Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Abfindungsanspruch bei Weiterbeschäftigung

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Urteil vom 11.07.1995, 3 AZR 154/95.

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Entscheidung vom 20.07.1994; Aktenzeichen 9/2 Sa 439/93)

ArbG Jena (Entscheidung vom 18.02.1993; Aktenzeichen 2 Ca 225/92 a)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen Abfindungsanspruch aus dem Tarifvertrag über die Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV II) hat, den die Gesellschaften des Geschäftsbereichs der Gesellschaft zur Privatisierung des Handels mbH am 14. August 1991 mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossen haben.

Zu den Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite gehörte die H GmbH i.A., J , in der die H J aufgegangen und deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. In diesem Unternehmen war die am 29. Februar 1940 geborene Klägerin seit dem Jahre 1967 tätig. Sie arbeitete zuletzt arbeitstäglich fünf Stunden als Verkäuferin im "K ", K in J im Bereich Damenoberbekleidung für einen Monatslohn von 665,71 DM brutto.

Durch Vertrag vom 24. August 1990 übernahm die e oHG die Nutzung des Objekts K sowie Teile des Warenbestandes zum 31. August 1990 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie verpflichtete sich darüber hinaus, das in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Personal, darunter auch die Klägerin, zum 1. Oktober 1990 zu übernehmen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab diesem Zeitpunkt von sämtlichen Verpflichtungen dem Personal gegenüber freizustellen sowie schließlich die Weiterbeschäftigung des übernommenen Personals für ein Jahr zu sichern.

Ebenfalls am 24. August 1990 unterzeichnete die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zum 30. September 1990 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, deren Geschäftsführer diesen Vertrag bereits am 23. August 1990 unterschrieben hatte. Die Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird im Vertrag mit der "Übernahme durch die Firma e " begründet.

Am 13. Oktober 1990 schloß die Klägerin mit der Übernehmerin einen "Zeitarbeitsvertrag". Hiernach wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 1991 als Verkäuferin eingestellt. Es wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden und ein Gehalt von 650,-- DM vereinbart zuzüglich 1 % vom Umsatz. Nach dem Arbeitsvertrag konnten beide Arbeitsvertragsparteien innerhalb einer Frist von einem Monat zum Monatsschluß kündigen. Am 8. Juli 1991 kündigte die neue Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 24. August 1990 und der daran anschließenden Neueinstellung durch die e KG stehe ihr ein Abfindungsanspruch nach dem GPH-TV II vom 14. August 1991 zu.

In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:

"§ 1

Zielsetzung

Die Tarifvertragsparteien haben am 06.02.1991

einen Tarifvertrag abgeschlossen, der für die ab

dem 15.10.1990 bzw. nach dem 01.01.1991 aus dem

Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer

Leistungen vorsieht. Sie schließen nunmehr auch

für die vor diesen Terminen entlassenen Arbeit-

nehmer insoweit eine ergänzende Regelung ab, als

die Entlassung auf der gleichen Betriebsänderung

beruht. Der für die Regelung erforderliche Zusam-

menhang wird für die in der Anlage angeführten

Unternehmen bejaht.

§ 2

Geltungsbereich

1. Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer,

die durch Arbeitgeberkündigung oder einver-

nehmlich durch Aufhebungsvertrag auf Veranlas-

sung des Arbeitgebers vom 01.07.1990 bis

31.12.1990 aus dem Arbeitsverhältnis ausge-

schieden sind und auf die der Tarifvertrag vom

06.02.1991 nicht anwendbar ist.

...

§ 3

Regelabfindung

Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß

§ 2 beendet worden ist ..., erhalten eine Abfin-

dung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe

von 25 % des Bruttomonatseinkommens pro anrech-

nungsfähigem Beschäftigungsjahr. Maßgebend ist

das Einkommen, das der Arbeitnehmer bei Beendi-

gung des Arbeitsverhältnisses bezogen hat."

Im Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung vom 6. Februar 1991 (GPH-TV I), auf den der GPH-TV II in § 1 und § 2 Bezug nimmt, heißt es u.a.:

"§ 2

Geltungsbereich

1. Der Tarifvertrag gilt

a) für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsver-

hältnis durch eine nach dem 31.12.1990 zu-

gegangene Arbeitgeberkündigung oder einver-

nehmlich durch Aufhebungsvertrag auf Veran-

lassung des Arbeitgebers beendet wird,

b) für alle Arbeitnehmer gem. § 4.

2. § 8 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages gilt auch

für Arbeitnehmer, die

a) nach dem 15.10.1990 gekündigt worden sind und

deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1990

endet,

b) am 15.10.1990 das 55. Lebensjahr vollendet

haben und nach dem 15.10.1990 ausgeschieden

sind.

...

§ 8

Abfindung

1. Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis

nicht auf einen neuen Arbeitgeber übergeht und

gekündigt oder auf Veranlassung des Arbeitge-

bers durch Aufhebungsvertrag beendet wird, er-

halten eine Abfindung in Höhe von 25 % ihres

tariflichen Bruttomonatseinkommens pro anrech-

nungsfähigem Beschäftigungsjahr.

..."

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den tarifvertraglichen Abfindungsanspruch in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 3.828,-- DM, weil es nicht zu einer Übernahme ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB gekommen sei. Der Aufhebungsvertrag vom 24. August 1990 sei im Hinblick darauf abgeschlossen worden.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.828,-- DM

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Abfindungsanspruch nach dem GPH-TV II stehe nur solchen Mitarbeitern zu, die auf betriebliche Veranlassung ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse von einem Erwerber des Betriebes übernommen worden seien, hätten keinen Anspruch. Hierzu zähle auch die Klägerin. Daß vor der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden sei, stehe dem nicht entgegen. Dieser Vertrag sei offenbar in Unkenntnis des § 59 a AGB-DDR in der geänderten Fassung vom 22. Juni 1990 abgeschlossen worden. Ihm komme nur deklaratorische Bedeutung zu. Es sei darum gegangen, die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu dokumentieren, nachdem festgestanden habe, daß die Klägerin von der Betriebsübernehmerin weiterbeschäftigt werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Klägerin keinen Abfindungsanspruch nach dem GPH-TV II.

I. Der GPH-TV II ist allerdings rechtswirksam zustande gekommen.

1. Die Gesellschaften, in denen die früheren Handelsorganisations-Betriebe aufgegangen sind, darunter auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, haben die zulässige Konstruktion eines mehrgliedrigen Firmentarifvertrages gewählt und sich beim Tarifabschluß von den Geschäftsführern der Gesellschaft zur Privatisierung des Handels wirksam vertreten lassen (§ 2 Abs. 3 GPH-TV II). Mehrere tariffähige Parteien, also auch mehrere einzelne Arbeitgeber, können mit einer Gewerkschaft gleichlautende Tarifverträge abschließen. Sie können diese Tarifverträge aber auch in einem Tarifwerk zusammenfassen, indem sie auf der Arbeitgeberseite gemeinschaftlich auftreten. Beim Abschluß eines solchen mehrgliedrigen Tarifvertrages können sie sich nach den allgemeinen Vertretungsregeln (§§ 164 ff. BGB) durch einen Dritten vertreten lassen (BAG Urteil vom 10. November 1993 - 4 AZR 184/93 - AP Nr. 43 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, unter A I der Gründe; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 107; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz 341 f.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., S. 1495; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 2 Rz 64).

2. Auch der Inhalt des GPH-TV II begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Tarifvertrag verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Der Tarifvertrag knüpft zwar an Beendigungstatbestände an, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses schon mehrere Monate abgeschlossen waren. Dies ist aber jedenfalls bei einem Firmentarifvertrag von vornherein nicht zu beanstanden. Ein einzelner Arbeitgeber, der sich bereit erklärt, im Hinblick auf abgeschlossene Lebenssachverhalte eine zusätzliche Leistung an frühere Arbeitnehmer zu erbringen, kann sich hierzu in einem Tarifvertrag ebenso verpflichten, wie er mit einem früheren Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen könnte. Ein schützenswertes Vertrauen, wegen abgeschlossener Sachverhalte nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, kann sich für einen Arbeitgeber allenfalls gegenüber einem Verbandstarifvertrag ergeben, an dessen Zustandekommen er nicht unmittelbar beteiligt war.

II. Für die tarifgebundene Klägerin kommen an sich auch eigene Rechte aus dem GPH-TV II in Betracht. Der Tarifvertrag wirkt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich schuldrechtlich zwischen den Tarifvertragsparteien.

Der GPH-TV II bestimmt Rechtsfolgen aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Er enthält damit typische tarifliche Inhaltsnormen i.S. von § 1 TVG, die nach § 4 Abs. 1 TVG im Geltungsbereich des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zu Gunsten und zu Lasten der Tarifgebundenen wirken. Dem steht nicht entgegen, daß die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer bei Abschluß des Tarifvertrages bereits längere Zeit beendet waren. In seinem Urteil vom 10. Oktober 1989 (- 3 AZR 200/88 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Vorruhestand) hat der Senat die anders gelagerte Frage offengelassen, ob die Tarifvertragsparteien auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das sich anschließende Rechtsverhältnis regeln können (vgl. hierzu Biedenkopf, Grenzen der Tarifautonomie, S. 234; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 143). Im vorliegenden Fall ist nicht ein sich an das beendete Arbeitsverhältnis anschließendes Rechtsverhältnis, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst geregelt worden. Die Tarifvertragsparteien haben an eine bestimmte, für eine tarifvertragliche Regelung typische Konstellation, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, bestimmte Rechtsfolgen geknüpft. Daß sie dies zu einem Zeitpunkt getan hat, als die betreffenden Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmer des im Tarifvertrag verpflichteten Arbeitgebers waren, ist eine Frage zulässiger Rückwirkung, nicht der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.

Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 13. September 1994 (- 3 AZR 148/94 - n.v.). Es ging dort um die ganz andere, bei § 613 a BGB angesiedelte Problematik, ob ein Firmentarifvertrag, der nach der Veräußerung eines Betriebsteils abgeschlossen worden ist, den Erwerber des Betriebsteils noch verpflichten kann.

III. Der von der Klägerin geltend gemachte Abfindungsanspruch aus § 2 Abs. 1, § 3 GPH-TV II besteht aber deshalb nicht, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Sie ist nicht zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1990 einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin haben am 24. August 1990 einen Aufhebungsvertrag geschlossen.

Der Wortlaut des schriftlich abgeschlossenen Vertrages ist eindeutig. Mit "Aufhebungsvertrag" überschrieben bestimmt er, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin den zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrag einvernehmlich auflösen, weil der Betriebsteil, in dem die Klägerin zuletzt beschäftigt worden war, übernommen wird. Es kann sein, daß die für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden Personen die Rechtsfolgen des § 59 a AGB-DDR 1990 nicht kannten, wie die Beklagte meint. Dies deutet aber gerade darauf hin, daß die Parteien am 24. August 1990 ihre Arbeitsrechtsbeziehungen durch rechtsgestaltenden Vertrag beenden und nicht lediglich den Arbeitgeberwechsel dokumentieren wollten.

2. Der Aufhebungsvertrag vom 24. August 1990 ist jedoch wegen Umgehung des § 59 a Abs. 1 AGB-DDR 1990 nach § 16 a AGB-DDR 1990 nichtig. Die Klägerin ist deshalb auch nicht aufgrund des Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

a) Bei der Anwendung des § 59 a AGB-DDR 1990 sind die Rechtsgrundsätze maßgebend, die zu § 613 a BGB entwickelt worden sind. § 59 a AGB-DDR 1990 hat § 613 a BGB zum 1. Juli 1990 im wesentlichen wörtlich in das Arbeitsrecht der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik hat sich damit entsprechend Art. 17 des Vertrages über die Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) verhalten, wonach die Grundsätze der Arbeitsrechtsordnung entsprechend dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten.

b) Die Firma e oHG hat das K in J , K , im Sinne des bis zum 2. Oktober 1990 in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden § 59 a AGB-DDR 1990 mit Wirkung vom 1. September 1990 durch Rechtsgeschäft von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erworben. Durch die Vereinbarung vom 24. August 1990 hat sie den Besitz an dem Objekt sowie Teile des Warenbestandes übernommen und das am Markt eingeführte Kaufhaus in seiner bisherigen Funktion weitergeführt (vgl. BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).

c) Der Aufhebungsvertrag vom 24. August 1990 diente objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 59 a Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR 1990 und ist deshalb nach § 16 a AGB-DDR 1990 nichtig.

aa) Es ist grundsätzlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitnehmer, der weder beim Betriebsveräußerer, noch beim Betriebserwerber weiterarbeiten will, mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag abschließt. Der Arbeitnehmer eines durch Betriebsveräußerung übertragenen Betriebsteils kann durch Widerspruch verhindern, daß sein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP Nr. 102 zu § 613 a BGB, unter B III und IV der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Er muß auch die Möglichkeit haben, sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Betriebsveräußerer aufzuheben, wenn er an seinem bisherigen Arbeitsplatz in keinem Falle mehr weiterarbeiten will.

bb) Etwas anderes gilt aber dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwischen den Parteien des Aufhebungsvertrages feststeht, daß der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber weiterbeschäftigt werden soll. In einem solchen Fall kann es beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages nur darum gehen, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen, wodurch der Arbeitnehmer die bisher erdienten Besitzstände verlieren soll. Einen solchen Verlust will die zwingende Schutznorm des § 59 a Abs. 1 AGB-DDR 1990 ebenso wie § 613 a BGB verhindern. Ein Aufhebungsvertrag, der nach seiner Funktion diesen Schutz umgeht, ist nach § 16 a ABG-DDR 1990, der eine Abweichung von gesetzlichen Schutzvorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers verbot, nichtig (vgl. zum inhaltsgleichen § 613 a BGB: BAGE 70, 209, 213 = AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, unter II 1 der Gründe, im Anschluß an BAGE 55, 229 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; im Ergebnis ebenso schon BAG Urteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613 a BGB, zu IV 1 c der Gründe = NZA 1989, 265, 268).

3. Da der Aufhebungsvertrag vom 24. August 1990 nichtig ist, endete das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund dieses Aufhebungsvertrages.

Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin sich nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 60 AGB-DDR 1990 auf die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages berufen hat.

Einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 60 AGB-DDR 1990 ist zu entnehmen, daß es in der vorliegenden Fallkonstellation eines Einspruchs innerhalb von drei Wochen nicht bedurfte. Es ging nicht darum, daß ein Arbeitgeber binnen kurzer Zeit Gewißheit haben mußte, ob das durch Aufhebungsvertrag förmlich beendete Arbeitsverhältnis geendet hat. Dies stand unabhängig von der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages fest. Der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten endete zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme. Dies ergab sich entweder aus § 59 a AGB-DDR 1990 oder aus dem Aufhebungsvertrag.

IV. Der Beklagten ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages zu berufen.

1. Auch die Berufung auf eine absolute Nichtigkeit nach § 134 BGB kann eine unzulässige Rechtsausübung sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich eine Partei zu ihren Vorteil auf einen eigenen Verstoß gegen eine zugunsten des Vertragspartners bestehende Schutznorm beruft. Dabei muß aber beachtet werden, in welchem Verhältnis der mit dem nichtigen Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu der Rechtsfolge steht, die durch die Berufung auf die Nichtigkeit vermieden werden soll: Wer Kündigungen ausspricht, um einen Betrieb stillzulegen, kann sich gegenüber der daraus von Gesetzes wegen folgenden Sozialplanpflichtigkeit nicht darauf berufen, die Kündigungen seien wegen Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 BGB rechtsunwirksam, weil sein Betrieb tatsächlich durch Rechtsgeschäft übernommen worden sei (BAG Beschluß vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Grundsätzlich anders verhält es sich im vorliegenden Fall: Mit dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten veranlaßten Aufhebungsvertrag war nicht bezweckt, daß die Klägerin ihren Arbeitsplatz verlor. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin im privatisierten Betrieb war vielmehr Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages. Der Vertrag ist erst abgeschlossen worden, nachdem mit dem Betriebserwerber verbindlich festgelegt worden war, daß die Klägerin im übernommenen Betrieb weiterbeschäftigt werden würde. Er diente nach seiner objektiven Funktion allein dazu, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen bei gleichzeitiger Erhaltung des Arbeitsplatzes. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten diesen Zweck durch einen wirksamen Aufhebungsvertrag erreicht hätte, hätte sie nicht den Zustand herbeigeführt, um dessentwillen §§ 2 und 3 GPH-TV II einen Abfindungsanspruch eingeräumt haben. Sie ist damit auch nicht gehindert, sich im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage auf die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags zu berufen. Im GPH-TV II geht es ebensowenig wie im GPH-TV I darum, inhaltliche Einbußen durch Besitzstandsverluste im Arbeitsverhältnis auszugleichen. Der Gesellschaft zur Privatisierung des Handels als Vertreterin der HO-Nachfolgegesellschaften und den zuständigen Gewerkschaften ging es vorrangig darum, bei der Privatisierung der HO-Betriebe die Arbeitsplätze als solche soweit als möglich zu erhalten. Nur wenn dieses Ziel verfehlt wird, entsteht nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien des GPH-TV I, dessen zeitlichen Geltungsbereich der GPH-TV II lediglich erweitert hat, der Abfindungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1994 - 3 AZR 936/93 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu A I 2 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Ob etwas anderes gilt, wenn der betreffende Arbeitnehmer im übernommenen Betrieb grundsätzlich anders als zuvor beschäftigt wird, so daß nicht von einem Erhalt des ursprünglichen Arbeitsplatzes gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Die Klägerin ist von der Betriebserwerberin im übernommenen Betrieb im wesentlichen unverändert weiterbeschäftigt worden.

Kremhelmer Mikosch Bepler

Schwarze Schoden

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438554

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