Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden aus Gründen im Verhalten des Auszubildenden fristlos gekündigt, so ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes nicht nur die Zweckbestimmung des Vertrages, nämlich zu einem Berufsabschluß für den Auszubildenden zu führen, sondern auch die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 24.05.1972; Aktenzeichen 5 Sa 829/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437776

DB 1973, 1512 (LT1)

EzB BBiG § 15 Abs 2 Nr 1, Nr 1 (ST1)

EzB BBiG § 9, Nr 17 (S1)

SAE 1974, 110

AP § 15 BBiG (LT1), Nr 3

ArbuR 1973, 213

EzA § 15 BBiG, Nr 2

PraktArbR, BBiG V Nr 62 (LT1)

SV-Beamte 1973, Nr 9, 13

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