall, wäre der Urlaubsanspruch, der ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten ist (vgl. BAG 45, 184, 187 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch), nicht erfüllbar. Das gleiche gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der erkennende Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung des früher für das Urlaubsrecht zuständigen Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt: Urteil vom 7. November 1985 - 6 AZR 202/83 - AP Nr. 24 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

b) Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers nach dem 30. September 1983 erfüllbar war.

Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, war der Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht mehr krankgeschrieben, sondern bis 31. Dezember 1983 arbeitslos. Dies reicht im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht aus, um die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu bejahen. Allerdings läßt sich auch nicht umgekehrt daraus schließen, daß der Kläger die frühere Tätigkeit als Andrucker nicht mehr ausüben konnte, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei unerfüllbar gewesen. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, kommt es nicht nur auf die zuletzt ausgeübte, sondern auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers an.

Unstreitig ist nur, daß der Kläger als Andrucker bei der Beklagten tätig war. Darüber, ob der Kläger diese Tätigkeit immer ausgeübt hat und ob sie die einzige war, die er nach dem Arbeitsvertrag schuldete, hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen; der Arbeitsvertrag befindet sich nicht bei den Akten. War der Kläger allgemein als gewerblicher Arbeitnehmer eingestellt, so kommt es darauf an, ob es im Betrieb der Beklagten Arbeitsplätze gab, die der Kläger trotz seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit hätte ausfüllen können, und ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger einen solchen Arbeitsplatz anzubieten (vgl. BAG 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Darauf, daß der Kläger in der Lage war, seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt anzubieten, kann nicht abgestellt werden (so aber z. B. Arbeitsgericht Herne, DB 1986, 810). Ließe man dies als Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs genügen, so würde man diesen gegenüber dem Urlaubsanspruch selbst erweitern. Der Arbeitnehmer könnte dann die Urlaubsabgeltung auch fordern, wenn feststeht, daß er den Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr hätte verwirklichen können. Dies würde der Eigenschaft des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruchs widersprechen.

Die ergänzenden Feststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte, wenn sie das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hätte, jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, den Urlaubsanspruch des Klägers im Kündigungszeitraum zu erfüllen. Auch diese Verpflichtung der Beklagten wäre davon abhängig gewesen, ob der Kläger im Kündigungszeitraum eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können. Soweit der Sechste Senat im Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - (BAG 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung) eine andere Auffassung vertreten hat, hält der erkennende Senat daran nicht fest.

3. Sollte das Landesarbeitsgericht aufgrund der ergänzenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch während der Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers nicht erfüllt werden konnte, wird es weiter prüfen müssen, ob dies in der Zeit danach möglich war.

Ab 13. Dezember 1983 war der Kläger als erwerbsunfähig anerkannt. Die Erwerbsunfähigkeit schließt aber nicht ohne weiteres aus, daß der Arbeitnehmer, hätte das Arbeitsverhältnis fortbestanden, in der Lage gewesen wäre, eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Erwerbsunfähig ist, wer infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (vgl. § 1247 Abs. 2 RVO). Die Erwerbsunfähigkeit setzt somit nicht voraus, daß der Arbeitnehmer eine bisher vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit findet keine Beschränkung auf den bisherigen Beruf oder, wie dies bei der Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs. 2 RVO die Regel ist, auf die Berufsgruppe statt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 392 und Bd. III, S. 682 g). Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, aber zugleich dennoch arbeitsfähig ist (arg. § 183 Abs. 4 RVO, vgl. Brackmann, Bd. II, aaO; ebenso LAG Niedersachsen Urteil vom 30. August 1985 - 3 Sa 28/85 - S. 7 bis 10). Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage bisher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Urteile vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - BAG 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und vom 17. Januar 1985 - 6 AZR 268/82 - AP Nr. 20 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) hält der erkennende Senat daran nicht fest.

4. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch erfüllbar war, weil der Kläger in der Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Erlöschen des Urlaubsanspruchs für 1983 (31. März 1984) arbeitsfähig war, so wird es weiter prüfen müssen, inwieweit der Kläger hinsichtlich des Klageanspruchs sachbefugt ist.

Nach der im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellten Zwischenbescheinigung des Arbeitsamts Kassel vom 16. Januar 1984 erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1983, also im Anschluß an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.736,70 DM. Hat aber der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses an für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 117 Abs. 1 a AFG). Bei Zahlungen des Arbeitsamts handelt es sich in diesem Fall um solche nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG. Dies hat zur Folge, daß der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes nach § 115 Abs. 1 SGB X auf das Arbeitsamt übergeht. Insoweit hätte der Kläger, da er nicht sachbefugt ist, keinen Anspruch. Das Landesarbeitsgericht wird somit gegebenenfalls feststellen müssen, wie hoch der danach dem Arbeitsamt zustehende Betrag ist, und diesen von dem Klagebetrag abziehen müssen.

 

Unterschriften

Michels-Holl zugleich für den wegen Beendigung seiner Amtszeit ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Deckert, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Gossen

 

Fundstellen

BAGE 52, 67-73 (LT1-2)

BAGE, 67

BB 1986, 2338-2340 (LT1-2)

DB 1986, 2685-2686 (LT1-2)

NJW 1987, 2838

NZA 1986, 834-835 (LT1-2)

RdA 1986, 402

SAE 1987, 75-76 (LT1-2)

AP, Abgeltung (LT1-2)

AR-Blattei, ES 1640 Nr 281 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 281 (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

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